Steuerfreies Deutschlandticket auch für Minijobber

By Kiener, Ege & Schirling Steuerberater mbB, Kanzlei News, Steuertipps

Arbeitgeber, die ihre Minijobber finanziell entlasten möchten, können diesen das Deutschlandticket nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfrei zuwenden. Die gute Nachricht: Verdient ein Minijobber den Höchstbetrag von 520 Euro im Monat und erhält zusätzlich das 49-Euro-Ticket, ändert sich am Status des Minijobbers nichts.

Information der Minijobzentrale

In einer Online-Meldung vom 22. Juni 2023 führt die Minijobzentrale aus, dass die Gewährung des Deutschlandtickts an einen Minijobber immer dann steuerfrei nach § 3 Nr. 15 EStG ist, wenn es zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird. Ist das der Fall, gilt für den Minijobber folgendes:

  • Durch die Steuerfreiheit des Deutschlandtickets ändert sich das monatliche Gehalt des Minijobbers nicht.
  • Auch bei der Sozialversicherung sind solche steuerfreien Gehaltsextras beitragsfrei.
  • Bei Ermittlung der Pauschbeträge und der Umlagen, die an die Minijobzentrale zu entrichten sind, ändert die Gewährung des 49-Euro-Tickets nichts.
  • In der Entgeltmeldung (Jahresmeldung oder Abmeldung) darf der Zuschuss oder die Gewährung des Deutschlandtickets ebenfalls nicht berücksichtigt werden.

Steuertipp: Oftmals arbeiten Familienangehörige als Minijobber im Handwerksbetrieb mit. Wird diesen verwandten Minijobbern das Deutschlandticket spendiert, prüft das Finanzamt, ob auch andere nichtverwandte Minijobber in den Genuss dieses Gehaltsextras gekommen sind. Wenn nicht, kann es passieren, dass das Finanzamt die Ausgaben für das 49-Euro-Ticket wegen Fremdunüblichkeit nicht anerkennt. Deshalb sollten fremde Minijobber unbedingt so behandelt werden, wie die verwandten Minijobber.