Steuerliche Behandlung von Weihnachtsgeschenken

By Melanie Fussnegger, Allgemein, Kanzlei News, Steuertipps

Überreichen Arbeitgeber Mitarbeitern, Kunden oder Geschäftspartnern Weihnachtsgeschenke, sollten sie vorher wissen, wie solche Geschenkzuwendungen steuerlich zu behandeln sind. Das gilt.

Geschenke an Mitarbeiter bis 50 Euro im Monat

Sachzuwendungen an Mitarbeiter sind bis zu einem Bruttobetrag von 50 Euro im Monat lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Bei den 50 Euro handelt es sich um eine Freigrenze. Das bedeutet im Klartext: Liegt der Wert des Präsents über 50 Euro, wird ab dem ersten Euro Lohnsteuer fällig und es sind Sozialversicherungsbeiträge abzuführen. Steuerfrei sind zudem nur zugewendete Waren und Dienstleistungen bis zu 50 Euro im Monat. Geldzuwendungen sind stets steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Aufmerksamkeiten an Mitarbeiter bis 60 Euro

Arbeitgeber dürfen einem Mitarbeiter anlässlich eines persönlichen Ereignisses Aufmerksamkeiten in Form von Waren oder Dienstleistungen von bis zu 60 Euro brutto steuerfrei zuwenden. Persönliche Ereignisse sind beispielsweise Geburtstag, Jubiläum, Geburt des Kindes oder Silberhochzeit. Weihnachten ist leider kein persönliches Ereignis des Mitarbeiters, das eine solche steuerfreie Aufmerksamkeit rechtfertigt.

Geschenke an Kunden und Geschäftspartner

Aufwendungen an Kunden und Geschäftspartner sind bis zu einem Betrag von netto 35 Euro als Betriebsausgabe abziehbar und es winkt eine Vorsteuererstattung. Werden einem Kunden oder Geschäftspartner Präsente im Wert von mehr als 35 Euro netto im Jahr zugewendet, dürfen die Ausgaben den Gewinn nicht mindern und der Vorsteuerabzug ist verloren. Steuertipp: Sollten Sie Präsente an Kunden, Geschäftspartner und Mitarbeiter verteilen, haken Sie bei Ihrem Steuerberater nach. Denn zusätzlich müssen Sie für solche Zuwendungen in der Regel noch eine Pauschalsteuer nach § 37b EStG im Rahmen Ihrer Lohnsteueranmeldung ans Finanzamt abführen.