Steuerrisiko bei ausländischen Solo-Selbstständigen am Bau
Das Hessische Landessozialgericht hat in drei Urteilen klargestellt, wann davon ausgegangen werden kann, dass vermeintlich selbstständige Bauarbeiter eher wie Arbeitnehmer zu behandeln sind.
Beschäftigt ein Bauunternehmer ausländische „Solo-Selbstständige“, prüfen die Deutsche Rentenversicherung sowie das Finanzamt sehr genau.
Der Verdacht: Statt als Selbstständige gemeldete Bauarbeiter arbeiten hier tatsächlich abhängig Beschäftigte.
Folge: Für den Arbeitgeber (bisherigen Auftraggeber) können dadurch Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuer im Rahmen einer Haftung fällig werden.
Das Hessische Landessozialgericht hat in drei Urteilen klargestellt, wann davon ausgegangen werden kann, dass vermeintlich selbstständige Bauarbeiter eher wie Arbeitnehmer zu behandeln sind (LSG Hessen, Urteile v. 20.2.2025, Az. L 8 BA 4/22; Az. L 8 BA 62/22; Az. L 8 BA 64/21). Folgende Kriterien können demnach zu einer abhängigen Beschäftigung führen:
- Der Solo-Selbstständige aus dem Ausland spricht kaum Deutsch.
- Schriftliche Verträge und Auftragsbestätigungen liegen nicht vor.
- Die Bauarbeiter rechnen nach Stunden ab.
- Der Stundenlohn beträgt zwischen 10 und 15 Euro.
- Die notwendigen Materialien und Werkzeuge werden vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt.
Statusverfahren zur Vermeidung der Scheinselbstständigkeit
Ist ein Auftraggeber unsicher, ob insbesondere ein ausländischer Subunternehmer als scheinselbstständig gilt, kann er bei der Deutschen Rentenversicherung einen Antrag auf Statusfeststellung stellen. Das schafft Rechtssicherheit.
Steuertipp: Die Deutschkenntnisse können bei der Beurteilung eine große Rolle spielen, ob eine Person als vermeintlich Selbstständiger tätig ist oder ob die Tätigkeit eher der eines abhängig Beschäftigten entspricht. Ohne Deutschkenntnisse ist es einem Bauarbeiter wohl kaum möglich, am Markt aufzutreten und eigenständige Arbeiten im Bausektor zu erbringen.