Steuerrisiko bei energetischer Sanierung
Lässt ein Steuerzahler sein Eigenheim von einem Fachunternehmen energetisch sanieren, profitiert er unter Umständen von der Steuerermäßigung nach § 35c EStG. Danach rechnet das Finanzamt 20 Prozent der Kosten für die energetische Sanierung, maximal 40.000 Euro, auf die Steuerschuld des Eigenheimbesitzers an. Doch aufgepasst: hier gibt es ein Steuerrisiko.
Ein Steuerzahler ließ in seinem Eigenheim einen modernen Heizkessel einbauen, ließ sich vom Fachunternehmen bescheinigen, dass es sich hierbei um energetische Sanierungsmaßnahmen handelte und beantragte deshalb die Steuerermäßigung nach § 35c EStG. Doch das Finanzamt lehnte ab. Was war passiert?
Abschluss der energetischen Sanierung erst bei Zahlung des kompletten Rechnungsbetrags
Der Eigenheimbesitzer zahlte die Rechnung des Handwerkers in Raten. Erst drei Jahre nach Einbau des Heizkessels wurde dem Handwerker der komplette Rechnungsbetrag überwiesen. Finanzamt und Bundesfinanzhof waren sich einig: Erst nachdem der komplette Rechnungsbetrag überwiesen war, galt die energetische Sanierung als abgeschlossen und erst ab diesem Jahr winkt dann steuerlich die energetische Sanierung (BFH, Urteil vom 13. August 2024, Az. IX R 31/23).
Steuertipp: Besser wäre es gewesen, wenn der Eigenheimbesitzer bei der Bank ein Darlehen aufgenommen und dem Handwerker den kompletten Rechnungsbetrag sofort überwiesen hätte. In diesem Fall würde es die Steuerermäßigung nach § 35c EStG sofort geben, egal wie lange es dauert, das Darlehen an die Bank zurückzuzahlen.