Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer: Stichtag für Antrag naht

By Kiener, Ege & Schirling Steuerberater mbB, Allgemein, Steuertipps

Unternehmer, die zur monatlichen Abgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldung verpflichtet sind, müssen demnächst entweder die Umsatzsteuer-Voranmeldung Januar 2025 ans Finanzamt übermitteln oder einen Antrag auf Dauerfristverlängerung stellen.

Den 10. Februar 2025 sollten sich Unternehmer rot im Kalender markieren. Bis dahin muss der Antrag auf Dauerfristverlängerung spätestens gestellt sein. Sofern das Finanzamt den Antrag nicht ablehnt, muss die Umsatzsteuer-Voranmeldung dann immer einen Monat später als gesetzlich vorgeschrieben ans Finanzamt übermittelt werden. Auch für die Zahlung der Umsatzsteuer haben Unternehmer dann immer einen Monat länger Zeit.

Sondervorauszahlung notwendig

Damit es mit der Dauerfristverlängerung bei einer monatlichen Abgabeverpflichtung klappt, muss bis zum 10. Februar 2025 außerdem eine Sondervorauszahlung von einem Elftel der Umsatzsteuerzahllast des Jahres 2024 ans Finanzamt überwiesen werden. Diese Sondervorauszahlung wird dann mit der Dezember-Umsatzsteuer-Voranmeldung verrechnet.

Beispiel: Eine selbstständige Unternehmerin stellt über ELSTER einen Antrag auf Dauerfristverlängerung. Die Umsatzsteuerzahllast für 2024 betrug 38.000 Euro. Deshalb überweist sie am 8. Februar 2025 eine Sonderzahlung von 3.455 Euro ans Finanzamt (38.000 Euro x 1/11). Die Umsatzsteuerzahlung für die Umsatzsteuer-Voranmeldung 12/2025 beträgt 8.000 Euro.

Folge: Im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldung müssen nur noch 4.545 Euro ans Finanzamt überwiesen werden (errechnete Zahllast für 12/2025 8.000 Euro abzüglich Sondervorauszahlung 3.455 Euro).