Steuertipp Lohnsteuer bei Abschiedsfeier für einen Mitarbeiter?

By Kiener, Ege & Schirling Steuerberater mbB, Allgemein, Steuertipps

Ein langjähriger Mitarbeiter geht in den Ruhestand. Sie spendieren ihm eine Abschiedsfeier, an der seine Kollegen, Ihre Kunden und Geschäftspartner teilnehmen. Steuerlich stellt sich dabei folgende Frage: Sind die Ausgaben als geldwerter Vorteil zu sehen ist und wird Lohnsteuer für die übernommenen Feierkosten fällig? Die Antwort kommt vom Finanzgericht Niedersachsen.

Die gute Nachricht: Wenn Sie als Arbeitgeber einige steuerliche Spielregeln beachten, sind die Aufwendungen für die Feier kein Arbeitslohn und es fällt keine Lohnsteuer an (FG Niedersachsen, Urteil vom 14.5.2024, Az. 8 K 66/22).

Diese Steuerspielregeln sind zu beachten

Damit Sie bei einer Lohnsteuerprüfung durch das Finanzamt auf der sicheren Seite sind, sollten Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie laden ein und bestimmen die Gästeliste.
  • Der Abschiedsfeier für den Mitarbeiter findet in Ihren Geschäftsräumen statt.

Auf die Kosten pro Teilnehmer kommt es nicht an. Selbst wenn die Kosten für die Abschiedsfeier pro Person mehr als 110 Euro betragen, liegt kein Arbeitslohn vor und die Lohnsteuer ist kein Thema. Denn die Richter des niedersächsischen Finanzgerichts haben klargestellt, dass es sich bei einer vom Arbeitgeber spendierten Abschiedsfeier um keine Betriebsveranstaltung handelt

Steuertipp: Teilen Sie sich mit dem ausscheidenden Mitarbeiter die Kosten für die Feier, kann der Mitarbeiter seinen Kostenanteil als Werbungskosten steuerlich absetzen. Das klappt allerdings nur, wenn ausschließlich berufliche Gäste geladen waren. Private Gäste sind tabu.