Trinkgelder aus Trinkgeldpool steuerfrei
Trinkgeld muss untershiedlich versteuert werden, je nachdem, wer es bekommt. Arbeitnehmer müssen in der Regel keine Lohnsteuer für Trinkgeld zahlen. Doch es gibt Ausnahmen. Was Sie dazu wissen sollten.
Bekommt ein Unternehmer für eine handwerkliche Leistung ein Trinkgeld, muss er dieses Trinkgeld als Betriebseinnahme versteuern sowie Umsatzsteuer herausrechnen und ans Finanzamt überweisen. Ganz anders ist es dagegen bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Bekommen diese von Kunden ein Trinkgeld in die Hand gerückt, muss dafür keine Lohnsteuer bezahlt werden. Trinkgelder an Arbeitnehmer sind nach § 3 Nr. 51 EStG steuerfrei.
Was, wenn der Chef das Trinkgeld vereinnahmt und später verteilt?
Die Trinkgelder an Arbeitnehmer können allerdings durchaus auch steuerpflichtig sein. Und zwar dann, wenn der Beschäftigte das Trinkgeld bei seinem Arbeitgeber abgeben muss, der Arbeitgeber das Trinkgeld in einer Kasse aufbewahrt und es anschließend seinen Mitarbeitern wieder ausbezahlt. Hier gilt der Grundsatz: Obliegt es dem Arbeitgeber, wer vom Personal wie viel vom Trinkgeld bekommt, ist die Steuerfreiheit für Trinkgelder nach § 3 Nr. 51 EStG nicht gegeben.
Doch ganz so einfach, wie das Finanzamt diese Unterscheidung zwischen steuerfreiem und steuerpflichtigem Trinkgeld sieht, ist es in der Praxis doch nicht. Das kann einer Antwort der Parlamentarischen Geschäftsführerin des Bundesfinanzministeriums auf eine Anfrage in der Bundestags-Drucksache 20/7148 vom 9. Juni 2023 entnommen werden.
Der Bundesfinanzhof hat zwar entschieden, dass aus dem Spielbanktronc finanzierte Zahlungen an die Beschäftigten einer Spielbank keine steuerfreien Trinkgelder sind. Das ist jedoch von den Fällen zu unterscheiden, in denen eine Poolung von Einnahmen vorliegt, das Trinkgeld in eine gemeinsame Kasse eingezahlt und anschließend aufgeteilt wird (z.B. beim Friseurgewerbe oder im Gaststättenbereich bei zentraler Kasse). Denn in diesen Fällen mag das Trinkgeld den Arbeitnehmern in ihrer Gesamtheit gegeben werden, so dass diese entweder originär Miteigentum am Inhalt der Trinkgeldkasse erwerben, jedenfalls gegen den Arbeitgeber einen Anspruch aus Überlassung des Inhalts der Trinkgeldkasse haben.
Steuertipp: Die Antwort bedeutet für die Praxis also Folgendes: Behält der Arbeitgeber das Trinkgeld zunächst ein und zahlt es seinen Beschäftigten anschließend wieder aus, spricht nichts gegen die Steuerbefreiung von Trinkgeldeinnahmen nach § 3 Nr. 51 EStG. Ob die Finanzbeamten sich an diese Antwort halten, ist jedoch fragwürdig.