Umweltbonus für E-Autos aus steuerlicher Sicht

By kienerege_admin, Kanzlei News, Steuertipps

Der Umweltbonus für E-Autos wird in veränderter Form fortgesetzt und ab dem 1. Januar 2023 auf batterie- und brennstoffzellenbetriebene Fahrzeuge konzentriert. Hier die wichtigsten Infos zu den Änderungen und die Antwort auf die Frage, wie der Umweltbonus aus steuerlicher Sicht behandelt wird.

Diese Änderungen kommen beim Umweltbonus

Ab dem 1. Januar 2023 sinkt der Umweltbonus für Elektrofahrzeuge. Für Plug-in-Hybridfahrzeuge gibt es gar keine Förderungen mehr ab dem kommenden Jahr, teilte das Bundeswirtschaftsministerium mit. Der Umweltbonus beträgt ab 1. Juli 2023

  • bei einem Nettolistenpreis bis 40.000 Euro: 4.500 Euro
  • bei einem Nettolistenpreis von mehr als 40.000 Euro bis höchstens 65.000 Euro: 3.000 Euro
  • bei einem Nettolistenpreis über 65.000 Euro: 0 Euro

Ab dem 1. September 2023 wird der Umweltbonus nur noch für den Kauf von privaten Elektrofahrzeugen gewährt. Eine Ausweitung auch auf Kleingewerbetreibende und gemeinnützige Organisationen wird derzeit noch geprüft.

Steuerliche Behandlung des Umweltbonus

Wer für seinen betrieblichen Fuhrpark ein Fahrzeug kauft und einen Umweltbonus erhält, hat steuerlich ein Wahlrecht. Entweder wird der Umweltbonus direkt als Betriebseinnahme behandelt und besteuert. In diesem Fall darf der gesamte Kaufpreis für das E-Auto steuersparend abgeschrieben werden. Oder der Umweltbonus wird nicht als Betriebseinnahme versteuert. Dann ist der Umweltbonus vom Kaufpreis abzuziehen und nur der geminderte Kaufpreis darf gewinnmindernd abgeschrieben werden.