Verkauf des betrieblichen Firmenwagens: Das gilt steuerlich
Beim Verkauf eines Firmenwagens stellt sich die Frage, ob der komplette Veräußerungspreis zu versteuern ist – für die Privatnutzung muss ja ein Privatnutzungsanteil versteuert werden. Dadurch können nicht alle Pkw-Kosten den Gewinn mindern, warum also dann den vollen Verkaufsgewinn versteuern? Der Bundesfinanzhof verschafft mit einem Urteil Klarheit.
Grundsätzlich gilt: Ordnet ein selbstständiger Handwerker einen Pkw seinem betrieblichen Anlagevermögen zu, kann er sämtliche Pkw-Kosten als Betriebsausgaben abziehen. Im Gegenzug muss dem Gewinn für die Privatnutzung des Firmenwagens ein Korrekturbetrag zugerechnet werden. Dieser Korrekturbetrag wird entweder anhand der Aufzeichnungen eines Fahrtenbuchs ermittelt oder pauschal nach der Ein-Prozent-Regelung.
Beispiel: Ein selbstständiger Unternehmer nutzt einen betrieblichen Firmenwagen. Die kompletten Kosten für diesen Pkw belaufen sich pro Jahr auf 9.000 Euro (Abschreibung, Tanken, Versicherung, etc.). Dieser ermittelt per Fahrtenbuch eine 75-prozentige Privatnutzung. Das zieht einen Korrekturbetrag von 6.750 Euro nach sich. Fazit: Unter dem Strich haben sich durch die Privatnutzung nur 2.250 Euro der Firmenwagenkosten gewinnmindernd ausgewirkt.
Verkauf eines betrieblichen Firmenwagens
Wird ein Firmenwagen verkauft, wird in der Regel ein Gewinn erzielt, weil vom Verkaufspreis der Buchwert des Firmenwagens abgezogen wird. Buchwert bedeutet, der Wert des Pkws nach Abzug der Abschreibungsbeträge vom ursprünglichen Kaufpreis.
Beispiel: Die Unternehmerin aus unserem Anfangsbeispiel hat den Pkw für 60.000 Euro gekauft. Nach Abzug der Abschreibung hat der Pkw im Zeitpunkt des Verkaufs einen Buchwert von 32.000 Euro. Der Verkaufspreis beträgt 42.000 Euro. Folge: Unsere Handwerkerin muss einen Gewinn von 10.000 Euro versteuern (Verkaufspreis 42.000 Euro abzüglich Buchwert 32.000 Euro).
Praxis-Tipp: Dass hier ein Störgefühl besteht, ist klar. Denn es wurde bei der Ermittlung des Verkaufsgewinns eine Abschreibung von 28.000 Euro berücksichtigt, obwohl sich die Abschreibung wegen der Privatnutzung ja unter dem Strich nur in Höhe von 7.000 Euro ausgewirkt (Abschreibung gesamt 28.000 Euro, Korrekturbetrag wegen Privatnutzung 28.000 Euro x 75 Prozent = 21.000 Euro).
Bundesfinanzhof bestätigt volle Versteuerung des Verkaufsgewinns
Bereits im Jahr 2020 hat der Bundesfinanzhof die volle Versteuerung des Verkaufsgewinns bei Veräußerung eines Firmenwagens bestätigt, obwohl sich nicht alle Pkw-Kosten gewinnmindernd ausgewirkt haben (BFH, Urteil v. 16.6.2020, Az. VIII R 9/18).
Ein kleiner Funken Hoffnung, dass diese fragwürdige Auffassung kippt, bestand noch, weil gegen dieses Urteil des Bundesfinanzhofs eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt wurde. Doch auf diese Hoffnung ist nun dahin. Denn die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, Beschluss v. 17.8.2023, Az. 2 BvR 2161/20).
Fazit: Der Verkaufsgewinn eines betrieblichen Firmenwagens ist ohne Wenn und Aber voll steuerpflichtig, unabhängig davon, dass für die Privatnutzung dem Gewinn ein Korrekturbetrag hinzugerechnet wird.
Ausweg für selbstständige Unternehmer
Diese unbefriedigende steuerliche Behandlung von Verkaufsgewinnen lässt sich nur vermeiden, in dem statt eines betrieblichen Firmenwagens ein Privat-Pkw gekauft werden würde. Wird ein Privat-Pkw für betriebliche Fahrten genutzt, dürfen entweder pauschal 0,30 Euro je betrieblich zurückgelegten Kilometer als Betriebsausgaben abgezogen werden oder die tatsächlichen Pkw-Kosten für den betrieblichen Nutzungsumfang. Ein Verkaufsgewinn ist beim Verkauf eines Privat-Pkws nicht zu versteuern.