Vermietung: Musterprozess zur Instandhaltungsrücklage
Wer privat eine Wohnung vermietet, zahlt in der Regel Wohngeld an einen Wohnungsverwalter und bekommt nach Ablauf des Jahres eine Wohngeldabrechnung. In dieser Wohngeldabrechnung findet sich dann eine ominöse Zuführung in die Instandhaltungsrücklage. Was ist das eigentlich und welche Besonderheiten gelten eigentlich bei der Instandhaltungsrücklage?
Die Zuführung in die Instandhaltungsrücklage dient dem Wohnungsverwalter für die Bezahlung künftiger Reparaturen. Steuerlich gilt hier: Für die bloße Zuführung in die Instandhaltungsrücklage darf der Vermieter keine Werbungskosten in der Anlage V zur Steuererklärung geltend machen. Erst wenn Geld aus der Instandhaltungsrücklage für Reparaturen oder andere Ausgaben gezahlt werden, winkt ein steuersparender Werbungskostenabzug.
Chance auf sofortigen Werbungskostenabzug
Aufgrund der Novellierung des Wohnungseigentümergesetzes kann es jedoch sein, dass bereits die bloße Zuführung zur Instandhaltungsrücklage einen Werbungskostenabzug auslöst. Ob das so ist, prüft aktuell der Bundesfinanzhof in einem Musterprozess (BFH, Az. IX R 19/24).
Insbesondere, wenn hohe Sonderumlagen (z.B. Dachsanierung) vom Vermieter zu zahlen sind und diese zunächst in die Instandhaltungsrücklage wandern, kann es Sinn machen, in der Anlage V den sofortigen Werbungskostenabzug zu beantragen.
Steuertipp: Lehnt das Finanzamt den Werbungskostenabzug bei bloßer Einzahlung in die Instandhaltungsrücklage ab (was aktuell der Regelfall sein dürfte), empfehlen sich ein Einspruch und mit Hinweis auf das Revisionsverfahren ein Ruhen des Einspruchsverfahrens.