Vorerst keine Abschaffung der Lohnsteuerklassen-Kombi III/V

By Kiener, Ege & Schirling Steuerberater mbB, Allgemein

Im Koalitionsvertrag ist zu lesen, dass der Gesetzgeber die Lohnsteuerklassen-Kombination III/V für Ehegatten abschaffen möchte. In einem Interview hat Bundesfinanzminister Christian Lindner nun jedoch klargestellt, dass das kurzfristig nicht umsetzbar ist. Was das für Eheleute bedeutet.

Ehegatten, die sich für die Zusammenveranlagung entscheiden, haben bei der Lohnsteuer die Qual der Wahl. Zur Auswahl stehen die Steuerklassenkombination IV/IV, die bereits erwähnte Kombination III/V und die in der Praxis eher unbekannte, aber effektivste Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor.

Nach den Plänen von Bundesfinanzminister Christian Lindner soll Letztere die Kombination III/IV ablösen. Die Steuerschuld soll somit gerechter auf beide Partner verteilt werden. Bis die Änderung in der Praxis ankommt, wird es aber wohl noch dauern. In einem Interview erklärte Lindner zuletzt: „Die Gesetzgebung geht schnell, die Umsetzung in der IT der Länderfinanzverwaltung dauert Jahre.“

Lohnsteuerklassenkombi IV/IV mit Faktor: Darum geht es

Wählen Eheleute die Steuerklassenkombination III/V, wird meist der Besserverdiener die Steuerklasse III mit nur geringen Steuerabzügen und der Ehegatte mit den geringeren Einkünften die Steuerklasse V bekommen und damit hohe Steuerabzüge in Kauf nehmen müssen. Durch diese Steuerklassenkombi bekommt der Ehegatte mit dem geringeren Bruttoarbeitslohn einen deutlich geringeren Nettolohn überwiesen.

Wählen Eheleute dagegen die Steuerklassenkombi IV/IV mit Faktor, rechnet das Finanzamt für jeden Ehegatten exakt den Nettoarbeitslohn aus, der dem jeweiligen Ehegatten zusteht. Dadurch erhalten Ehegatten mit dem geringeren Arbeitslohn automatisch einen deutlich höheren Nettolohn ausbezahlt als in der Steuerklassekombi III/V.

Steuertipp: Die Lohnsteuerklasse IV/IV mit Faktor bringt auch dann einen Vorteil, wenn der Ehegatte mit dem geringeren Verdienst arbeitslos wird und Arbeitslosengeld oder wegen der Geburt eines Kindes Elterngeld bezieht. Da diese Lohnersatzleistungen sich am Nettolohn orientieren, fallen diese bei Steuerklassenkombi IV/IV mit Faktor höher aus als bei III/V.