Weihnachtsgeschenke: So klappt’s mit dem Vorsteuerabzug
Möchten Sie Kunden, Geschäftspartner oder deren Mitarbeiter zur Weihnachtszeit beschenken, müssen Sie einige steuerliche Spielregeln beachten. Hier ein Überblick.
Geschenke sind aktuell nur als Betriebsausgaben abziehbar, wenn der Wert des Geschenks netto nicht über 35 Euro pro Jahr und Empfänger liegt. Wird diese Freigrenze überschritten, kippt nicht nur der Betriebsausgabenabzug, sondern auch die Vorsteuererstattung. Halten Sie sich an die 35-Euro-Nettogrenze, ist eine weitere Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug, dass die Geschenkaufwendungen auf einem Extrakonto verbucht werden, also getrennt von den übrigen Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 7 EStG).
Voraussetzung für die Pauschalsteuer
Haben Sie eine berufliche Beziehung zum Beschenkten (Geschäftspartner, Kunde oder dessen Mitarbeiter) und das Finanzamt bekommt Wind von dem Geschenk, muss der Beschenkte in Höhe des Präsentwerts Einnahmen versteuern. Damit das nicht passiert und sich der Beschenkte ohne Ärger mit dem Finanzamt über sein Präsent freuen kann, können Sie eine 30-prozentige Pauschalsteuer nach § 37b EStG ans Finanzamt abführen. Dann hat der Beschenkte seine Ruhe vor dem Finanzamt. Die Pauschalsteuer wird in der Lohnsteueranmeldung erfasst.
Steuertipp: Wer mit dem Geschenk an Kunden, Geschäftspartner oder an deren Mitarbeiter noch bis Januar 2024 warten kann, kann ein Präsent im Wert von bis zu 50 Euro netto übergeben. Im Entwurf des Wachstumschancengesetzes ist die Erhöhung der Geschenkfreigrenze ab 1. Januar 2024 von aktuell 35 Euro auf dann 50 Euro je Person und Jahr vorgesehen.