Wissenswertes zur Kassen-Nachschau
Hinweise zu steuerlichen und verfahrensrechtlichen Besonderheiten bei einer Kassen-Nachschau wurden jetzt von der Oberfinanzdirektion Karlsruhe veröffentlicht. Von diesen Punkten sollten Sie gehört haben.
Bei der Kassen-Nachschau handelt es sich um ein Kontrollinstrument der Finanzverwaltung. Die Beamten prüfen die Ordnungsmäßigkeit von Kassenaufzeichnungen. Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe hat hierzu kürzlich auf Besonderheiten im Rahmen einer Kassen-Nachschau nach § 146b AO hingewiesen (OFD Karlsruhe, Online am 21. Oktober 2024):
- Die Kassen-Nachschau erfolgt grundsätzlich ohne vorherige Ankündigung.
- In der Regel sind zwei Prüfer des Finanzamts bei einer Kassen-Nachschau vor Ort.
- Die Kassenprüfer des Finanzamts müssen sich mit einem Dienstausweis ausweisen.
- Sie müssen zudem ein Merkblatt zur Kassen-Nachschau aushändigen.
- Die für die Kassen-Nachschau zuständigen Prüfer des Finanzamts verlangen von den betroffenen Unternehmer keine Zahlung von Bargeld.
Steuertipp: Selbstständige Unternehmer mit elektronischen Kassensystemen, App-Systemen, Taxametern, Waagen mit Registrierkassenfunktionen, Wegstreckenzählern oder Geldspielgeräten, bei denen eine Kassen-Nachschau relevant sein könnte, sollten sich über den Ablauf einer Kassen-Nachschau und darüber, wie sie sich verhalten sollten, informieren und mit ihrem Steuerberater absprechen. Es sollte zudem unbedingt geklärt werden, ob der Steuerberater bei einer eventuellen Kassen-Nachschau zugegen sein soll oder nicht.