Zinsloses Darlehen an Bekannte: Wann Schenkungsteuer anfällt

By Kiener, Ege & Schirling Steuerberater mbB, Allgemein

Die Gewährung eines zinslosen Darlehens an Kinder, Verwandte oder Bekannte löst einen Schenkungsteuertatbestand aus. Schließlich werden „Zinsen“ geschenkt. Ab dieser Summe wird Schenkungsteuer fällig.

Wird ein Privatdarlehen zwischen Freunden zinslos vereinbart, handelt es sich in Höhe von 5,5 Prozent der Darlehenssumme jährlich um eine Schenkung. Der Nutzungsvorteil wird auf die Laufzeit des Darlehens kapitalisiert. Der Beschenkte muss die Schenkung innerhalb von drei Monaten anzeigen (BFH, 27. November 2013, Az. II R 25/12). Der Beschenkte hat jedoch als Freund/Bekannter einen Freibetrag von 20.000 Euro. Nur bei Überschreitung dieser Schenkungssumme fällt Schenkungsteuer an.

Zinsloses Darlehen an Freunde

Bei einer Darlehenslaufzeit von fünf Jahren würde das bei einem Darlehen von 150.000 Euro eine jährliche Zinsschenkung von 8.250 Euro bedeuten, was bei fünf Jahren Laufzeit zu einer Zinsschenkung von 41.250 Euro führen würde. Nach Abzug des persönlichen Freibetrags von 20.000 Euro, müssten also 21.250 Euro als restliche Schenkung versteuert werden. Ohne Vereinbarung einer Laufzeit kann das Finanzamt sogar eine Laufzeit von zehn Jahren unterstellen.

Zinsloses Darlehen an Kinder: Dieser Freibetrag gilt

Bei zinslosen Darlehen an Kinder fällt in der Regel keine Schenkungsteuer an, weil Kinder je Elternteil einen Schenkungsteuerfreibetrag von 400.000 Euro haben. Nur wenn der Zinsvorteil darüber liegen würde – was kaum der Fall sein dürfte – könnte Schenkungsteuer fällig werden.