Zuzahlungen zur häuslichen Krankenpflege steuerlich absetzen

By kienerege_admin, Allgemein, Kanzlei News, Steuertipps

Gute Nachricht für alle Steuerzahler, die zur ambulanten Pflege der Eltern Zuzahlungen leisten müssen. Selbst wenn die ambulanten Pflegeleistungen im Haushalt der Mutter oder des Vaters stattfinden, steht dem Kind unter bestimmten Voraussetzungen eine Steueranrechnung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach Paragraph 35a Abs. 2 EStG zu.

Grundsätze zur Steueranrechnung für haushaltsnahe Dienstleistungen

Einen Anspruch auf Steueranrechnung in Höhe von 20 Prozent, maximal in Höhe von 4.000 Euro pro Jahr, hat ein Steuerzahler, wenn er für haushaltsnahe Dienstleistungen „in“ seinem Haushalt bezahlt. Weitere Voraussetzungen: Es muss eine Rechnung vorliegen und die Rechnung muss unbar beglichen werden.

Sonderfall: Finanzielle Unterstützung der Eltern

In einem aktuellen Urteilsfall lebte die Mutter in einem 100 Kilometer vom Wohnort der Tochter entfernten Haushalt. Die Tochter schloss mit einem ambulanten Pflegedienst einen Vertrag ab, damit die Mutter betreut wird. Für die Ausgaben beantragte sie eine Steueranrechnung für haushaltsnahe Dienstleistungen. Das Finanzamt lehnte ab. Begründung: Die Pflegeleistungen fanden nicht im Haushalt der Tochter statt und die Rechnung, die der Tochter vom ambulanten Pflegedienst zugesandt wurde, lautet auf den Namen der Mutter.

Steuertipp: Der Bundesfinanzhof zeigte sich dagegen in Spendierlaune und gewährte die Steueranrechnung. Entscheidend war, dass im Vertrag mit dem ambulanten Pflegedienst ausdrücklich geregelt ist, dass die Tochter Vertragspartner des ambulanten Pflegedienstes ist und nicht die Mutter lediglich beim Vertragsabschluss vertritt (BFH, Urteil v. 12. April 2022, Az. VI R 20/20).