Überbrückungshilfe IV kann beantragt werden

Die neue Überbrückungshilfe IV des Bundeswirtschaftsministeriums kann ab sofort beantragt werden. Antragsberechtigt sind wie bisher Unternehmen mit einem coronabedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent, Fixkosten können bis zu 90 Prozent erstattet werden. 

Ab sofort können Unternehmen die neue Überbrückungshilfe IV zum Ausgleich für Belastungen durch die Corona-Krise erhalten. Steuerberater nun bis Ende April Anträge für den Förderzeitraum Januar bis März 2022 stellen, wie das Bundeswirtschaftsministerium am Freitag, 7. Januar 2022, in Berlin mitteilte. Die Förderbedingungen haben sich nach Angaben des Ministeriums im Vergleich zum vergangenen Jahr kaum verändert.

Bereits in den nächsten Wochen würden die ersten Abschlagszahlungen ausgezahlt, sagte Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck der Deutschen Presse-Agentur. „Die rasante Ausbreitung der Omikron-Variante fordert uns allen abermals Einschränkungen ab.“ Diese seien nötig, um die Gesundheit zu schützen und Krankenhäuser vor einer Überlastung zu bewahren.

„Gleichzeitig bedeuten diese Einschränkungen aber auch eine erneute Belastungsprobe für viele Unternehmen und ihre Beschäftigten, und das, nachdem sie schon knapp zwei Jahre Pandemie hinter sich haben – eine Zeit voller Unsicherheit, Einschränkungen und Sorgen, eine Zeit, die viele aufgezehrt hat.“ Mit der Überbrückungshilfe IV wolle man den Unternehmen sehr schnell eine helfende Hand reichen, um wenigstens einige Härten abzufedern.

„Wir wissen, dass es für viele Unternehmen aufwändig und kostspielig ist, 2G Regeln umzusetzen oder andere Corona-Zutrittsbeschränkungen zu vollziehen“, sagte Habeck. So sollten in der Überbrückungshilfe IV nicht nur Sachkosten, sondern auch Personalkosten angerechnet werden, die bei der Umsetzung der coronabedingten Zugangsregeln entstehen.

Für die Bearbeitung sind den Angaben zufolge die Bewilligungsstellen der Länder zuständig, die Abschlagszahlungen von bis zu 100.000 Euro je Fördermonat bewilligen könnten. Abschlagszahlungen sind Vorauszahlungen, die später mit den tatsächlich entstandenen wirtschaftlichen Schäden abgeglichen werden.

Antragsberechtigt sind wie bisher Unternehmen mit einem coronabedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent, Fixkosten können bis zu 90 Prozent erstattet werden. Darüber hinaus können sie weitere Zuschläge bei einem besonders starken Umsatzrückgang erhalten oder wenn sie auf besondere Weise betroffen sind wie etwa die Schausteller und Händler auf Weihnachtsmärkten oder Feuerwerkshersteller. Auch Unternehmen, die schließen, weil die Zugangsregeln den Betrieb unwirtschaftlich machen, können Überbrückungshilfe erhalten.

Kosten für die 2G-Überwachung förderfähig

Zum Antragsstart für die Überbrückungshilfe IV sagte die baden-württembergische Wirtschaftsministerin Dr. Nicole-Hoffmeister-Kraut: „Mit der Überbrückungshilfe IV haben wir nun auch für das erste Quartal 2022 ein effektives Instrument an der Hand, um die Folgen der Corona-Pandemie für die stark betroffenen Unternehmen abzumildern. Ich bin froh, dass die Beantragung der Hilfen schnell auf den Weg gebracht wurde und damit auch eine zeitnahe Auszahlung erfolgen kann.“

Zugleich begrüßte die Ministerin die Klarstellung, dass auch die Kosten für die 2G-Überwachung förderfähig sind. „Die Berücksichtigung zusätzlicher Kosten für die 2G-Überwachung im Rahmen der Überbrückungshilfe IV ist richtig, da in vielen Branchen diese erforderlichen zusätzlichen Maßnahmen zu erheblichen finanziellen Belastungen führen. Der Bund muss aber dafür sorgen, dass auch Betriebe, die wegen eines Umsatzeinbruchs von weniger als 30 Prozent keine Überbrückungshilfen beantragen können, nicht auf diesen Kosten sitzen bleiben“, so Hoffmeister-Kraut. Ein möglicher Weg sei es, wenn diese als Sonderaufwendungen steuerlich geltend gemacht werden könnten.

Die Ministerin bedauerte es, dass der Bund den Zugang zur Überbrückungshilfe nicht durch Absenkung der Umsatzhürde erleichtert hat. „In einigen Branchen mit geringen Gewinnmargen führen auch Umsatzverluste von weniger als 30 Prozent dazu, dass Betriebe in die Verlustzone rutschen, weil die Reduzierung von laufenden Kosten, beispielsweise durch Kurzarbeit, nur eingeschränkt möglich ist.“ Umso wichtiger sei es, erneut eine zeitliche Erweiterung und Flexibilisierung der steuerlichen Verrechnungsmöglichkeiten, insbesondere für Corona-bedingte Verluste, zu prüfen.

Was ändert sich 2022?

Zum 1. Januar 2022 treten neue steuerliche und weitere Regelungen in Kraft – davon profitieren viele. Für wen lohnt sich das und wie genau?

Für Alleinerziehende

Höherer Entlastungsbetrag gilt unbefristet
Alleinerziehende werden bei der Lohn- und Einkommensteuer entlastet – mit einem besonderen Freibetrag, dem sogenannten Entlastungsbetrag. Um die außergewöhnliche Belastung von Alleinerziehenden während der Pandemie zu berücksichtigen, wurde der Entlastungsbetrag für die Jahre 2020 und 2021 mehr als verdoppelt: von ursprünglich 1.908 Euro auf nun 4.008 Euro jährlich. Als Zeichen für die Situation von Alleinerziehenden insgesamt gilt der Betrag ab dem Jahr 2022 nun unbefristet.

Für Arbeitnehmer*innen und Selbstständige

Der Grundfreibetrag wird erhöht
Das so genannte Existenzminimum muss für alle steuerfrei sein. Dafür gibt es bei der Einkommensteuer den Grundfreibetrag. Nach einer Erhöhung von 9.408 Euro auf 9.744 Euro im Jahr 2021 wird er zum Jahr 2022 erneut angehoben: auf 9.984 Euro. So berücksichtigt die Bundesregierung die gestiegenen Lebenshaltungskosten in Deutschland. Der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen wird ab dem 1. Januar 2022 ebenfalls entsprechend erhöht.

Die kalte Progression wird weiter abgebaut
Eine Gehaltserhöhung, also eine Lohnsteigerung, soll sich auch im Geldbeutel von Arbeitnehmer*innen bemerkbar machen. Deshalb wird der Einkommensteuertarif für das Jahr 2022 so angepasst, dass der Effekt der sogenannten „kalten Progression“ ausgeglichen wird. Das bedeutet: Löhne und Gehälter werden nicht höher besteuert, insoweit ihr Anstieg lediglich die Inflation ausgleicht.

Steuerfreier Bonus kann weiter ausgezahlt werden
Um den oftmals erschwerten Bedingungen in der Pandemie Rechnung zu tragen, hat die Bundesregierung den Arbeitgebern eine besondere Zuwendung für ihre Mitarbeitenden ermöglicht: Bonuszahlungen (Beihilfen und Unterstützungen) in Höhe von bis zu 1.500 Euro können seit dem 1. März 2020 steuerfrei ausgezahlt werden. Diese Regelung gilt noch bis zum 31. März 2022.

Für Unternehmen und Selbstständige in Pandemiezeiten

Coronahilfen gehen in die Verlängerung
Unternehmen und Soloselbstständige können mit der Verlängerung der Coronahilfen bis Ende März 2022 umfassende Unterstützung in Anspruch nehmen, wenn sie unter coronabedingten Einschränkungen leiden:

Darüber hinaus gelten auch wesentliche Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2022. Zudem wurden die Antragsfrist für das KfW-Sonderprogramm bis zum 30. April 2022 verlängert sowie geltende Kreditobergrenzen erneut erhöht. Damit steht das Programm Unternehmen aller Größen und Branchen zur Deckung ihres Liquiditätsbedarfs zur Verfügung.

Mehr Zeit für geplante Investitionen
Planen kleinere Unternehmen innerhalb der kommenden drei Jahre die Anschaffung von Maschinen o. ä., können sie mit dem sogenannten Investitionsabzugsbetrag einen Teil der Kosten bereits jetzt bei der Gewinnermittlung abziehen. Wegen der Coronakrise konnten viele Unternehmen jedoch nicht wie geplant investieren, weshalb ihnen nach Ablauf der Drei-Jahres-Frist die rückwirkende Abwicklung des Investitionsabzugsbetrags drohte. Für begünstigte Investitionen mit Frist bis Ende 2020 wurde daher bereits eine Verlängerung bis Ende 2021 vereinbart. Diese Frist wird nun nochmals um ein Jahr bis Ende 2022 verlängert. So können Unternehmen ihre Investitionen ohne negative steuerliche Folgen nachholen.

Für Grundstückseigentümer*innen

Grundsteuerreform: Stichtag für den Stand von Angaben
Zum 1. Januar 2025 wird die neue Grundsteuer als unbürokratische, faire und verfassungsfeste Regelung in Kraft treten. Damit werden auch die Einheitswerte als bisherige Berechnungsgrundlage der Grundsteuer ihre Gültigkeit verlieren. An deren Stelle tritt dann in allen Bundesländern, die keine abweichenden Regelungen getroffen haben, der Grundsteuerwert. Ermittelt wird er vom jeweils zuständigen Finanzamt anhand einiger weniger Angaben, die Grundstückseigentümer*innen ihrem Finanzamt mitteilen. Stichtag für den Stand dieser Angaben ist der 1. Januar 2022. Zu diesem Stichtag müssen Eigentümer*innen aber zunächst nichts unternehmen. Sie werden voraussichtlich Ende März 2022 mit öffentlicher Bekanntmachung weiter informiert. Weitere Informationen auch hier.


Für den Schutz der Gesundheit

Stärkung des Gesundheits- und Jugendschutzes mit angepasster Tabaksteuer
Von E-Zigaretten bis hin zu „Heat-not-Burn-Produkten“ – der Tabakwarenmarkt sowie das Konsumverhalten haben sich verändert. Deshalb passen wir die Tabaksteuertarife zum 1. Januar 2022 an – und um so auch den Gesundheits- und Jugendschutz zu stärken. Die Steuer auf Zigaretten und Feinschnitt wird bis 2026 in vier Stufen angehoben. Daneben wird die Besteuerung von erhitztem Tabak („Heat-not-Burn-Produkte“) sowie Substanzen, die in E-Zigaretten konsumiert werden, angepasst. Wasserpfeifentabak unterliegt zukünftig ebenfalls einer angepassten, höheren Besteuerung.

Gutscheine im Steuerrecht: Zum 1.1.2022 steigt die Freigrenze von 44 € auf 50 €

Ob als Geschenkidee, Werbemittel oder pragmatische Lösung bei pandemiebedingten Absagen für Reisen bzw. Veranstaltungen: Gutscheine sind flexibel einsetzbar und beliebter denn je. Nicht zuletzt werden sie auch von Arbeitgebern gern als „Incentive“ oder Mitarbeitermotivation genutzt.

Durch das JStG 2020 (BGBl I S. 3096) wurde die Freigrenze für Sachbezüge von 44 € auf 50 € angehoben (§ 8 Absatz 2 Satz 11 EStG). Darüber hinaus wurde als Reaktion auf die BFH-Rechtsprechung klargestellt, dass nur echte Zusatzleistungen des Arbeitgebers steuerbegünstigt sind, § 8 Absatz 4 Satz 1 EStG.

Gutscheine unterliegen seit dem 1.1.2020 den strengen Regeln des Zahlungsdienstaufsichtsgesetz. Im Rahmen vieler Probleme bei der Umsetzung dieses neuen Gesetzes wurde mit dem BMF-Schreiben v. 13.4.2021  IV C 5 – S 2334/19/10007 :002 (NWB JAAAH-76163) dazu eine Übergangsregelung geschaffen:

Es ist jedoch – abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 3 EStG – nicht zu beanstanden, wenn Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, jedoch die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG nicht erfüllen, noch bis zum 31.12.2021 als Sachbezug anerkannt werden.“

Das Buch „Die Behandlung von Gutscheinen im Steuerrecht“ greift die aktuellen BMF-Schreiben vom 2.11.2020 und 13.4.2021 auf und beantwortet alle wichtigen steuerlichen Fragen zu Nutzung und Behandlung von Gutscheinen. Neben den zahlreichen umsatzsteuerrechtlichen Aspekten rund um die Einführung der sogenannten Einzweck- und Mehrzweckgutscheine werden auch die lohnsteuerlichen Faktoren beleuchtet. Eine der zentralen Fragen dabei: Sind Gutscheine oder Geldkarten lohnsteuerlich als Sachbezug oder Geldleistung zu behandeln? Nicht zuletzt wird auch die ordnungsgemäße Verbuchung und Bilanzierung von (noch) nicht eingelösten Gutscheinen thematisiert.