Firmenwagen: Bewertungsmethode rückwirkend ändern

Weil Sie mehr im Homeoffice arbeiten, nutzen Sie Ihr Geschäftsauto seltener für den Weg zu Arbeit? Dann kann es sich lohnen, die Versteuerung zu ändern. Das geht jetzt auch unterjährig.

Wer seinen Dienstwagen privat nutzen kann, hat einen finanziellen Vorteil. Diesen Vorteil müssen Arbeitnehmende versteuern. Dafür gibt es zwei Bewertungsmethoden, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber je nach Häufigkeit der privaten Nutzung günstiger kommen können. Bislang war der Wechsel zwischen den Methoden unflexibel. Das ändert sich nun.

Aus einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums geht hervor, dass ein Arbeitgeber die angewendete Bewertungsmethode nun auch unter dem Jahr ändern kann. „Also von der Pauschal- zur Fahrtenbuchmethode oder umgekehrt„, sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler.

Wechsel zur 0,002-Prozent-Regelung

Wendet ein Arbeitgeber die Pauschalmethode an, können auch die Fahrten von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte rückwirkend neu bewertet werden. Das ist besonders relevant, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mehr im Homeoffice arbeiten.

Dann kann der Arbeitgeber von der regelmäßig teureren Versteuerung nach der sogenannten 0,03-Prozent-Regelung zur Einzelbewertung, der sogenannten 0,002-Prozent-Regelung, oder umgekehrt wechseln.

Änderungen müssen für das gesamte Jahr vollzogen werden

Wichtig ist aber in beiden Fällen, dass die Änderung nur für das gesamte Kalenderjahr erfolgen kann und nicht für einzelne Monate. Zudem muss die Korrektur im laufenden Kalenderjahr, für das der Lohn abgerechnet wird, vor Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung erfolgen.

Die Möglichkeit der rückwirkenden Änderungen im laufenden Kalenderjahr hatte die Finanzverwaltung bisher regelmäßig verneint. Sie kann aber sowohl für Arbeitgeber als auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu steuerlichen Entlastungen führen. Und auch Sozialversicherungsbeiträge können so gemindert werden. 

Finanzamt und Fahrtenbuch: Auf Leserlichkeit achten

Nutzt ein Unternehmer einen sehr teuren Firmenwagen, sollte das Fahrtenbuch besonders ordentlich geführt werden. Denn sind die Aufzeichnungen nicht plausibel oder wie in einem Urteilsfall nicht leserlich, drohen steuerlich negative Folgen.

Nutzt ein Unternehmer seinen Firmenwagen auch privat und für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb, ist dem Gewinn ein Korrekturbetrag hinzuzurechnen. Führt der Unternehmer ein Fahrtenbuch, muss dieses lückenlos und zeitnah geführt werden.

Wichtig: Sollte das Finanzamt die Aufzeichnungen im Fahrtenbuch kontrollieren, müssen diese für den Finanzbeamten verständlich sein. Sind die Aufzeichnungen nicht plausibel, wird der zu versteuernde Korrekturbetrag nach der Ein-Prozent-Regelung (für Privatfahrten) oder nach der 0,03-Prozent-Regelung (für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb) ermittelt oder geschätzt.

Leserlichkeit ein Muss

Legt ein Unternehmer dem Finanzamt ein handschriftlich geführtes Fahrtenbuch vor, müssen die Aufzeichnungen unbedingt leserlich sein. In einem Urteilsfall konnte der Prüfer die Aufzeichnungen nicht entziffern. Der Unternehmer begründete das mit Arthritis in den Händen. Doch das nützte nichts. Das Finanzamt und das Finanzgericht erlaubten es nicht, das Fahrtenbuch ordentlich nachzuschreiben (FG München, Urteil v. 9.3.2021, Az. 6 K 2915/17).

Steuertipp: Um Ärger mit dem Finanzamt bei Führung eines Fahrtenbuchs zu vermeiden, sollten die Aufzeichnungen so geführt werden, dass sie für jeden leserlich und damit verständlich sind. Sollten die Aufzeichnungen unleserlich sein und das Finanzamt stuft das Fahrtenbuch deshalb als steuerlich unwirksam ein, sollte Einspruch gegen einen nachteiligen Steuerbescheid eingelegt werden. Denn nun haben die Richter des Bundesfinanzhofs das letzte Wort in diesem Streitfall (BFH, Az. VIII R 12/21).

Handwerkerrechnung absetzen: Was das Finanzamt erlaubt

Privatleute, die für Arbeiten in der selbst genutzten Immobilie einen Handwerker beauftragen, sollten die Rechnung gut aufbewahren. Die Arbeitskosten können unter bestimmten Voraussetzungen steuersparend in der Steuererklärung erfasst werden. Ein Steuerbonus bis zu 1.200 Euro pro Jahr ist möglich.

Wer glaubt, dass nur Haus- und Wohnungsbesitzer Handwerkerleistungen geltend machen können, die ihre Immobilie vermieten, liegt falsch. Egal ob selbst genutzte eigene Immobilie oder Mietwohnung – Handwerkerrechnungen und auch die Rechnungen für haushaltsnahe Dienstleistungen – können in diesen Fällen zu einer Steueranrechnung auf die persönliche Einkommensteuer führen.

Handwerkerrechnung absetzen: Wie viel davon und was ist absetzbar?

Der sogenannte Handwerkerbonus erlaubt es Privatpersonen 20 Prozent der Arbeitskosten von Handwerkerrechnungen bis zu einem Höchstwert von 6.000 Euro pro Jahr abzusetzen. So kann ein maximaler Bonus von 1.200 Euro pro Jahr zusammenkommen. Neben den reinen Arbeitskosten können dabei in der Regel auch Fahrt- und Maschinenkosten berücksichtigt werden, aber nicht die Kosten für Material.

Beispiel: Die Eheleute Huber beauftragen einen Handwerker mit Arbeiten an der Fassade ihres Eigenheims. Kosten: 4.000 Euro. Die Steuerschuld würde für die beiden 12.000 Euro betragen. Folge: Beantragen die beiden in der Steuererklärung eine Steueranrechnung für Handwerkerleistungen (20 Prozent von 4.000 Euro = 800 Euro), beträgt die Steuerlast 11.200 Euro.

Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen: Wo liegt der Unterschied?

Neben den klassischen Handwerksarbeiten, die auch wirklich von einem eingetragenen Handwerksbetrieb erledigt werden – etwa alle Renovierungsarbeiten und Bauleistungen – gibt es in der Steuererklärung die zusätzliche Möglichkeit haushaltsnahe Dienstleistungen abzusetzen. Hierfür gibt es einen zusätzlichen Steuerbonus von 20 Prozent der Arbeitskosten und auch hier gilt der Maximalbetrag von 20.000 Euro pro Jahr, so dass ein Steuerbonus von sogar 4.000 Euro pro Jahr winkt. Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören beispielsweise Gartenarbeiten, Reinigungskosten, der Winterdienst oder auch Zuzahlungen zu einem ambulanten Pflegedienst.

Handwerkerrechnung absetzen: Unter welchen Voraussetzungen erkennt sie das Finanzamt an?

Damit die Arbeitskosten von Handwerkern in der Steuererklärung anerkannt werden, müssen die Arbeiten von einem selbstständigen Betrieb ausgeführt werden. Wer die Arbeiten in Eigenleistung erbringt und beispielsweise selbst renoviert, kann diesen Steuervorteil nicht nutzen. Zudem muss eindeutig belegt werden, dass die Arbeiten auch wirklich im Eigenheim oder in der gemieteten Wohnung des betreffenden Steuerzahlers vollbracht wurden – ein selbstgenutztes Ferienhaus innerhalb der EU kann auch dazuzählen. Eine weitere wichtige Voraussetzung ist, dass die Rechnungsbeträge überwiesen und nicht bar an den Handwerker bezahlt werden und, dass eine Rechnung vorliegt.

Wie sind die Handwerkerleistungen in der Steuererklärung anzugeben?

Aufwendungen für einen Handwerker oder für einen selbständigen Dienstleister für Arbeiten im Privathaushalt sind in der Anlage „Haushaltsnahe Aufwendungen“ einzutragen. Die ermittelte Steueranrechnung wird von der im Steuerbescheid festgesetzten Einkommensteuer abgezogen.

Die Rechnung über die Handwerkerleistungen bzw. die haushaltsnahen Dienstleistungen sowie den Kontoauszug müssen Sie der Einkommensteuererklärung nicht beifügen. Sie müssen diese Nachweise nur vorhalten, für den Fall, dass das Finanzamt diese Unterlagen anfordert.

Wie muss die Handwerkerrechnung aussehen, damit das Finanzamt sie anerkennt?

Will man die Arbeitskosten eines Handwerkers von der Steuer absetzen, so müssen diese in der Rechnung extra ausgewiesen sein. Nur bei Wartungsverträgen, bei denen keine Materialkosten fällig werden, genügt meist die Rechnung ohne gesonderte Aufschlüsselung.

Handwerker und Dienstleister sollten bei Rechnungen bei Privatleuten also darauf achten, dass die Beträge für Material und Arbeitsleistung aufgeschlüsselt sind. Andernfalls wird der Privatkunde nachträglich eine berichtigte Rechnung fordern, sollte das Finanzamt ihm die Steueranrechnung verweigern. Dieser zusätzliche Zeitaufwand lässt sich verhindern, wenn die Rechnungsangaben aufgeschlüsselt werden.   

Was müssen Mieter beim Absetzen von Handwerkerrechnungen beachten?

Die steuerliche Absetzbarkeit von Handwerkerleistungen ist nicht auf Immobilienbesitzer beschränkt, die im Eigenheim wohnen. Auch Mieter profitieren von dieser Steueranrechnung. Oftmals finden sich Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen in der Nebenkostenabrechnung des Vermieters. Mieter sollten sich in diesem Fall vom Vermieter die reine Arbeitsleistung bescheinigen lassen, um in den Genuss der Steueranrechnung zu kommen.

Überstundenvergütung: Ermäßigter Lohnsteuersatz möglich

Bei der Auszahlung von Überstundenvergütungen müssen Arbeitgeber Lohnsteuer an das Finanzamt abführen. Werden die Überstunden mehrerer Jahre auf einmal abgegolten, können steuerliche Vergünstigungen greifen.

Tarifermäßigung für Überstundenvergütungen mehrerer Jahre

Werden Überstundenvergütungen für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten ausbezahlt und die Lohnsteuer im Rahmen einer Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 2 Nr. 4, 2. Halbsatz EStG ermittelt, schaut der Lohnsteuerprüfer des Finanzamts meist ganz genau hin.

Denn in der Finanzverwaltung war man bislang der Auffassung, dass die Tarifermäßigung des § 34 EStG für Lohnzahlungen für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten nur auf Festlohnbestandteile anzuwenden ist und nicht auf Nachzahlungen von variablen Lohnbestandteilen wie Überstundenvergütungen.

In der Praxis wurde die Tarifermäßigung für Überstundenvergütungen für mehrere Jahre deshalb abgelehnt. Die Betonung liegt jedoch auf dem Wörtchen „wurde“. Denn in einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs wurde zu Gunsten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern entschieden, dass auch Überstundenvergütungen für mehr als zwölf Monate einer ermäßigten Besteuerung unterliegen (BFH, Urteil v. 2. Dezember 2021, Az. VI R 23/19; veröffentlicht am 24. März 2022).

Verhaltensknigge für den Arbeitgeber

Kommt es bei Lohnsteuerprüfungen zur Beanstandung und zu Lohnsteuernachforderungen des Finanzamts, weil die Tarifermäßigung für Überstundenvergütungen für einen Zeitraum von mehr als zwölf Jahren vom Lohnsteuerprüfer nicht gewährt wurde, empfiehlt sich ein Einspruch gegen den Nachforderungs- bzw. Haftungsbescheid. In diesem Zusammenhang sollte auf das aktuelle Urteil des Bundesfinanzhofs hingewiesen werden. Da das Urteil veröffentlicht wurde, müssen die Finanzämter die Urteilsgrundsätze zwingend anwenden.

Verhaltensknigge für den Arbeitnehmer

Arbeitnehmer, die Zahlungen für Überstundenvergütungen für mehr als zwölf Monate erhalten haben, sollten unbedingt eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einreichen. Denn hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer für diese mehrjährigen Überstundenvergütungen ohne Tarifermäßigung besteuert, kann die ermäßigte Besteuerung nach § 34 EStG in der Einkommensteuererklärung beantragt werden.

Überstundenvergütungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

In der Praxis kommt es häufig vor, dass über die Jahre geleistete Überstunden auf einen Schlag ausbezahlt werden. In diesem Fall würden auch die Urteilsgrundsätze greifen. Es käme also zu einer ermäßigten Besteuerung.

Mit Lebensarbeitszeitkonto Steuern sparen

Vereinbaren Arbeitnehmer und Arbeitgeber, dass Überstunden nicht ausbezahlt werden, sondern einem Lebensarbeitszeit- oder Wertguthabenkonto gutgeschrieben wird, fallen weder Lohnsteuern noch Sozialversicherungsbeiträge an. Es muss sich jedoch um ein langfristiges Zeitwertkonto handeln. Bei Gutschrift der Überstunden auf ein Gleitzeitkonto oder ein Flexikonto erkennt das Finanzamt die Steuerfreiheit nicht an.

Praxis-Tipp: Um sicherzustellen, dass bei Vereinbarung eines Lebenszeitkontos die Gutschriften von Überstunden steuerfrei sind, empfiehlt sich bei erstmaliger Umsetzung beim Finanzamt eine Anrufungsauskunft nach § 42e EStG einzufordern. Das Finanzamt begutachtet dann, ob lohnsteuerlich alles in Ordnung ist. Das bringt die gewünschte Rechtssicherheit. Dieser Service des Finanzamts ist übrigens kostenlos.

Sonderausgaben: Achtung beim Absetzen von Kita-Gebühren

Kita-Gebühren steuerlich geltend machen? Das geht! Vorsicht ist allerdings geboten, wenn der Arbeitgeber einen Teil der Kosten übernimmt.

Aufwendungen für die Betreuung des eigenen Kindes können grundsätzlich die Steuerlast senkenZwei Drittel der Betreuungskosten, höchstens aber 4.000 Euro pro Kind, sind als Sonderausgaben in der Steuererklärung abzugsfähig. Bezuschusst allerdings der Arbeitgeber die Kita-Gebühren, gilt das nicht uneingeschränkt.

Denn Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmenden mit dem Lohn oder Gehalt steuer- und sozialversicherungsfrei Kita-Gebühren auszahlen, teilt der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) mit. Könnten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich über solche Zuschüsse freuen, zusätzlich die Betreuungskosten absetzen, fehlte es ihnen an wirtschaftlicher Belastung, hat der Bundesfinanzhof entschieden (Az. III R 54/20).

Es lohnt sich, eine Regelung mit dem Arbeitgeber zu treffen

Wer also die gesamten Kita-Gebühren vom Arbeitgeber bezahlt bekommt, darf dafür keine Sonderausgaben in der Steuererklärung angeben. Zahlen Arbeitgeber hingegen nur einen Zuschuss zu den Gebühren, lohnt ein genauer Blick. Dann nämlich kann es laut BVL sinnvoll sein, mit dem Arbeitgeber zu regeln, dass der Zuschuss vorrangig auf die Verpflegungskosten der Kita-Gebühren entfällt. Sie sind ohnehin nicht abzugsfähig.

Der noch verbleibende Zuschuss wird dann für die Betreuungskosten gewährt und schmälert nur insoweit den Sonderausgabenabzug, sagt Jana Bauer vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine.

Ohne Arbeitgeberzuschuss sind die Sonderausgaben am höchsten

Beispiel: Ein Arbeitnehmer zahlt für sein Kind Kita-Gebühren in Höhe von 200 Euro monatlich. Davon entfallen 80 Euro auf die Verpflegung des Kindes. Ohne Arbeitgeberzuschuss könnten so 120 Euro multipliziert mit zwölf Monaten steuerlich geltend gemacht werden, also insgesamt 1.440 Euro.

Bezuschusst der Arbeitgeber die Kita-Gebühren nun pauschal mit 150 Euro pro Monat, könnten Arbeitnehmende keinerlei Betreuungskosten von der Steuer absetzen. Werden jedoch 80 Euro des 150-Euro-Zuschusses explizit für die Verpflegung erstattet, können immer noch die restlichen 50 Euro als Sonderausgaben gelten. Das sind aufs Jahr gerechnet immerhin noch 600 Euro. dpa

Nächste Schritte bei der Grundsteuerreform

Mit der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe der Feststellungserklärung geht das Land die nächsten Schritte bei der Grundsteuerreform. Vom 1. Juli bis zum 31. Oktober 2022 können Eigentümer für ihre Grundstücke online die Feststellungserklärung abgeben.

Die Umsetzung der Grundsteuerreform wird konkreter: Ab dem 1. Juli 2022 können die Eigentümerinnen und Eigentümer für ihre Grundstücke (Grundsteuer B) sowie land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) eine Steuererklärung einreichen. Sie sind gesetzlich dazu verpflichtet, eine sogenannte „Feststellungserklärung“ abzugeben. Das Finanzministerium hat heute eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung herausgegeben. Die Abgabefrist endet am 31. Oktober 2022.

Die Feststellungserklärungen sind digital an das zuständige Finanzamt zu übermitteln. Die elektronischen Formulare werden ab dem 1. Juli unter anderem im Portal „Mein ELSTER“ bereitgestellt. Nur in begründeten Härtefällen kann die Feststellungserklärung in Papierform abgegeben werden. Ein solcher Fall liegt vor, wenn sich beispielsweise jemand erst die Technik zur elektronischen Abgabe beschaffen müsste – wie einen PC oder einen Internetzugang – oder den Umgang damit nicht gewohnt ist. Die Erklärungsvordrucke für Härtefälle werden ab dem 1. Juli beim örtlichen Finanzamt ausgehändigt. Daneben ist es möglich, dass Angehörige die elektronische Erklärung über ihren ELSTER-Zugang übermitteln.

Nur wenige Angaben nötig

Im Vergleich zu anderen Bundesländern müssen die Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken in Baden-Württemberg die wenigsten Angaben bei der Feststellungerklärung machen. Benötigte Daten für die Grundsteuer B sind:

Nicht abgefragt werden in Baden-Württemberg die Art der Immobilie, die Wohn- und Nutzfläche oder das Baujahr. Das macht die Erklärung deutlich einfacher.

Finanzverwaltung stellt Informationen und Hilfen bereit

Um die Bürgerinnen und Bürger bei der Abgabe der Feststellungserklärung zu unterstützen, stellt die Finanzverwaltung zahlreiche Informationen und Hilfen bereit. So erhalten die privaten Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken im Mai/Juni ein Schreiben mit Hinweisen zur Grundsteuerreform allgemein sowie konkret zum jeweiligen Grundstück, für das eine Feststellungserklärung abgegeben werden muss. Damit wird es leichter, die erforderlichen Angaben zu machen. Derzeit müssen die Betroffenen noch nichts unternehmen, auch eine Kontaktaufnahme mit dem Finanzamt ist aktuell nicht nötig.

Die Informationsschreiben für land- und forstwirtschaftliche Betriebe werden später versendet. In diesen Fällen kann mit der Abgabe der Feststellungserklärung bis zum Erhalt des Schreibens abgewartet werden.

Fragen und Antworten zur neuen Grundsteuer

Ab Juli 2022 werden auf der Webseite der Finanzämter weitere Informationen und erforderliche Daten zu finden sein. Auf die Bodenrichtwerte der jeweiligen Kommunen kann hierüber dann ebenfalls zugegriffen werden. Darüber hinaus gibt es bereits jetzt auf der Webseite des Finanzministeriums ein umfassendes Frequently Asked Questions (FAQ) mit Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um die Grundsteuerreform sowie ein kurzes Erklärvideo für Eigentümerinnen und Eigentümer. In Ergänzung dazu können allgemeine Fragen dem virtuellen Assistenten der Steuerverwaltung gestellt werden.

Die Reform der Grundsteuer wurde aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2018 notwendig: Demnach ist die bisherige Einheitsbewertung nicht mehr verfassungskonform. Für die Umsetzung des neuen Landesgrundsteuergesetzes ist eine umfassende Neubewertung aller Grundstücke sowie land- und forstwirtschaftlichen Betriebe notwendig.