Fristverlängerung für die Grundsteuer-Feststellungserklärung

Die Abgabefrist für die Grundsteuer-Feststellungserklärung soll bundesweit einmalig von Ende Oktober bis Ende Januar 2023 verlängert werden. Das haben die Finanzminister der Länder am 13.10.2022 entschieden.

Nach der Finanzministerkonferenz am Donnerstag erklärte Bayerns Finanzminister Albert Füracker, mit der Verlängerung der Abgabefrist bei der Grundsteuererklärung um drei Monate würden die Bürger, die Wirtschaft sowie die Steuerberater deutlich entlastet. Seit dem 1.7.2022 nehmen die Finanzbehörden die Erklärungen zur Feststellung der Grundsteuerwerte auf den 1.1.2022 elektronisch entgegen.

Entscheidung lag bei den Bundesländern

Vor einer Woche hieß es, nicht einmal jeder dritte Haus- und Wohnungsbesitzer habe seine Unterlagen online abgegeben. Finanzminister Christian Lindner (FDP) hatte sich für eine Verlängerung der Abgabefrist stark gemacht. „In diesen Zeiten haben wir alle anderes und Wichtiges zu tun, andere und größere Sorgen“, hatte Lindner gesagt. Er hatte angekündigt, das Gespräch mit den Ländern zu suchen, um die Abgabefrist um mehrere Monate zu verlängern. Die Entscheidung lag bei den Ländern.

Umweltbonus für E-Autos aus steuerlicher Sicht

Der Umweltbonus für E-Autos wird in veränderter Form fortgesetzt und ab dem 1. Januar 2023 auf batterie- und brennstoffzellenbetriebene Fahrzeuge konzentriert. Hier die wichtigsten Infos zu den Änderungen und die Antwort auf die Frage, wie der Umweltbonus aus steuerlicher Sicht behandelt wird.

Diese Änderungen kommen beim Umweltbonus

Ab dem 1. Januar 2023 sinkt der Umweltbonus für Elektrofahrzeuge. Für Plug-in-Hybridfahrzeuge gibt es gar keine Förderungen mehr ab dem kommenden Jahr, teilte das Bundeswirtschaftsministerium mit. Der Umweltbonus beträgt ab 1. Juli 2023

Ab dem 1. September 2023 wird der Umweltbonus nur noch für den Kauf von privaten Elektrofahrzeugen gewährt. Eine Ausweitung auch auf Kleingewerbetreibende und gemeinnützige Organisationen wird derzeit noch geprüft.

Steuerliche Behandlung des Umweltbonus

Wer für seinen betrieblichen Fuhrpark ein Fahrzeug kauft und einen Umweltbonus erhält, hat steuerlich ein Wahlrecht. Entweder wird der Umweltbonus direkt als Betriebseinnahme behandelt und besteuert. In diesem Fall darf der gesamte Kaufpreis für das E-Auto steuersparend abgeschrieben werden. Oder der Umweltbonus wird nicht als Betriebseinnahme versteuert. Dann ist der Umweltbonus vom Kaufpreis abzuziehen und nur der geminderte Kaufpreis darf gewinnmindernd abgeschrieben werden.

Finanzämter sollen Aufschub bei Steuerzahlungen geben

Auf Antrag sollen die Finanzämter fällige Steuerzahlungen großzügig stunden – und Verbraucher und Betriebe so entlasten. Hierzu fordert das Bundesfinanzministerium in einem Anwendungsschreiben auf. Auch eine rückwirkende Herabsetzung von Vorauszahlungen für 2022 soll ermöglicht werden.

Die Finanzminister von Bund und Ländern wollen von der Energiekrise geschwächten Unternehmen mehr Liquidität verschaffen. „Ohne strenge Nachweispflichten sollen im Einzelfall auf Antrag fällige Steuern gestundet oder Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer angepasst werden können“, heißt es in einem Schreiben der Finanzministerien von Bund und Ländern vom 5. Oktober. Ebenso könnten Vollstreckungsmaßnahmen auf Antrag ausgesetzt werden. Die bis Ende März 2023 befristete Regelung soll auch für Privatleute gelten.

Behörden können auf Stundungszinsen verzichten

Wie es im Schreiben weiter heißt, ist auch eine rückwirkende Herabsetzung von Vorauszahlungen für das Jahr 2022 im Rahmen der Ermessensentscheidung möglich. Außerdem könnten die Behörden auf Stundungszinsen verzichten. Voraussetzung dafür sei, dass die Betroffenen ihren „steuerlichen Pflichten bisher grundsätzlich pünktlich nachgekommen“ seien.

Unternehmen sollen sich an ihr Finanzamt wenden

Den betroffenen Unternehmen wird empfohlen, sich wegen möglicher steuerlicher Erleichterungen mit ihrem Finanzamt in Verbindung zu setzen. Ähnlich war die Finanzverwaltung in der Corona-Krise vorgegangen. Das Bundesfinanzministerium hat das BMF-Schreiben auf seiner Seite im Internet veröffentlicht.