Zuzahlungen zur häuslichen Krankenpflege steuerlich absetzen

Gute Nachricht für alle Steuerzahler, die zur ambulanten Pflege der Eltern Zuzahlungen leisten müssen. Selbst wenn die ambulanten Pflegeleistungen im Haushalt der Mutter oder des Vaters stattfinden, steht dem Kind unter bestimmten Voraussetzungen eine Steueranrechnung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach Paragraph 35a Abs. 2 EStG zu.

Grundsätze zur Steueranrechnung für haushaltsnahe Dienstleistungen

Einen Anspruch auf Steueranrechnung in Höhe von 20 Prozent, maximal in Höhe von 4.000 Euro pro Jahr, hat ein Steuerzahler, wenn er für haushaltsnahe Dienstleistungen „in“ seinem Haushalt bezahlt. Weitere Voraussetzungen: Es muss eine Rechnung vorliegen und die Rechnung muss unbar beglichen werden.

Sonderfall: Finanzielle Unterstützung der Eltern

In einem aktuellen Urteilsfall lebte die Mutter in einem 100 Kilometer vom Wohnort der Tochter entfernten Haushalt. Die Tochter schloss mit einem ambulanten Pflegedienst einen Vertrag ab, damit die Mutter betreut wird. Für die Ausgaben beantragte sie eine Steueranrechnung für haushaltsnahe Dienstleistungen. Das Finanzamt lehnte ab. Begründung: Die Pflegeleistungen fanden nicht im Haushalt der Tochter statt und die Rechnung, die der Tochter vom ambulanten Pflegedienst zugesandt wurde, lautet auf den Namen der Mutter.

Steuertipp: Der Bundesfinanzhof zeigte sich dagegen in Spendierlaune und gewährte die Steueranrechnung. Entscheidend war, dass im Vertrag mit dem ambulanten Pflegedienst ausdrücklich geregelt ist, dass die Tochter Vertragspartner des ambulanten Pflegedienstes ist und nicht die Mutter lediglich beim Vertragsabschluss vertritt (BFH, Urteil v. 12. April 2022, Az. VI R 20/20).

Weihnachtsfeier und Co.: So sparen Sie Steuern

Weihnachtsfeier schon geplant? Auch ans Finanzamt gedacht? Vorsicht: Bei einer Weihnachtsfeier greifen die strengen steuerlichen Regelungen zur Betriebsveranstaltung. Doch man kann auch Steuern sparen.

Bei der Weihnachtsfeier sitzt ein ungebetener Gast mit am Tisch. Die Rede ist vom Finanzamt. Denn bei einer Weihnachtsfeier greifen die strengen steuerlichen Regelungen zur Betriebsveranstaltung. Das bedeutet: Liegen die Kosten der Weihnachtsfeier für einen Arbeitnehmer über 110 Euro, drohen nachteilige lohnsteuerliche und umsatzsteuerliche Konsequenzen. Was bei der Weihnachtsfeier steuerlich zu beachten ist, erfahren Sie in den folgenden Passagen.

Sind die Kosten für die Weihnachtsfeier für einen Arbeitnehmer zu hoch, muss der Arbeitgeber Lohnsteuer abführen und der Vorsteuerabzug kann verloren gehen. Das ist immer dann der Fall, wenn die Pro-Kopf-Kosten der teilnehmenden Arbeitnehmer mehr als 110 Euro betragen. Bei dieser 110-Euro-Höchstgrenze handelt es sich um einen Bruttowert.

Je nachdem, ob der Arbeitgeber die Lohnsteuer oder die Vorsteuer ermittelt, gelten folgende Grundsätze (BMF, Schreiben v. 14.10.2015, Az. IV C 5 – S 2332/15/10001):

Weihnachtsfeier und Steuern: Folgen bei Überschreitung der 110-Euro-Grenze

Bei Ermittlung der Kosten je Teilnehmer werden die Gesamtkosten durch die Anzahl der teilnehmenden Gäste (nicht der eingeladenen Gäste!) geteilt. Dürfen Arbeitnehmer eine Begleitperson zur Weihnachtsfeier mitbringen, werden ihnen die Kosten dieser Begleitperson zugerechnet.

Beispiel: Die Kosten je Teilnehmer an der Weihnachtsfeier betragen 80 Euro. Von den 20 geladenen Arbeitnehmern bringen 18 Mitarbeiter eine Begleitperson mit.

Folge: Da die Teilnahmekosten für diese 18 Mitarbeiter jeweils 160 Euro betragen, werden 50 Euro als Arbeitslohn betrachtet, für den Lohnsteuer abzuführen ist. Der Vorsteuerabzug aus den Aufwendungen dieser 18 Mitarbeiter entfällt komplett.

So wird die 110-Euro-Grenze ermittelt

Um steuerlich auf Nummer Sicher zu gehen und den Wegfall des Vorsteuerabzugs und die Fälligkeit von Lohnsteuer zu verhindern, sollten Betriebsinhaber die Feier so durchkalkulieren, dass die Teilnehmer unter der 110-Euro-Grenze bleiben.

Beispiel: Sie mieten für die Weihnachtsfeier ein Ritteressen. Die Saalmiete beträgt 1.000 Euro, Speisen und Getränke 3.000 Euro und eine Minne-Sängerin 500 Euro. Zu der Veranstaltung sind 80 Gäste eingeladen. 25 Arbeitnehmer bringen jeweils eine Begleitperson mit.

So rechnet das Finanzamt: Das Finanzamt geht derzeit von Gesamtkosten von 4.500 Euro und von Pro-Kopf-Kosten je Teilnehmer von 56 Euro aus (4.500 Euro : 80 Teilnehmer). Es rechnet die Kosten für die Begleitperson dem Arbeitnehmer zu. Das führt dazu, dass die Pro-Kopf-Kosten für die 25 Arbeitnehmer mit Begleitung bei 112 Euro liegen. Für die auf diese Arbeitnehmer entfallenden Kosten wird Lohnsteuer fällig und der Vorsteuerabzug ist verloren.

Praxis-Tipp: In dem BMF-Schreiben v. 14.10.2015 finden Sie auch Hinweise, welche Kosten in die Gesamtkosten der Weihnachtsfeier zur Ermittlung der 110-Euro-Grenze einzubeziehen sind. Liegen die kalkulierten Kosten über der 110-Euro-Höchstgrenze, sollten Sie klären, ob wirklich alle erfassten Aufwendungen zu den Gesamtaufwendungen rechnen. Rechnerische Selbstkosten (anteilige Lohnaufwendungen für eigene Mitarbeiter, die mit der Organisation der Feier tätig werden, Kosten für Heizung und Wasser in den eigenen Räumlichkeiten) gehören beispielsweise nicht in den Gesamtbetrag der Aufwendungen für die Weihnachtsfeier.

Weihnachtsfeier und Steuern sparen: Musterprozess nutzen

Bei einer Lohnsteuerprüfung des Finanzamts erleben viele Arbeitgeber oftmals eine böse Überraschung. Und zwar dann, wenn von den geladenen Gästen viel Gäste die Weihnachtsfeier absagen. Denn das Finanzamt und der Bundesfinanzhof gehen bei Ermittlung der 110-Euro-Grenze von den tatsächlich feiernden Gästen und nicht von den geladenen Gästen aus.

Beispiel: Sie laden 40 Gäste zur Weihnachtsfeier ein. Für Catering und Band fallen 4.200 Euro. Wegen einer Grippewelle nehmen nur 30 Gäste an der Feier teil.

So rechnet das FinanzamtSo rechnen Sie
Kosten für Feier4.200 Euro4.200 Euro
Kosten je Teilnehmer140 Euro (4.200 Euro : 30 Gäste)105 Euro (4.200 Euro : 40 Gäste)
LohnsteuerJaNein
VorsteuererstattungNeinja

Gegen nachteilige Lohnsteuerhaftungsbescheide nach einer Lohnsteuerprüfung sollten Arbeitgeber Einspruch einlegen und mit Hinweis auf einen Musterprozess zu dieser Angelegenheit ein Ruhen des Verfahrens beantragen (BVerfG, Az. 2 BvR 1443/21)

Weitere beliebte Steuertipps für die Weihnachtszeit

Private Geschenke: Beschenken Sie Kunden oder Geschäftsfreunde zur Weihnachtszeit, achten Sie darauf, dass die Geschenkaufwendungen nur bis zu einem Nettobetrag von 35 Euro pro Jahr und Empfänger als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen. Bei Überschreitung der 35-Euro-Grenze kippen der Betriebsausgaben- sowie der Vorsteuerabzug.

Betriebliche Geschenke: Kann der beschenkte Kunde oder Geschäftspartner sein Präsent ausschließlich betrieblich nutzen (z.B. Werkzeug), dürfen die Kosten auch dann gewinnmindernd verbucht werden, wenn die Kosten über dem Nettobetrag von 35 Euro liegen.

Rabatte: Zur Mitarbeiter-Motivation können Sie Ihren Mitarbeitern zur Weihnachtszeit einen 100 Prozent-Rabatt auf Waren und Dienstleistungen gewähren. Bei Zuwendungen bis zu 1.080 Euro pro Jahr muss der Arbeitnehmer für diesen Vorteil weder Lohnsteuer noch Sozialabgaben bezahlen.

Gutscheine: Verkaufen Sie in der Weihnachtzeit doch mal Geschenkgutscheine. Auf den Gewinn wirkt sich der Gutscheinverkauf erst aus, wenn der gekaufte Gutschein (ggf. nächstes Jahr) eingelöst wird.

Handwerker-Bonus: Machen Sie doch Werbung mit dem Handwerkerbonus. Um die Weihnachtszeit haben die meisten potentiellen Kunden mehr Geld auf dem Konto und erteilen vielleicht einen Auftrag, um mit der Steueranrechnung für Handwerkerleistungen von 20 Prozent der Arbeitsleistung, maximal 1.200 Euro pro Jahr, die Steuerlast noch gezielt drücken zu können.

Lohnsteuerfreibetrag: Beliebt ist auch die Beantragung eines Lohnsteuerfreibetrags. Das ist bis 30. November möglich. Hier melden Arbeitnehmer dem Finanzamt schon jetzt sämtliche Werbungskosten des Jahres. Das Finanzamt gewährt einen Lohnsteuerfreibetrag, der bei Ermittlung des Dezembergehalts zum Einsatz kommt. Folge: Weniger Lohnsteuer und somit ein höheres Dezember-Nettogehalt.

Keine Hinzuverdienstgrenzen mehr für Rentner

Viele ältere Menschen in Deutschland arbeiten und beziehen Rente. Vor allem Neben- und Minijobs sind im Rentenalter gern genutzt. Abzugsfrei ist das Arbeiten im Ruhestand bislang allerdings nicht immer. Doch das soll sich zum 1. Januar 2023 ändern. Dann sollen Hinzuverdienstgrenzen für Rentner komplett entfallen.

Mehr als eine Million Beschäftigte in Deutschland sind 67 Jahre alt oder älter. Damit arbeiten sie, obwohl sie das reguläre Renteneintrittsalter bereits erreicht haben. Fast 600.000 von ihnen sind sogar über 70 Jahre alt, 220.000 über 75. Sie alle haben noch einen regelmäßigen Job. Die Zahlen gehen aus einer Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage der Linken im Bundestag im Jahr 2021 zurück.

Zwar ist der Großteil der älteren Beschäftigten als Minijobber angestellt. Rund 800.000 sind es der Bundesregierung zufolge und für sie ist der Hinzuverdienst zur Rente schon jetzt sozialversicherungs- und steuerfrei. Doch es sind auch reguläre Beschäftigungen und Nebenjobs darunter. Für die Kombination aus Rente und Nebenjob wiederum gelten bislang Hinzuverdienstgrenzen, wenn das reguläre Renteneintrittsalter noch nicht erreicht ist. Wer eine vorgezogene Altersrente nutzt, muss bis jetzt also unter Umständen Abgaben bezahlen.

Genau das soll sich aber ab dem 1. Januar 2023 ändern. Denn die Hinzuverdienstgrenzen sollen komplett entfallen. Die Bundesregierung plant diesen Schritt im Rahmen eines Änderungsgesetzes, das unter anderem bei den Einkommensgrenzen der Frührentner und derjenigen ansetzt, die eine Erwerbsminderungsrente beziehen. Der Bundestag muss dem Gesetz zwar noch zustimmen, das gilt aber als reine Formsache.

Was darf man als Rentner bisher hinzuverdienen, ohne dass Kürzungen drohen?

Wer während des Rentenbezugs etwas hinzuverdient, musste bisher in bestimmten Fällen damit rechnen, dass die gesetzliche Rente gekürzt wird. Wichtig ist hierbei die Unterscheidung, ob die Rente ab dem regulären Renteneintrittsalter bezogen wird oder schon früher. Ist die Regelaltersgrenze bereits erreicht oder nicht?

Wer mit dem regulären Renteneintrittsalter in den Ruhestand geht, kann grundsätzlich unbegrenzt hinzuverdienen und muss die Beschäftigung auch nicht bei seinem Rentenversicherungsträger melden. Mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze greift eine Versicherungsfreiheit. Für diejenigen, die weiterhin arbeiten, müssen ausschließlich die Arbeitgeber einen Beitrag in die gesetzliche Rentenversicherung leisten. Arbeitnehmern steht es frei, eigene Beiträge zu zahlen und damit die Rente zu erhöhen. Wer dies möchte, muss seinem Arbeitgeber Bescheid geben­, dass er auf die Versiche­rungsfreiheit verzichtet. Einmal im Jahr erhöht sich dann die Rente durch die eigenen und auch durch die Arbeitgeberbeiträge. Weitere Sozialversicherungsbeiträge als die der Rentenversicherung spielen im Rentenalter keine Rolle.

Regelaltersgrenze – was ist das genau und wann ist sie erreicht?

Die Regelaltersgrenze wird für nach dem 31. Dezember 1946 geborene Versicherte schrittweise vom 65. auf das 67. Lebensjahr angehoben. Wer zum Beispiel 1954 geboren ist und im Jahr 2022 seinen 65. Geburtstag feiert, erreicht die Regelaltersgrenze mit 65 Jahren und elf Monaten. Alle, die 1964 oder später geboren sind, erreichen diese erst mit 67 Jahren.

Versicherte
Geburtsjahr
Anhebung
um Monate
auf Alter
JahrMonat
19471651
19482652
19493653
19504654
19515655
19526656
19537657
19548658
19559659
1956106510
1957116511
195812660
195914662
196016664
196118666
196220668
1963226610

Quellen: Deutsche Rentenversicherung Bund / Bundesamt für Justiz

Anders sah es auch, wenn man die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hat. Denn dann wird der Verdienst bislang ab einer bestimmten Einkommensgrenze von der Rente abgezogen. Als vorgezogene Altersrente gelten hierbei etwa die Altersrenten für langjährige und besonders langjährige Versicherte (Rente mit 63) und Altersrenten für schwerbehinderte Menschen. Je nach Höhe des Einkommens greifen Abzüge und die Rente wird nicht mehr als Vollrente, sondern nur noch als Teilrente gezahlt.

Hinzuverdienstgrenzen für Rentner: Was erlaubt die Flexi-Rente?

Mit der Einführung der sogenannten Flexi-Rente im Jahr 2017 hat der Gesetzgeber die Hinzuverdienstgrenzen ausgeweitet. Seitdem zählt nicht mehr nur der monatliche Verdienst eines arbeitenden Rentners, sondern die Summe des Einkommens über das ganze Jahr hinweg. Dies greift egal, wann sie in welcher Höhe bzw. Verteilung erzielt wurde. So konnte jeder Rentner seitdem bis zu 6.300 Euro im Jahr hinzuverdienen, ohne dass Abzüge von der Rente drohten. Als Hinzuverdienst gelten dabei nach Angaben der Rentenversicherung der Bruttoverdienst aus abhängiger Beschäftigung, der steuerrechtliche Gewinn (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit) sowie vergleichbares Einkommen (zum Beispiel Abgeordnetenbezüge).

Bei denjenigen, die mehr als diese 6.300 Euro im Jahr verdienen, wurden bislang 40 Prozent der darüber liegenden Einkünfte von der Rente abgezogen.

Was ist der Hinzuverdienstdeckel?

So gibt es bisher noch den sogenannten Hinzuverdienstdeckel, der bestimmt, ab wann arbeitende Rentner mit Abzügen rechnen müssen. Wer mehr als die dabei individuell berechnete Summe verdient, muss mit einer vollständigen Anrechnung des Hinzuverdienstes auf die Rente rechnen. Der Hinzuverdienstdeckel wird jeweils aus den Einkommensverhältnissen der letzten 15 Kalenderjahre vor Rentenbeginn berechnet. Dabei ist das Kalenderjahr mit den meisten Entgeltpunkten maßgebend. Mit dem Hinzuverdienstdeckel möchte der Gesetzgeber erreichen, dass Versicherte während des Rentenbezugs aus Rente plus Hinzuverdienst nicht mehr Einkommen erzielen, als aus dem höchsten Verdienst in den letzten 15 Jahren vor Beginn der Rente.

Hinzuverdienstgrenzen für Rentner ab 2023: Was ändert sich?

Auch Senioren, die das reguläre Rentenalter noch nicht erreicht haben, dürfen ab dem 1. Januar 2023 unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass die vorgezogene Altersrente gekürzt wird. So sieht die Gesetzesänderung vor, dass bei vorgezogenen Altersrenten die Hinzuverdienstgrenze ganz entfallen soll, um den Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand flexibler gestalten zu können.  Damit schafft die Bundesregierung sowohl die bisher greifenden Hinzuverdienstgrenzen ab, als auch die für Frührentner geschaffenen Corona-Sonderregeln. In den vergangenen beiden Jahren lag die Hinzuverdienstgrenze für Frührentner im Rahmen einer befristeten

Nicht für jedes betriebliche Fahrzeug muss ein Privatanteil versteuert werden

Nutzt ein Unternehmer in seinem Betrieb mehrere Fahrzeuge, führt keine Fahrtenbücher und behauptet, dass ein Fahrzeug zu 100 Prozent betrieblich und zu null Prozent privat genutzt wurde, hat er beim Finanzamt schlechte Karten.

Die Sachbearbeiter und Prüfer des Finanzamts argumentieren mit dem Anscheinsbeweis, dass jedes betriebliche Fahrzeug, das auch privat genutzt werden kann, auch tatsächlich privat genutzt wird. Ein aktuelles Urteil zeigt jedoch, wann dieser Anscheinsbeweis wegdiskutiert werden kann.

Gründe des Finanzgerichts gegen die Versteuerung eines Privatanteils

In einem Streitfall beim Finanzgericht Münster lebte ein Unternehmer mit seiner Ehefrau und mit seinen beiden volljährigen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt. Der Unternehmer nutzte mit seiner Familie drei privat auf sich zugelassene Fahrzeuge. Nebenberuflich war der im Hauptberuf als Angestellter arbeitende Familienvater als Unternehmer mit 20 Angestellten tätig. Zu seinem Betrieb gehörten zwei Fahrzeuge. Ein BMW X3, den er seinem Vorarbeiter als Dienstwagen zur Verfügung stellte und einen Ford Ranger. Für den BMW wurde eine Privatnutzung nach der Ein-Prozent-Regelung versteuert. Für den Ford Ranger wurde dagegen kein Privatanteil versteuert.

Das Finanzamt ermittelte auch für den Ford Ranger einen zu versteuernden Privatanteil, weil der Anscheinsbeweis dafür spricht, dass jedes betriebliche Fahrzeug, das privat genutzt werden kann, tatsächlich auch privat genutzt wird. Der Nebenberufs-Unternehmer klagte gegen diesen Privatnutzungsanteil für den Ford Ranger und bekam vor Gericht Recht (FG Münster, Urteil v. 16. August 2022, Az. 6 K 2688/19 E; Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen).

Gründe des Finanzgerichts gegen die Versteuerung eines Privatanteils

Hier die Gründe der Finanzrichter, die Unternehmer in vergleichbaren Situationen nutzen können, um nicht für alle Fahrzeuge im Betrieb einen Privatnutzungsanteil versteuern zu müssen:

Gebäudeabschreibung: Kürzere Nutzungsdauer möglich

Vermieten Sie privat oder über Ihren Handwerksbetrieb eine Immobilie oder nutzen Sie eine eigene Immobilie für Ihren Betrieb? Dann dürfen Sie die auf das Gebäude entfallenden Herstellungs- oder Anschaffungskosten steuersparend abschreiben. Der Nachteil der Gebäudeabschreibung: Die Nutzungsdauer beträgt zwischen 33, 40 oder sogar 50 Jahren. Doch dagegen lohnt sich Gegenwehr.

Insbesondere beim Kauf älterer Gebäude kann es Sinn machen, einen Gutachter mit der Klärung der Frage zu beauftragen, wie lange die Nutzungsdauer für das gekaufte Gebäude tatsächlich ist. Hintergrund: Weist das Gebäude laut Gutachten eine kürzere (Rest)Nutzungsdauer als die gesetzlich vorgeschriebene Nutzungsdauer aus, kann die kürzere Nutzungsdauer berücksichtigt werden (BFH, Urteil v. 28. Juli 2021, Az. IX R 25/19; FG Münster, Urteil v. 27. Januar 2022, Az. 1 K 1741/18).

Steueränderungen in 2023 geplant

Im Entwurf des Jahressteuergesetzes 2022 ist eine Passage enthalten, nach dem für Gebäude, die nach dem 31. Dezember 2022 angeschafft werden, die gesetzlich vorgegebene Nutzungsdauer durch ein Gutachten nicht mehr verkürzt werden kann. Bei Kauf eines Gebäudes vor dem 1. Januar 2023 besteht jedoch noch die Möglichkeit, eine kürzere Nutzungsdauer nachzuweisen.

Steuertipp: Der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2022 sieht jedoch für Wohngebäude, die ab dem 1. Juli 2023 fertiggestellt werden, eine neue gesetzliche Nutzungsdauer vor. Für solche Wohngebäude soll die Gebäudeabschreibung dann nicht mehr auf 50 Jahre verteilt werden müssen, sondern nur noch auf 33 Jahre.

Dezember-Leasing-Modell steuerlich vor dem Aus?

Eine Leasing-Sonderzahlung im Dezember ist ein beliebtes Steuersparmodell bei betrieblich genutzten Fahrzeugen. Wird der Pkw in der Folgezeit jedoch deutlich weniger für betriebliche Zwecke genutzt, drohen Kürzungen beim Betriebsausgabenabzug. Dagegen lohnt sich jedoch Gegenwehr.

Wer seinen Gewinn nach der Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, darf eine im Dezember geleistete Leasing-Sonderzahlung für einen betrieblichen Pkw im Jahr der Zahlung in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehen. Doch wird der Pkw in der Folgezeit deutlich weniger für betriebliche Zwecke genutzt, soll nach einem Urteil nur noch ein Teil der Leasingzahlungen als Betriebsausgabe abziehbar sein. Dagegen lohnt sich jedoch Gegenwehr.

Typisches Beispiel aus der Praxis

Ein Unternehmer, der seinen Gewinn nach der Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, least einen Firmenwagen und leistet dafür im Dezember eine Leasing-Sonderzahlung in Höhe von 30.000 Euro zzgl. 5.700 Euro Umsatzsteuer. Nach seinem Fahrtenbuch nutzt er seinen Pkw im Dezember zu 100 Prozent betrieblich. Folge: Die Leasing-Sonderzahlung in Höhe von 30.000 Euro ist als Betriebsausgabe im Jahr der Zahlung abziehbar.

Betrachtet man den gesamten Leasing-Zeitraum, nutzt er seinen geleasten Firmenwagen insgesamt aber nur zu zwölf Prozent betrieblich.

Finanzgericht unterstellt Gestaltungsmissbrauch

Das Finanzamt unterstellt hier einen Gestaltungsmissbrauch und lässt nur in Höhe der durchschnittlichen betrieblichen Nutzung des Firmenwagens während des Leasing-Zeitraums einen Betriebsausgabenabzug zu. In unserem Beispielfall dürften also nur zwölf Prozent der Leasingsonderzahlung den Gewinn mindern. Das Finanzgericht stimmte der Finanzamts-Auffassung zu (FG Schleswig-Holstein, Urteil v. 23. November 2020, Az. 3 K 1/20).

Steuertipp: Sollte sich das Finanzamt in vergleichbaren Fällen auf dieses Urteil des Finanzgerichts Schleswig-Holstein berufen und den Betriebsausgabenabzug für eine Leasingsonderzahlung kürzen, sollte man gegen nachteilige Steuerbescheide Einspruch einlegen und auf ein Revisionsverfahren des Bundesfinanzhof verweisen (BFH, Az. VIII R 1/21). Der Bundesfinanzhof muss erst noch klären, wer Recht hat.

Privat gekauft, im Betrieb gebraucht: So klappt der Vorsteuerabzug

Wer sich im Jahr 2021 einen Gegenstand privat gekauft hat und nach Ablauf des Jahres 2021 festgestellt hat, dass der Gegenstand zu mindestens zehn Prozent für den Handwerksbetrieb genutzt wurde, hat ein steuerlich interessantes Wahlrecht. Von diesem kann auch nach dem 31. Oktober noch Gebrauch gemacht werden – der eigentlich das Fristende markiert.

Wurde ein 2021 privat erworbener Gegenstand im selben Jahr zu mindestens zehn Prozent für den Handwerksbetrieb genutzt, können Unternehmer entscheiden: Soll der Gegenstand im Privatvermögen belassen – oder umsatzsteuerlich dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden?

Folgen der Zuordnung eines privat gekauften Gegenstandes zum Unternehmensvermögen

Soll ein im Jahr 2021 privat gekaufter Gegenstand nachträglich für 2021 dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen zugerechnet werden, hat das folgende steuerliche Konsequenzen:

Besonders beliebt ist in der Praxis die Zuordnung eines im Jahr 2021 gekauften Privatfahrzeugs zum umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen 2021, weil hier in der Regel eine hohe Vorsteuererstattung winkt.

Zuordnung muss innerhalb bestimmter Frist erfolgen

Dass ein 2021 privat gekaufter Gegenstand dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen 2021 zugeordnet werden soll, muss dem Finanzamt eigentlich bis spätestens 31.Oktober 2022 mitgeteilt werden. Entweder durch Abgabe einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2021, in der ein Vorsteuerabzug für diesen Gegenstand geltend gemacht wird oder durch schriftliche Mitteilung beim Finanzamt.

Steuertipp: Wer das Finanzamt bis 31. Oktober 2022 nicht informiert hat, darf den Gegenstand nicht mehr seinem Unternehmensvermögen zuordnen und der Vorsteuerabzug ist verloren. Soviel zumindest zur Theorie. Denn ein Urteil besagt, dass es für die Zuordnung ausreicht, dass aus den Buchhaltungsunterlagen die Zuordnung bis zum 31. Oktober 2022 ersichtlich ist – beispielsweise durch das Buchungsdatum (BFH, Urteil v. 4. Mai 2022, Az. XI R 28/21).