Neue Steuerspielregeln 2023 zur Homeoffice-Pauschale

Sie sind Arbeitnehmer oder Unternehmer, arbeiten regelmäßig zu Hause, haben dort aber kein häusliches Arbeitszimmer? Stattdessen nutzen sie den Küchentisch oder eine Arbeitsecke im Wohnzimmer? Dann profitieren Sie auch 2023 von der Homeoffice-Pauschale.

Die Homeoffice-Pauschale, die Arbeitnehmer als Werbungskosten und Unternehmer als Betriebsausgaben steuerlich absetzen dürfen, war ursprünglich nur auf die Jahre 2020 bis 2022 begrenzt. Im Jahressteuergesetz 2022 wurde jedoch festgelegt, dass es die Homeoffice-Pauschale auch 2023 geben wird. Folgende Regelungen gelten 2023 für die Homeoffice-Pauschale:

Steuertipp: Arbeitnehmer können für die Homeoffice-Pauschale im Lohnsteuerermäßigungsverfahren 2023 einen Lohnsteuerfreibetrag beantragen. Dann behält der Arbeitgeber vom Arbeitslohn 2023 weniger Lohnsteuer ein. Das Nettogehalt steigt dadurch also.

Steuerfreie Geschenke: Für Mitarbeiter und deren Angehörige

Arbeitgeber dürfen ihren Mitarbeitern Waren oder Dienstleistungen in Höhe von 60 Euro steuerfrei für ein besonderes persönliches Ereignis zuwenden. Gibt es mehrere persönliche Ereignisse in einem Jahr, dürfen mehrmals Aufmerksamkeiten von jeweils 60 Euro steuerfrei zugewendet werden. In den neuen Lohnsteuerrichtlinien 2023 wurden die Steuerspielregeln für solche Aufmerksamkeiten konkretisiert.

Was sind besondere persönliche Ereignisse?

Steuerfreie Aufmerksamkeiten bis zu 60 Euro dürfen unter anderem für folgende besondere persönliche Ereignisse zugewendet werden:

Angehörige des Mitarbeiters auch begünstigt?

Aufmerksamkeiten bis zu 60 Euro für ein besonders persönliches Ereignis darf der Arbeitgeber auch an Angehörige des Mitarbeiters aushändigen. Bisher war allerdings nicht wirklich klar, was unter dem Begriff „Angehörige“ zu verstehen ist. Die neuen Lohnsteuerrichtlinien 2023 liefern nun die Antwort auf diese Frage. Steuerfreie Sachzuwendungen in Höhe von bis zu 60 Euro, darf nur Angehörigen steuerfrei zugewendet werden, die mit dem Arbeitnehmer in einem Haushalt leben (Richtlinie 19.6 Abs. 1 LStR). Steuertipp: Geldzahlungen bis 60 Euro können niemals steuerfrei zugewendet werden. Bei den steuerfreien Aufwendungen muss es sich zwingend um Waren oder Dienstleistungen handeln. Die gewährten steuerfreien Aufmerksamkeiten sind aufzuzeichnen. Zusätzlich erwartet das Finanzamt Ausführungen, um welches persönliche Ereignis des Arbeitnehmers oder dessen Angehörigen es sich gehandelt hat.

Steuerliche Behandlung von Weihnachtsgeschenken

Überreichen Arbeitgeber Mitarbeitern, Kunden oder Geschäftspartnern Weihnachtsgeschenke, sollten sie vorher wissen, wie solche Geschenkzuwendungen steuerlich zu behandeln sind. Das gilt.

Geschenke an Mitarbeiter bis 50 Euro im Monat

Sachzuwendungen an Mitarbeiter sind bis zu einem Bruttobetrag von 50 Euro im Monat lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Bei den 50 Euro handelt es sich um eine Freigrenze. Das bedeutet im Klartext: Liegt der Wert des Präsents über 50 Euro, wird ab dem ersten Euro Lohnsteuer fällig und es sind Sozialversicherungsbeiträge abzuführen. Steuerfrei sind zudem nur zugewendete Waren und Dienstleistungen bis zu 50 Euro im Monat. Geldzuwendungen sind stets steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Aufmerksamkeiten an Mitarbeiter bis 60 Euro

Arbeitgeber dürfen einem Mitarbeiter anlässlich eines persönlichen Ereignisses Aufmerksamkeiten in Form von Waren oder Dienstleistungen von bis zu 60 Euro brutto steuerfrei zuwenden. Persönliche Ereignisse sind beispielsweise Geburtstag, Jubiläum, Geburt des Kindes oder Silberhochzeit. Weihnachten ist leider kein persönliches Ereignis des Mitarbeiters, das eine solche steuerfreie Aufmerksamkeit rechtfertigt.

Geschenke an Kunden und Geschäftspartner

Aufwendungen an Kunden und Geschäftspartner sind bis zu einem Betrag von netto 35 Euro als Betriebsausgabe abziehbar und es winkt eine Vorsteuererstattung. Werden einem Kunden oder Geschäftspartner Präsente im Wert von mehr als 35 Euro netto im Jahr zugewendet, dürfen die Ausgaben den Gewinn nicht mindern und der Vorsteuerabzug ist verloren. Steuertipp: Sollten Sie Präsente an Kunden, Geschäftspartner und Mitarbeiter verteilen, haken Sie bei Ihrem Steuerberater nach. Denn zusätzlich müssen Sie für solche Zuwendungen in der Regel noch eine Pauschalsteuer nach § 37b EStG im Rahmen Ihrer Lohnsteueranmeldung ans Finanzamt abführen.

Erleichterter Zugang zu Kurzarbeit ins Jahr 2023 verlängert

Die Sonderregeln zur Kurzarbeit sollen bis Sommer 2023 bestehen bleiben. Auch Leiharbeiterinnen und Leiharbeiter sollen weiterhin Kurzarbeitergeld beziehen können.

Der erleichterte Zugang zur Kurzarbeit soll auch in der Energiekrise weiter gelten. „Wir stehen in diesen schwierigen Zeiten weiter an der Seite der Unternehmen und Beschäftigten“, sagte Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD). Deswegen werde der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld um ein weiteres halbes Jahr bis zum 30. Juni 2023 verlängert. Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer sollen weiter davon profitieren. Dies schaffe eine sichere Perspektive über den Winter hinaus.

Heil: Werden stabile Brücke weiter zur Verfügung stellen

Schon im Gespräch mit der Deutschen Handwerks Zeitung kündigte Heil eine Verlängerung an. „Wir haben mit der Kurzarbeit Millionen Arbeitsplätze in der Corona-Pandemie gesichert und werden diese stabile Brücke über wirtschaftlich schwierige Zeiten weiter zur Verfügung stellen.“ Darauf sei Verlass, fügte er hinzu. Die Regelungen treten am 1. Januar 2023 in Kraft.

Regelungen im Einzelnen

Die Verordnung sieht wie bisher vor, dass Kurzarbeitergeld auch dann bezahlt werden kann, wenn nur zehn Prozent der Beschäftigten im Betrieb vom Arbeitsausfall betroffen sind. Vor der Corona-Pandemie lag die Schwelle bei einem Drittel der Beschäftigten. Auch wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor der Gewährung des Kurzarbeitergeldes weiter vollständig verzichtet. Zuletzt wurde nach den Angaben der Bundesagentur für Arbeit wieder etwas mehr Kurzarbeit in Anspruch genommen.

Welche Stechuhr-Regeln Arbeitnehmer und Chefs ab sofort einhalten müssen

Angestellte müssen ihre Arbeitszeit erfassen, das entschied das Bundesarbeitsgericht im September. Aber bislang bestand viel Unsicherheit, wie das Urteil umzusetzen ist – da die schriftliche Begründung der Richter noch ausstand. Am Wochenende ist diese veröffentlicht worden.

Für viele Arbeitgeber war die Meldung aus Erfurt ein echter Paukenschlag: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) urteilte bereits im September, dass Unternehmen verpflichtet sind, die Arbeitszeit ihrer Mitarbeitenden zu erfassen. Schon bei der Urteilsverkündung der Richter war klar, dass sich das Urteil auf den Alltag vieler Millionen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in Deutschland auswirken dürfte.

Bislang blieb allerdings strittig, was sich genau in der Praxis für Arbeitgeber und Arbeitnehmer ändern muss, weil die schriftliche Urteilsbegründung noch ausstand. Nicht abschließend geklärt, war etwa die Frage, wie Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit festhalten sollen. Ebenso gab es noch keine klare Antwort darauf, ob Arbeitgeber ihren Beschäftigten lediglich ein System zur Zeiterfassung bereitstellen müssen – oder ob die Arbeitszeit auch tatsächlich festgehalten werden muss.

Doch seit diesem Samstag besteht mehr Klarheit. Das BAG veröffentlichte am Wochenende seine schriftliche Urteilsbegründung. Auf 22 Seiten erläutern die Richter darin, was jetzt für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gilt.

Arbeitszeiterfassung wird Pflicht: Die wichtigsten Punkte aus dem Urteil

Das sagt die Urteilsbegründung:

Unterschiedliche Interpretationen gibt es hingegen bei der Frage, ob die Zeiterfassung auch für Führungskräfte gilt. Kronisch versteht die Begründung so, dass leitende Angestellte wie bisher von der Arbeitszeiterfassung ausgenommen sind. So sieht es Arbeitsrechtlerin Kathrin Schulze Zumkley ebenfalls.

Philipp Byers von der Kanzlei Watson Farley vertritt hingegen gegenüber der „ Süddeutschen Zeitung “ die Auffassung, dass sich die Zeiterfassung zum jetzigen Stand auf alle Angestellten eines Unternehmens beziehe.

Ampel-Koalition muss jetzt handeln

Fest steht: Die größte Aufgabe hat jetzt die Ampel-Regierung beziehungsweise der Gesetzgeber. „Er ist nach wie vor in der Pflicht, das Arbeitszeitgesetz anzupassen“, sagt Arbeitsrechtler Gerhard Kronisch. Das Bundesarbeitsgericht war in der Debatte um die Änderung des deutschen Arbeitszeitgesetzes vorgeprescht.

So arbeitet die Bundesregierung bereits daran, Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dessen Stechuhr-Urteil von 2019 in deutsches Recht umzusetzen. Danach sind die EU-Länder zur Einführung einer objektiven, verlässlichen und zugänglichen Arbeitszeiterfassung verpflichtet. Die soll nach der Intention des EuGHs helfen, ausufernde Arbeitszeiten einzudämmen und Ruhezeiten einzuhalten.