2023 keine Mehrwertsteuer auf PV: 12 Fragen und Antworten

By Melanie Fussnegger, Allgemein, Kanzlei News, Steuertipps

Im Dezember wurden im Jahressteuergesetz neue Steuerspielregeln zur Mehrwertsteuer bei Photovoltaikanlagen (PV) beschlossen. Diese sind zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Hier die Antworten auf zwölf häufig gestellte Praxisfragen rund um das Thema „PV Mehrwertsteuer“.

Frage 1: Gibt es Unterschiede zwischen der Mehrwertsteuer für PV und der Umsatzsteuer?

Antwort: Es gibt keinen Unterschied zwischen der Mehrwertsteuer für PV und der Umsatzsteuer. Umsatzsteuer ist der Fachbegriff, Mehrwertsteuer ist der umgangssprachlich verwendete Begriff.

PV und Mehrwertsteuer: Das gilt seit 1. Januar 2023

Frage 2: Was hat sich bei der Mehrwertsteuer auf PV zum 1. Januar 2023 geändert?

Antwort: Das Jahressteuergesetz 2022 bestimmt in § 12 Abs. 3 UStG, dass für die Lieferung einer PV-Anlage ab dem 1. Januar 2023 keine Mehrwertsteuer mehr anfällt, wenn die PV bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Man spricht vom so genannten Nullsteuersatz. Nicht nur die Lieferung einer PV ist von der Mehrwertsteuer befreit, sondern auch die Lieferung von allen Komponenten einer PV.

Frage 3: Unter welchen Voraussetzungen greift der Nullsteuersatz bei der Mehrwertsteuer auf PV?

Antwort: Der Nullsteuersatz bei der Mehrwertsteuer auf PV greift bei Lieferungen, innergemeinschaftlichen Erwerben und bei Einfuhren von PV oder von Komponenten an den Betreiber der Anlage ab 1. Januar 2023. Voraussetzung ist, dass die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird.

Praxis-Tipp: Die Voraussetzungen für die Anwendung des Nullsteuersatzes gelten automatisch als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der PV nach dem Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW (Peak) beträgt.

Nullsteuersatz auf PV: Ohne Mehrwertsteuer einkaufen

Frage 4: Ab wann gilt der Nullsteuersatz bei der Mehrwertsteuer auf PV?

Antwort: Der Nullsteuersatz ist grundsätzlich für Lieferungen von PV ab dem 1. Januar 2023 anzuwenden. Es muss jedoch unterschieden werden, ob der Verkäufer die PV nur liefert oder ob er neben der Lieferung auch zur Montage verpflichtet ist. Je nach dem gelten bei der Mehrwertsteuer auf PV seit 1. Januar 2023 folgende Steuerspielregeln:

  • Verkäufer liefert nur: Muss der Verkäufer der PV nur liefern und der Käufer installiert die Anlage selbst oder lässt sich durch einen anderen Unternehmer montieren, kommt es bei der Mehrwertsteuer darauf an, zu welchem Zeitpunkt die PV geliefert wurde. Bei Lieferung bis 31. Dezember 2022 muss die Rechnung noch die Mehrwertsteuer ausweisen. Bei Lieferung ab 1. Januar 2023 beträgt die Mehrwertsteuer für die PV null.
  • Verkäufer installiert auch: Übernimmt der Verkäufer der PV auch die Montage, ist für die Frage, ob Mehrwertsteuer anfällt oder nicht, der Zeitpunkt entscheidend, in dem Anlage vollständig geliefert wurde. Konkret: Lieferung im Dezember 2022, finale Montage im Januar 2023 = Nullsteuersatz bei der Mehrwertsteuer für die PV.

Frage 5: Greift der Nullsteuersatz bei der Mehrwertsteuer auch für Bestandsanlagen?

Antwort: Der neue Nullsteuersatz greift für Bestandsanlagen (= PV, die noch bis zum 31. Dezember 2022 geliefert/installiert wurden) nicht. Ausnahme: Wird die Photovoltaikanlage ab 1. Januar 2023 repariert und es müssen Komponenten ausgetauscht werden oder die PV wird um Komponenten erweitert, greift der Nullsteuersatz bei der Mehrwertsteuer auf PV.

PV und Mehrwertsteuer: So rechnet man beim Anlagenkauf 2022 und 2023

Frage 6: Führt die Senkung der Mehrwertsteuer automatisch zur Minderung des Kaufpreises für die PV?

Antwort: Es kommt auf die Vertragsinhalte an. Wurde ein Pauschalpreis (sog. Bruttopreis) vereinbart, ändert sich durch den neuen Nullsteuersatz am Kaufpreis für die PV leider nichts.

Beispiel: Sie haben einem Kunden im November 2022 für die Lieferung und Montage einen Pauschalpreis von 25.000 Euro genannt, den dieser akzeptiert hat. Im Februar 2023 liefern und installieren Sie die Anlage. Obwohl hier der Nullsteuersatz bei der Mehrwertsteuer auf PV greift, ändert sich am Kaufpreis von 25.000 Euro nichts. Denn die Mehrwertsteuer war im Kostenvoranschlag zur PV kein Thema.

Nur, wenn einem Kunden ein Kostenvoranschlag unterbreitet wurde, in dem die Mehrwertsteuer gesondert ausgewiesen wurde, führt der Nullsteuersatz zu einer Minderung des Kaufpreises.

Beispiel: In einem Kostenvoranschlag vom November 2022 haben Sie einem Kunden folgende Kaufpreisermittlung vorgelegt, die dieser angenommen hat:

 Lieferung und Montage der PV25.210,08 Euro
+Mehrwertsteuer (19% USt)  4.789,92 Euro
=Gesamtbetrag30.000 Euro

Folge: Wird die PV im Februar 2023 geliefert und installiert, führt der Nullsteuersatz zur Mehrwertsteuer auf PV dazu, dass der Kunde nur noch 25.210,08 Euro zahlen muss.

Frage 7: Gilt der Nullsteuersatz bei der Mehrwertsteuer auf PV auch für die Anmietung?

Antwort: Nein. Wird eine PV nur angemietet oder geleast, greift der Nullsteuersatz nicht, selbst wenn die Anmietung erstmals ab 1. Januar 2023 erfolgt. Begründung: Bei Anmietung oder Leasing handelt es sich nicht um die Lieferung einer PV oder von Komponenten einer PV.

Nullsteuersatz nicht für Reparaturleistungen

Frage 8: Fällt auf die Reparatur von Photovoltaikanlagen künftig Umsatzsteuer an?

Antwort: Begünstigt nach dem neuen § 12 Abs. 3 EStG sind ab 1. Januar 2023 reine Reparaturleistungen nicht. Denn hier handelt es sich nicht um die Lieferung von PV oder Komponenten. Es muss also Mehrwertsteuer bei Reparaturen in der Rechnung ausgewiesen werden. Ausnahme: Wie bereits erwähnt greift der Nullsteuersatz jedoch, wenn es im Rahmen einer Reparatur zum Austausch und zur Installation defekter Komponenten kommt.

Frage 9: Fällt auf die Vergütungen der PV und für Stromentnahmen Mehrwertsteuer an?

Antwort: Da für die Lieferung/Installation von PV und Komponenten ab 1. Januar 2023 keine Mehrwertsteuer mehr anfällt, hat der Betreiber der Anlage auch keinen Anspruch auf Vorsteuererstattung mehr. Deshalb lohnt es sich, beim Finanzamt einen Antrag auf Anwendung der Kleinunternehmerregelung im Sinn von § 19 UStG zu stellen. Dann fällt auf die Vergütungen der PV und auf Stromentnahmen ab 2023 keine Mehrwertsteuer an.

Frage 10: Gilt der Nullsteuersatz bei der Mehrwertsteuer auf PV auch für so genannten Solarstecker-Anlagen?

Antwort: Ja, die Lieferung von Solarmodulen ab 1. Januar 2023 ist nach § 12 Abs. 3 UStG unabhängig davon von der Mehrwertsteuer befreit, ob die Solarmodule Teil einer Werklieferung sind oder nicht. Deshalb fällt auch bei der Lieferung von Solarstecker-Anlagen, die am Balkon oder auf der Terrasse aufgestellt werden können, keine Mehrwertsteuer mehr an. Dagegen sind mobile Solarmodule (z.B. für Campingzwecke) nicht von der Mehrwertsteuer befreit.

2022 Anzahlung geleistet?: Das gilt bei der Mehrwertsteuer

Frage 11: Werden auch Photovoltaikanlagen von Nullsteuersatz erfasst, wenn die Bruttoleistung über 30 kW (Peak) liegt?

Antwort: Entgegen dem Gesetzeswortlaut ist das Bundesfinanzministerium der Meinung, dass Photovoltaikanlagen auf oder in der Nähe von Wohngebieten stets begünstigt sind (dass also der Nullsteuersatz greift). Es fällt deshalb auch keine Mehrwertsteuer auf PV an, wenn deren Leistung über 30 kW (Peak) liegt, beispielsweise bei Mietshäusern.

Frage 12: Was passiert mit Anzahlungsrechnungen und Bezahlung vor dem 1. Januar 2023?Antwort: Bei Rechnungsstellung und Bezahlung durch den Kunden im Jahr 2022 ist die Mehrwertsteuer nach § 13 UStG entstanden und musste im Jahr 2022 angemeldet und ans Finanzamt abgeführt werden. Die Anzahlungsrechnungen unterlagen 2022 deshalb dem Regelsteuersatz von 19 Prozent. Wurde die Anlage aber ab dem 1. Januar 2023 geliefert/installiert, greift ohne Wenn und Aber der Nullsteuersatz bei der Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer aus den Anzahlungsrechnungen wird im Zeitpunkt der Lieferung/Installation der Anlage im Jahr 2023 berichtigt (§ 27 Abs. 1 Satz 3 UStG; BMF-Schreiben v. 4.11.2020, Randziffer 3 und BMF, Schreiben v. 25.10.2022, Randziffer 3).