Keine Hinzuverdienstgrenzen mehr für Rentner

Viele ältere Menschen in Deutschland arbeiten und beziehen Rente. Vor allem Neben- und Minijobs sind im Rentenalter gern genutzt. Abzugsfrei war das Arbeiten im Ruhestand bisher allerdings nicht immer. Doch das hat sich zum 1. Januar 2023 geändert. Seitdem entfallen die Hinzuverdienstgrenzen für Rentner komplett.

Mehr als eine Million Beschäftigte in Deutschland sind 67 Jahre alt oder älter. Damit arbeiten sie, obwohl sie das reguläre Renteneintrittsalter bereits erreicht haben. Fast 600.000 von ihnen sind sogar über 70 Jahre alt, 220.000 über 75. Sie alle haben noch einen regelmäßigen Job. Die Zahlen gehen aus einer Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage der Linken im Bundestag im Jahr 2021 zurück.

2023 keine Hinzuverdienstgrenzen mehr

Zwar ist der Großteil der älteren Beschäftigten als Minijobber angestellt. Rund 800.000 sind es der Bundesregierung zufolge und für sie ist der Hinzuverdienst zur Rente schon jetzt sozialversicherungs- und steuerfrei. Doch es sind auch reguläre Beschäftigungen und Nebenjobs darunter. Für die Kombination aus Rente und Nebenjob wiederum galten bis im vergangenen Jahr Hinzuverdienstgrenzen, wenn das reguläre Renteneintrittsalter noch nicht erreicht war. Wer eine vorgezogene Altersrente nutzte, musste also unter Umständen Abgaben bezahlen.

Genau das hat sich aber zum 1. Januar 2023 geändert. Denn die Hinzuverdienstgrenzen entfallen seitdem komplett. Die Bundesregierung hat diesen Schritt im Rahmen eines Änderungsgesetzes vorgesehen, das unter anderem bei den Einkommensgrenzen der Frührentner und derjenigen ansetzt, die eine Erwerbsminderungsrente beziehen.

Was durfte man als Rentner bisher hinzuverdienen, ohne dass Kürzungen drohen?

Wer während des Rentenbezugs etwas hinzuverdient hat, musste bisher in bestimmten Fällen damit rechnen, dass die gesetzliche Rente gekürzt wird. Wichtig ist hierbei die Unterscheidung, ob die Rente ab dem regulären Renteneintrittsalter bezogen wird oder schon früher. Ist die Regelaltersgrenze bereits erreicht oder nicht?

Wer mit dem regulären Renteneintrittsalter in den Ruhestand geht, konnte schon früher grundsätzlich unbegrenzt hinzuverdienen und musste die Beschäftigung auch nicht bei seinem Rentenversicherungsträger melden. Das gilt auch weiterhin. Denn mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze greift eine Versicherungsfreiheit. Dann müssen ausschließlich die Arbeitgeber einen Beitrag in die gesetzliche Rentenversicherung leisten. Arbeitnehmern steht es frei, eigene Beiträge zu zahlen und damit die Rente zu erhöhen. Wer dies möchte, muss seinem Arbeitgeber Bescheid geben­, dass er auf die Versiche­rungsfreiheit verzichtet. Einmal im Jahr erhöht sich dann die Rente durch die eigenen und auch durch die Arbeitgeberbeiträge. Weitere Sozialversicherungsbeiträge als die der Rentenversicherung spielen im Rentenalter keine Rolle.

Regelaltersgrenze – was ist das genau und wann ist sie erreicht?

Die Regelaltersgrenze wird für nach dem 31. Dezember 1946 geborene Versicherte schrittweise vom 65. auf das 67. Lebensjahr angehoben. Wer zum Beispiel 1954 geboren ist und im Jahr 2022 seinen 65. Geburtstag feiert, erreicht die Regelaltersgrenze mit 65 Jahren und elf Monaten. Alle, die 1964 oder später geboren sind, erreichen diese erst mit 67 Jahren.

Anders sah es bis Ende 2022 aus, wenn man die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hat. Denn dann wurde der Verdienst ab einer bestimmten Einkommensgrenze von der Rente abgezogen. Als vorgezogene Altersrente gelten hierbei etwa die Altersrenten für langjährige und besonders langjährige Versicherte (Rente mit 63) und Altersrenten für schwerbehinderte Menschen. Je nach Höhe des Einkommens griffen dann Abzüge und die Rente wurde nicht mehr als Vollrente, sondern nur noch als Teilrente gezahlt.

Schon mit der Einführung der sogenannten Flexi-Rente im Jahr 2017 hat der Gesetzgeber die Hinzuverdienstgrenzen ausgeweitet. Seitdem zählte nicht mehr nur der monatliche Verdienst eines arbeitenden Rentners, sondern die Summe des Einkommens über das ganze Jahr hinweg. So konnte jeder Rentner seitdem bis zu 6.300 Euro im Jahr hinzuverdienen, ohne dass Abzüge von der Rente drohten. Bei denjenigen, die mehr als diese 6.300 Euro im Jahr verdienen, wurden bislang 40 Prozent der darüber liegenden Einkünfte von der Rente abgezogen.

Hinzuverdienstgrenzen für Rentner ab 2023: Was ändert sich?

Als Hinzuverdienst gelten nach Angaben der Rentenversicherung der Bruttoverdienst aus abhängiger Beschäftigung, der steuerrechtliche Gewinn (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit) sowie vergleichbares Einkommen (zum Beispiel Abgeordnetenbezüge).

Zum 1. Januar 2023 haben sich die Regelungen beim Hinzuverdienst komplett verändert. Denn die Hinzuverdienstgrenzen auch für Senioren, die das reguläre Rentenalter noch nicht erreicht haben, sind nun abgeschafft. Sie dürfen hinzuverdienen, ohne dass die vorgezogene Altersrente gekürzt wird. Ziel der Gesetzesänderung ist es, den Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand flexibler gestalten zu können. 

Mit diesem Schritt schafft die Bundesregierung auch die für Frührentner geschaffenen Corona-Sonderregeln ab. In den vergangenen beiden Jahren lag die Hinzuverdienstgrenze für Frührentner im Rahmen einer befristeten Sonderregelung bei rund 46.000 Euro. Ohne die Gesetzesänderung würde sie zum 1. Januar 2023 automatisch wieder auf 6.300 Euro im Jahr sinken.

Was gilt steuerlich für Rentner?

Grundsätzlich ist auch für Rentner nur der Minijob steuerfrei. Nur der Arbeitgeber muss dabei zwei Prozent an Steuern pauschal bezahlen. Ohne diese pauschale Besteuerung wird das Einkommen zur Rente hinzugerechnet und es fallen Steuern auf die Summe abzüglich von Freibeträge an. Als Freibetrag gilt für arbeitende Rentner einerseits der Steuerfreibetrag im Rahmen des Alterseinkünftegesetzes und andererseits der Grundfreibetrag, der für jeden Arbeitnehmer gilt. Fällig wird die Einkommensteuer für Rentner grundsätzlich nur dann, wenn die Gesamteinkünfte über dem Grundfreibetrag von 10.908 Euro im Jahr 2023 liegen.

Steuerfreie Gutscheine für Mitarbeiter: Darf es mehr als einer sein?

Seit 2022 liegt die Freigrenze für steuer- und abgabenfreie Zuwendungen bei 50 Euro. In der Praxis stellt sich mancher Arbeitgeber die Frage, ob auch mehrere Gutscheine und/oder Geldkarten miteinander kombiniert werden dürfen, sofern die Freigrenze nicht überschritten wird? Die Antwort.

Mitarbeitern dürfen Sachzuwendungen in Höhe von bis zu 50 Euro monatlich zugewendet werden, ohne dass dafür Steuern oder Sozialabgaben fällig werden. In der Praxis bekommt der Arbeitnehmer die Waren und Dienstleistungen durch Ausgabe von Gutscheinen. Typische Frage vieler Arbeitgeber: Kann ich auch mehrere Gutscheine im Monat mit einem Wert von maximal 50 Euro aushändigen?

Voraussetzungen für steuerfreie Sachzuwendungen

Erfreuliche Antwort: Es dürfen natürlich mehrere Gutscheine pro Monat ausgehändigt werden, beispielsweise also ein Tankgutschein über 30 Euro und ein Gutschein für den Bäcker über 20 Euro. Für die Steuerfreiheit müssen neben des monatlichen Maximalbetrags folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Steuertipp: Die Gewährung solcher steuerfreien Sachzuwendungen liegt natürlich im freien Ermessen des Arbeitgebers. Dass Gutscheine oder Waren zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden „müssen“, bedeutet, dass die Steuerfreiheit kippt, wenn das bisherige Bruttogehalt um den Sachbezug von 50 Euro reduziert wird (sog. schädliche Gehaltsumwandlung).

2023 keine Mehrwertsteuer auf PV: 12 Fragen und Antworten

Im Dezember wurden im Jahressteuergesetz neue Steuerspielregeln zur Mehrwertsteuer bei Photovoltaikanlagen (PV) beschlossen. Diese sind zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Hier die Antworten auf zwölf häufig gestellte Praxisfragen rund um das Thema „PV Mehrwertsteuer“.

Frage 1: Gibt es Unterschiede zwischen der Mehrwertsteuer für PV und der Umsatzsteuer?

Antwort: Es gibt keinen Unterschied zwischen der Mehrwertsteuer für PV und der Umsatzsteuer. Umsatzsteuer ist der Fachbegriff, Mehrwertsteuer ist der umgangssprachlich verwendete Begriff.

PV und Mehrwertsteuer: Das gilt seit 1. Januar 2023

Frage 2: Was hat sich bei der Mehrwertsteuer auf PV zum 1. Januar 2023 geändert?

Antwort: Das Jahressteuergesetz 2022 bestimmt in § 12 Abs. 3 UStG, dass für die Lieferung einer PV-Anlage ab dem 1. Januar 2023 keine Mehrwertsteuer mehr anfällt, wenn die PV bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Man spricht vom so genannten Nullsteuersatz. Nicht nur die Lieferung einer PV ist von der Mehrwertsteuer befreit, sondern auch die Lieferung von allen Komponenten einer PV.

Frage 3: Unter welchen Voraussetzungen greift der Nullsteuersatz bei der Mehrwertsteuer auf PV?

Antwort: Der Nullsteuersatz bei der Mehrwertsteuer auf PV greift bei Lieferungen, innergemeinschaftlichen Erwerben und bei Einfuhren von PV oder von Komponenten an den Betreiber der Anlage ab 1. Januar 2023. Voraussetzung ist, dass die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird.

Praxis-Tipp: Die Voraussetzungen für die Anwendung des Nullsteuersatzes gelten automatisch als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der PV nach dem Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW (Peak) beträgt.

Nullsteuersatz auf PV: Ohne Mehrwertsteuer einkaufen

Frage 4: Ab wann gilt der Nullsteuersatz bei der Mehrwertsteuer auf PV?

Antwort: Der Nullsteuersatz ist grundsätzlich für Lieferungen von PV ab dem 1. Januar 2023 anzuwenden. Es muss jedoch unterschieden werden, ob der Verkäufer die PV nur liefert oder ob er neben der Lieferung auch zur Montage verpflichtet ist. Je nach dem gelten bei der Mehrwertsteuer auf PV seit 1. Januar 2023 folgende Steuerspielregeln:

Frage 5: Greift der Nullsteuersatz bei der Mehrwertsteuer auch für Bestandsanlagen?

Antwort: Der neue Nullsteuersatz greift für Bestandsanlagen (= PV, die noch bis zum 31. Dezember 2022 geliefert/installiert wurden) nicht. Ausnahme: Wird die Photovoltaikanlage ab 1. Januar 2023 repariert und es müssen Komponenten ausgetauscht werden oder die PV wird um Komponenten erweitert, greift der Nullsteuersatz bei der Mehrwertsteuer auf PV.

PV und Mehrwertsteuer: So rechnet man beim Anlagenkauf 2022 und 2023

Frage 6: Führt die Senkung der Mehrwertsteuer automatisch zur Minderung des Kaufpreises für die PV?

Antwort: Es kommt auf die Vertragsinhalte an. Wurde ein Pauschalpreis (sog. Bruttopreis) vereinbart, ändert sich durch den neuen Nullsteuersatz am Kaufpreis für die PV leider nichts.

Beispiel: Sie haben einem Kunden im November 2022 für die Lieferung und Montage einen Pauschalpreis von 25.000 Euro genannt, den dieser akzeptiert hat. Im Februar 2023 liefern und installieren Sie die Anlage. Obwohl hier der Nullsteuersatz bei der Mehrwertsteuer auf PV greift, ändert sich am Kaufpreis von 25.000 Euro nichts. Denn die Mehrwertsteuer war im Kostenvoranschlag zur PV kein Thema.

Nur, wenn einem Kunden ein Kostenvoranschlag unterbreitet wurde, in dem die Mehrwertsteuer gesondert ausgewiesen wurde, führt der Nullsteuersatz zu einer Minderung des Kaufpreises.

Beispiel: In einem Kostenvoranschlag vom November 2022 haben Sie einem Kunden folgende Kaufpreisermittlung vorgelegt, die dieser angenommen hat:

 Lieferung und Montage der PV25.210,08 Euro
+Mehrwertsteuer (19% USt)  4.789,92 Euro
=Gesamtbetrag30.000 Euro

Folge: Wird die PV im Februar 2023 geliefert und installiert, führt der Nullsteuersatz zur Mehrwertsteuer auf PV dazu, dass der Kunde nur noch 25.210,08 Euro zahlen muss.

Frage 7: Gilt der Nullsteuersatz bei der Mehrwertsteuer auf PV auch für die Anmietung?

Antwort: Nein. Wird eine PV nur angemietet oder geleast, greift der Nullsteuersatz nicht, selbst wenn die Anmietung erstmals ab 1. Januar 2023 erfolgt. Begründung: Bei Anmietung oder Leasing handelt es sich nicht um die Lieferung einer PV oder von Komponenten einer PV.

Nullsteuersatz nicht für Reparaturleistungen

Frage 8: Fällt auf die Reparatur von Photovoltaikanlagen künftig Umsatzsteuer an?

Antwort: Begünstigt nach dem neuen § 12 Abs. 3 EStG sind ab 1. Januar 2023 reine Reparaturleistungen nicht. Denn hier handelt es sich nicht um die Lieferung von PV oder Komponenten. Es muss also Mehrwertsteuer bei Reparaturen in der Rechnung ausgewiesen werden. Ausnahme: Wie bereits erwähnt greift der Nullsteuersatz jedoch, wenn es im Rahmen einer Reparatur zum Austausch und zur Installation defekter Komponenten kommt.

Frage 9: Fällt auf die Vergütungen der PV und für Stromentnahmen Mehrwertsteuer an?

Antwort: Da für die Lieferung/Installation von PV und Komponenten ab 1. Januar 2023 keine Mehrwertsteuer mehr anfällt, hat der Betreiber der Anlage auch keinen Anspruch auf Vorsteuererstattung mehr. Deshalb lohnt es sich, beim Finanzamt einen Antrag auf Anwendung der Kleinunternehmerregelung im Sinn von § 19 UStG zu stellen. Dann fällt auf die Vergütungen der PV und auf Stromentnahmen ab 2023 keine Mehrwertsteuer an.

Frage 10: Gilt der Nullsteuersatz bei der Mehrwertsteuer auf PV auch für so genannten Solarstecker-Anlagen?

Antwort: Ja, die Lieferung von Solarmodulen ab 1. Januar 2023 ist nach § 12 Abs. 3 UStG unabhängig davon von der Mehrwertsteuer befreit, ob die Solarmodule Teil einer Werklieferung sind oder nicht. Deshalb fällt auch bei der Lieferung von Solarstecker-Anlagen, die am Balkon oder auf der Terrasse aufgestellt werden können, keine Mehrwertsteuer mehr an. Dagegen sind mobile Solarmodule (z.B. für Campingzwecke) nicht von der Mehrwertsteuer befreit.

2022 Anzahlung geleistet?: Das gilt bei der Mehrwertsteuer

Frage 11: Werden auch Photovoltaikanlagen von Nullsteuersatz erfasst, wenn die Bruttoleistung über 30 kW (Peak) liegt?

Antwort: Entgegen dem Gesetzeswortlaut ist das Bundesfinanzministerium der Meinung, dass Photovoltaikanlagen auf oder in der Nähe von Wohngebieten stets begünstigt sind (dass also der Nullsteuersatz greift). Es fällt deshalb auch keine Mehrwertsteuer auf PV an, wenn deren Leistung über 30 kW (Peak) liegt, beispielsweise bei Mietshäusern.

Frage 12: Was passiert mit Anzahlungsrechnungen und Bezahlung vor dem 1. Januar 2023?Antwort: Bei Rechnungsstellung und Bezahlung durch den Kunden im Jahr 2022 ist die Mehrwertsteuer nach § 13 UStG entstanden und musste im Jahr 2022 angemeldet und ans Finanzamt abgeführt werden. Die Anzahlungsrechnungen unterlagen 2022 deshalb dem Regelsteuersatz von 19 Prozent. Wurde die Anlage aber ab dem 1. Januar 2023 geliefert/installiert, greift ohne Wenn und Aber der Nullsteuersatz bei der Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer aus den Anzahlungsrechnungen wird im Zeitpunkt der Lieferung/Installation der Anlage im Jahr 2023 berichtigt (§ 27 Abs. 1 Satz 3 UStG; BMF-Schreiben v. 4.11.2020, Randziffer 3 und BMF, Schreiben v. 25.10.2022, Randziffer 3).

Steuer-1×1 zur Differenzbesteuerung

Die Differenzbesteuerung soll vermeiden, dass bei einem Wiederverkauf auf den selben Gegenstand nochmals in voller Höhe Umsatzsteuer berechnet wird. Das ist für Betriebe von Bedeutung, deren Tätigkeit darauf ausgelegt ist, Waren zu erwerben, um sie weiterzuverkaufen. Doch was gilt bei einem Wiederverkauf, wenn der Verkäufer kein solcher Händler ist? Die Antwort.

Wiederverkäufer, die Gegenstände ohne Vorsteuerabzug kaufen, profitieren beim Wiederverkauf dieses Gegenstands umsatzsteuerlich von der sogenannten Differenzbesteuerung nach § 25a UStG.

Es werden beim Verkauf dann nicht 19 Prozent Umsatzsteuer auf den Verkaufspreis fällig. Die 19-prozentige Umsatzsteuer ist bei der Differenzbesteuerung vielmehr aus der Differenz zwischen den An- und Verkaufspreis herauszurechnen.

Was passiert bei Weiterverkauf, wenn Verkäufer kein „Wiederverkäufer“ ist?

In der Praxis stellt sich hier die Frage, was steuerlich gilt, wenn ein Handwerksbetrieb (z. B. Malerbetrieb) einen Gegenstand im Rahmen der Differenzbesteuerung erwirbt und diesen Gegenstand dann irgendwann einmal weiterverkauft (beispielsweise ein Auto).

Antwort: Beim Kauf hat der Handwerksbetrieb keinen Vorsteuerabzug, weil bei Anwendung der Differenzbesteuerung die Umsatzsteuer in der Rechnung nicht offen ausgewiesen wird. Verkauft der Handwerksbetrieb den Pkw Jahre nach Nutzung durch einen Mitarbeiter wieder, muss beim Verkauf die Umsatzsteuer offen ausgewiesen werden. Denn der Handwerksbetrieb ist kein Wiederverkäufer im Sinn der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG. Steuertipp: Dieses Ergebnis kann auch einem Urteil des Bundesfinanzhofs in einem vergleichbaren Fall entnommen werden (BFH, Urteil v. 2. März 2006, Az. Az. V R 35/04). Auch im Umsatzsteuer-Anwendungserlass findet sich diese Vorgehensweise (Abschnitt 15a.1 Abs. 2 UStAE).