Gemeinsame Immobilie: Steuerrisiko nach Ehescheidung

Lässt sich ein Ehepaar scheiden und einer der beiden bleibt in der gemeinsamen Wohnung oder im gemeinsamen Haus, kann ein späterer Verkauf des Eigentumsanteils an der Immobilie zu steuerlichen Nachteilen führen. Ein steuerliches Risiko besteht immer dann, wenn zwischen An- und Verkauf des Immobilienanteils weniger als zehn Jahre vergangen sind.

Typischer Fall aus der Praxis

In einem Streitfall beim Bundesfinanzhof hat sich ein Ehepaar getrennt und anschließend scheiden lassen. Die geschiedene Ehefrau blieb in der gemeinsamen Immobilie, die beiden zu jeweils 50 Prozent gehörte. Der geschiedene Ehemann weigerte sich, ihr seinen Anteil an der Immobilie zu verkaufen. Darum drohte sie ihm mit einer Zwangsversteigerung. Um diese zu vermeiden, willigte der geschiedene Ehemann ein und verkaufte seiner-Ex-Ehegattin seinen Anteil an der Immobilie. Dabei erzielte er einen Gewinn.

Im Steuerbescheid des Jahres der Immobilienveräußerung kam dann die böse Überraschung. Das Finanzamt besteuerte den Immobiliengewinn nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts. Begründung des Finanzamts: Zwischen Ankauf und Verkauf seines 50-prozentigen Immobilienanteils lagen weniger als zehn Jahre.

Bundesfinanzhof bestätigte strenge Sichtweise

Der Bundesfinanzhof bestätigte diese strenge Sichtweise des Finanzamts leider und sah im geschilderten Fall ebenfalls ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG (BFH, Urteil vom 14. Februar 2023, Az. IX R 11/21). Das Argument des geschiedenen Ehemanns, dass der Verkauf aus einer Notlage heraus passierte, eben um eine Zwangsversteigerung zu vermeiden, ließen die Münchner Richter nicht gelten.Steuertipp: Trotz Scheidung sollten Ex-Ehegatten zumindest steuerlich an einem Strang ziehen und den Verkauf erst nach Ablauf der zehnjährigen Haltefrist der Immobilie durchführen. Nur so kann verhindert werden, dass Verkaufsgewinne mit dem Finanzamt geteilt werden müssen.

Kettenschenkung: Rechtssicherheit für Betriebe

Kettenschenkungen haftete bisher das Prädikat an, vom Finanzamt gerne angezweifelt und kassiert zu werden. Doch das gehört jetzt der Vergangenheit an. Bundesfinanzhof erlaubt die Vermögensübergabe in der Reihe unter bestimmten Voraussetzungen.

Nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH v. 28.07.2022, Az. II B 37/21) sind Kettenschenkungen ein legales und relativ einfaches Mittel der steuerfreien Schenkung von Vermögen.

Für die unternehmerische Praxis bedeutet das, Kettenschenkungen sind grundsätzlich möglich. „Wählt ein Unternehmer also beispielsweise den Umweg über seine Ehefrau, erhält er zusätzliches Volumen bei der Schenkung.“ Denn aufgrund der Freibeträge ist eine Schenkung von Vermögen – sei es ein Betrieb, eine Immobilie, ein Grundstück oder Geldvermögen – zu Lebzeiten für Unternehmer interessant. Auch weil hinzu kommt, dass einem Kind von jedem Elternteil ein Freibetrag von 400.000 Euro zusteht. Über eine Kettenschenkung kann also ein Vermögen in Höhe von 800.000 Euro steuerfrei auf ein Kind übertragen werden.

Diese Freibeträge gelten

Die Freibeträge für Familienmitglieder betragen nach § 16 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG):

So könnte eine Kettenschenkung in der Praxis funktionieren: Der Betrieb eines Unternehmers ist 800.000 Euro wert. Er schenkt seiner Ehefrau die Hälfte des Betriebes im Wert von 400.000 Euro und seinem Sohn die andere Hälfte ebenfalls im Wert von 400.000 Euro.

Die Kettenschenkung ist ein Instrument, das Unternehmer einsetzen können, um die Freibeträge bei der Schenkungsteuer auszunutzen.“

Jörn Matuszewski, Rechtsanwalt

Ergebnis: Beide Schenkungen sind steuerfrei. Die Ehefrau verschenkt ihren Anteil am Betrieb im Wert von 400.000 Euro daraufhin ebenfalls an den Sohn. Endergebnis: Der Sohn erhält den Betrieb im Gesamtwert von 800.000 Euro steuerfrei durch Schenkung.

Ein Freibetrag gilt für zehn Jahre, das heißt, nach zehn Jahre ist ein Freibetrag wieder neu verfügbar. Bei der Schenkung von Grundstücken an Kinder fällt darüber hinaus keine Grunderwerbsteuer an.

Vorsicht vor diesem Stolperstein

Eine Tücke hat die Kettenschenkung jedoch, weshalb sie nie ohne fachliche Beratung und Unterstützung durchgeführt werden sollte. Damit die Kettenschenkung gelingt beziehungsweise vom Finanzamt anerkannt wird, müssen wichtige Voraussetzungen erfüllt sein. Denn wird der Umweg über einen Zweiten in der Reihe gemacht, darf es keine schriftliche oder vertragliche Vereinbarung geben, die diesen Zweiten in der Reihe verpflichtet, das geschenkte Vermögen an den eigentlichen Empfänger – im Beispiel den Sohn – weiterzugeben.

„Alles, was den Anschein erweckt, dass der Zweite in der Reihe zu irgendetwas verpflichtet ist, muss vermieden werden“, warnt der Rechtsanwalt.
Andernfalls könnte das Finanzamt die Kettenschenkung anzweifeln. Und zwar immer dann, wenn es Anzeichen findet, dass der Zweite in der Reihe nicht frei in seiner Entscheidung ist und frei über die Schenkung verfügen kann (sogenannte Dispositionsbefugnis). „Wenn keine Verpflichtung zur Weitergabe erkennbar ist, dann ist die Schenkung in der Reihe möglich“, sagt Jörn Matuszewski.

Voraussetzung ist natürlich auch, dass der Schenkende dem Zweiten in der Reihe vertraut, denn „die Weitergabe ist rechtlich für den Schenkenden nicht durchsetzbar“.

Fazit des Experten

„Kettenschenkungen sind nicht anrüchig. Niemand ist gehalten, Steuern zu zahlen, wo es nicht erforderlich ist“, sagt Jörn Matuszewski. Der Anwalt rät: Bei richtiger Beratung und Durchführung sei die Kettenschenkung ein gutes Instrument, um Vermögen steuerfrei auf Folgegenerationen zu übergeben.

Für den Bundesfinanzhof ist die Kettenschenkung sogar in ein und derselben Schenkungsurkunde durchführbar. „Um sicher zu gehen, sollte die Schenkung jedoch in zwei Urkunden erfolgen“, empfiehlt Jörn Matuszewski, idealerweise würde man diese dann auch nicht am gleichen Tag unterschreiben.

49-Euro-Ticket als Jobticket: So bleibt es steuerfrei

Das 49-Euro-Ticket lohnt sich auch für Unternehmen, die Jobtickets an ihre Beschäftigten ausgeben. Arbeitgeber können das Deutschlandticket als Betriebsausgabe geltend machen. Das sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer wissen.

Arbeitgeber können sich an den Kosten für Tickets öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr ihrer Mitarbeiter beteiligen. Man spricht hier im steuerlichen Fachjargon von einem Jobticket. Der Clou am Jobticket: Die Übernahme der Kosten bzw. der Zuschuss zu den Fahrtkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist unter bestimmten Voraussetzungen nach § 3 Nr. 15 EstG steuerfrei.

Damit es mit der Steuerfreiheit klappt, müssen Arbeitgeber und Mitarbeiter darauf achten, dass folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

Beispiel 1: Eine Arbeitnehmerin pendelt mit dem Zug täglich zum Büro. Die Kosten für das 49-Euro-Ticket von Mai bis Dezember 2022 möchte der Arbeitgeber als kleines Dankeschön für die langjährige Zusammenarbeit übernehmen. Folge: Kauft sich die Arbeitnehmerin ab Mai das 49-Euro-Ticket, kann ihr der Arbeitgeber die Kosten steuerfrei nach § Nr. 15 EstG erstatten.

Beispiel 2: Ein Arbeitnehmer mit einem Bruttogehalt von 2.600 Euro pendelt täglich mit dem Zug zur Arbeit. Der Arbeitgeber erstattet ihm ab Mai die Kosten für sein 49-Euro-Ticket. Das Bruttogehalt mindert sich in der Zeit des Zuschusses jedoch auf 2.951 Euro. Folge: Hier klappt es mit der Steuerfreiheit leider nicht, weil eine Gehaltsumwandlung vorliegt. Die Voraussetzung, das Jobticket zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn auszugeben, wird nicht erfüllt. Hier besteht allerdings die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber die Lohnsteuer für den Arbeitnehmer übernimmt. Und zwar pauschal mit 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag plus Kirchensteuer (§ 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG).

Praxis-Tipp: Arbeitgeber, die es genau wissen möchten mit der Steuerfreiheit für ein Jobticket nach § 3 Nr. 15 EstG, können einen Blick in ein ausführliches Infoschreiben des Finanzamts werfen (BMF, Schreiben vom 15.8.2019, Az. IV C 5 – S 2342/19/10007). Wer danach immer noch steuerlich unsicher ist, ob er alle Voraussetzungen für die Steuerfreiheit erfüllt, kann einen kostenlosen Service des Finanzamts nutzen. Die Rede ist von der sogenannten Anrufungsauskunft nach § 42e EStG. Hier stellt der Arbeitgeber seine Zahlungen bzw. Zuschüsse zu den Fahrtkosten des Mitarbeiters mit öffentlichen Verkehrsmitteln vor, das Finanzamt checkt diese Vereinbarung und gibt sofort Feedback, ob es mit der Steuerfreiheit funktioniert.

Besonderheiten bei bestehendem Job-Ticket beachten

Besteht bereits eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter zum steuerfreien Jobticket kann die Einführung des 49-Euro-Deutschlandtickets dazu führen, dass Anpassungen an dieser Vereinbarung notwendig werden.

Denn sind die Zuschüsse 2023 höher als die tatsächlichen Ticketkosten, muss der Arbeitnehmer diesen Überschuss versteuern.

Beispiel 3: Eine Mitarbeiterin erhält von ihrem Arbeitgeber monatliche Zuzahlungen zu ihrem Ticket für öffentliche Verkehrsmittel in Höhe von 80 Euro (= tatsächlicher Ticketpreis pro Monat), also im Jahr 2023 insgesamt 960 Euro. Kauft sie sich ab Mai 2023 das 49-Euro-Ticket, würden die tatsächlichen Kosten im Jahr 2023 insgesamt nur noch 712 Euro betragen. Folge: In Höhe der Überzahlungen durch den Chef – also in Höhe von 248 Euro – liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.

Praxis-Tipp: Da genau diese Konstellation bei späteren Lohnsteuerprüfungen im Fokus des Finanzamts stehen dürfte, sollten Arbeitgeber ihre Zuschüsse anpassen oder darauf achten, dass Überzahlungen versteuert werden. Andernfalls drohen bei späteren Lohnsteuerprüfungen Steuernachzahlungen. Eine Ausnahmeregelung wie beim 9-Euro-Ticket wie im letzten Jahr (siehe BMF, Schreiben vom 30.5.2022) soll es nach dem Willen des Bundesfinanzministeriums für das 49-Euro-Ticket nicht geben.

Jobticket zusätzlich zu Sachbezügen steuerfrei

Das steuerfreie Jobticket kann übrigens mit steuerfreien Sachbezügen bis zu 50 Euro pro Monat kombiniert werden. Gewährt ein Arbeitgeber also seinen Mitarbeitern parallel ein Jobticket sowie einen 50-Euro-Gutschein für Waren oder Dienstleistungen, schließt diese Kombination von Gehaltsextras die Steuerfreiheit nicht aus.

Scheinselbstständigkeit kann für Arbeitgeber teuer werden

Bauarbeiter, die im Wesentlichen ihre Arbeitskraft zur Verfügung stellen und kein Unternehmerrisiko tragen, sind abhängig beschäftigt, so ein Urteil des Landessozialgerichtes Hessen. In dem verhandelten Fall ging es um Nachzahlungen in Höhe von rund 100.000 Euro.

Bauarbeiter, die im Wesentlichen ihre Arbeitskraft zur Verfügung stellen und kein Unternehmerrisiko tragen, sind abhängig beschäftigt. Die beauftragende Baufirma kann sich nicht auf einen Nachunternehmervertrag berufen, wenn dieser lediglich die tatsächlichen Verhältnisse verschleiern sollte, um der gesetzlichen Sozialabgabepflichten zu entgehen. Dies entschied in einem nun veröffentlichten Urteil der 8. Senat des Hessischen Landessozialgerichts (Az. L 8 BA 51/20).

Eine Baufirma aus Kassel ließ drei ungarische Männer, die eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gegründet hatten, Trockenbauarbeiten verrichten. Sozialversicherungsbeiträge wurden für die im Landkreis Kassel wohnenden Bauarbeiter, die insbesondere Säulen mit Brennschutzplatten verkleideten, nicht gezahlt.

Bei einer Betriebsprüfung stellte die Deutsche Rentenversicherung fest, dass die drei Männer als sogenannte Scheinselbstständige abhängig beschäftigt gewesen seien und forderte von der Baufirma Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Säumniszuschlägen) in Höhe von rund 100.000 Euro.

Der Inhaber der Baufirma widersprach und verwies auf den abgeschlossenen Nachunternehmervertrag. Die Bauarbeiter hätten pro verkleideter Säule einen Festbetrag von 10 beziehungsweise 11 Euro erhalten. Bei circa zwölf Minuten Arbeitszeit pro Säule hätte der Stundenlohn bei rund 45 Euro gelegen. Zudem hätten sie einen eigenen Firmenbus sowie eigene Arbeitsmaterialien eingesetzt und seien auch für andere Auftraggeber tätig gewesen. Daher sei von einer selbstständigen Tätigkeit auszugehen. Die Klage des Inhabers der Baufirma gegen den Beitragsbescheid war in beiden Instanzen erfolglos.

Abhängig sozialversicherungspflichtig beschäftigt

Das Sozialgericht Kassel und das Landessozialgericht Hessen stellten fest, dass eine abhängige sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorgelegen habe.

Der Inhaber der Baufirma habe die drei Bauarbeiter zumeist in seinem Bus zu den Baustellen gefahren. Dort hätten sie die ihnen zugewiesenen Säulen mit Brennschutzplatten versehen müssen. Material und Werkzeug sei ihnen gestellt worden, ein eigener Firmenbus habe ihnen nicht zur Verfügung gestanden. Die kaum Deutsch sprechenden Bauarbeiter hätten lediglich ihre persönliche Arbeitskraft zur Verfügung gestellt und seien in den Betrieb der Baufirma eingegliedert gewesen. Ein Unternehmerrisiko hätten sie nicht getragen. Bei einer Arbeitszeit zwischen 20 und 60 Minuten pro Säule und dem vereinbarten Festpreis hätten sie ein selbstständiges Unternehmen nicht führen können.

Elektronisch unterstützte Betriebsprüfung ist jetzt Pflicht

Bei vielen Arbeitgebern klingelt spätestens alle vier Jahre die Rentenversicherung zur Betriebsprüfung. In jüngster Zeit wird in diesem Zusammenhang immer häufiger über die „elektronisch unterstützte Betriebsprüfung“ berichtet. Was es damit auf sich hat – und wie sich Arbeitgeber vorbereiten oder befreien lassen können.

Die elektronisch unterstützte Betriebsprüfung gibt es schon länger, genau gesagt seit dem Jahr 2014. Bei dieser Art der Betriebsprüfung stellt der Arbeitgeber dem Prüfer die Unterlagen zur Entgeltabrechnung in elektronischer Form und nicht in Papierform zur Verfügung.

Bislang war die Teilnahme an der elektronisch unterstützten Betriebsprüfung freiwillig. Zum 1. Januar 2023 wurde mit dem „Siebten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“ (7. SGB IV-ÄndGdie Freiwilligkeit jedoch abgeschafft. Nun besteht grundsätzlich die Verpflichtung, die prüfungsrelevanten Daten in elektronisch auswertbarer Form bereitzustellen – unabhängig von der Betriebsgröße. Der Umfang der zu prüfenden Daten und Unterlagen bleibt gleich, nur die Form der einzureichenden Unterlagen ändert sich.

Effizienterer Prüfungsablauf für Rentenversicherung und Arbeitgeber

Für die Rentenversicherungsträger bietet die elektronisch unterstütze Betriebsprüfung den Vorteil, dass die zur Verfügung gestellten Daten mithilfe spezieller Prüfsoftware automatisiert und schneller geprüft und die Feststellungen dann vom Prüfer weiterverarbeitet werden können. Die für die Prüfung relevanten Daten der Finanzbuchhaltung müssen übrigens momentan noch nicht verpflichtend in elektronischer Form weitergegeben werden.

Auch für Arbeitgeber hat die elektronisch unterstützte Betriebsprüfung Vorteile. Die Vorbereitungsarbeiten können minimiert werden, da Betriebe keine Unterlagen in Papierform mehr im Vorfeld einer angekündigten Betriebsprüfung zusammenstellen müssen. Auch nach Prüfungsabschluss können die Ergebnisse effizienter verarbeitet werden, denn auch das Ergebnis der Prüfung wird zusätzlich zur postalischen Übermittlung elektronisch zugestellt. Etwaige Meldekorrekturen können zudem in elektronischer Form an die Arbeitgeber zurückgeschickt werden, sodass eine manuelle Einarbeitung von Korrekturen zukünftig entfallen kann.

Prüfung vor Ort wird seltener

Ob zukünftig mit der elektronisch unterstützten Betriebsprüfung eine Prüfung vor Ort gänzlich entfällt, ist abhängig davon, ob der Prüfer zu den vorgelegten Daten noch Rückfragen hat, unplausible Feststellungen gemacht hat, die er gerne vor Ort klären möchte, oder die Finanzbuchhaltungsunterlagen in Papierform sichten muss.

Vorbereitung der elektronisch unterstützten Betriebsprüfung

Die vom Prüfer geforderten Unterlagen müssen in einem bestimmten Dateiformat mithilfe des Moduls „euBP“ über ein Online-Verfahren an den Kommunikationsserver der Datenstelle der Rentenversicherung weitergeleitet werden. In der Prüfungsankündigung wird den Betrieben dabei eine Übermittlungsfrist genannt. Die Datenbereitstellung auf DVDs, CDs oder USB-Sticks ist aus Datensicherheitsgründen nicht möglich. Arbeitgeber sollten also bereits vorab unbedingt prüfen, ob ihr Abrechnungsprogramm die Datensätze im geforderten Datenformat im Onlineverfahren ausgeben und übermitteln kann. Jedes Abrechnungsdokument soll dabei in einer separaten Datei an die Prüfstelle übermittelt werden. Akzeptiert werden Abrechnungen in PDF-Dateien sowie in Bilddateien mit den Formaten PNG, TIFF, JPEG und BMP.

Ergänzende Unterlagen zur Entgeltabrechnung wie zum Beispiel Geburtsnachweise sind bereits für seit dem 1. Januar 2022 entstandene Tatbestände und Ereignisse ebenfalls in elektronischer Form vorzuhalten. Auch hier gilt, dass jedes Dokument in einer separaten Datei zur Verfügung gestellt werden muss.  

Etwas aufwändiger sind Erklärungen und Anträge, die der Arbeitnehmer selbst unterschreiben muss – wie zum Beispiel der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht. Diese müssen bei Vorlage in elektronischer Form eine qualifizierte elektronische Signatur tragen, die entweder der Arbeitnehmer bereits seinem elektronisch beigebrachten Dokument beigefügt hat oder die Arbeitgeber mit einer fortgeschrittenen Signatur bei der Digitalisierung des Dokuments anbringen. Diese Signaturen ersetzen sozusagen die handschriftliche Unterschrift. Ohne die Signaturen müssen zusätzlich zu den elektronischen Dokumenten die Papierdokumente aufbewahrt werden.

Bei der Speicherung der Unterlagen sind die Grundsätze der GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff) einzuhalten, soweit keine abweichenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen vorliegen. Arbeitgeber sollten auch unbedingt die Regelungen zur Vergabe der Dateinamen beachten. Jede Datei darf maximal eine Länge von 64 Zeichen aufweisen und keine Sonderzeichen, Umlaute oder Leerzeichen enthalten.

Sobald die Daten bei der Rentenversicherung eingehen, erhalten Arbeitgeber eine Annahmequittung und der Prüfer kann loslegen.

Antrag auf Befreiung von der elektronischen Vorlage

Möchten Arbeitgeber die Daten momentan noch nicht elektronisch, sondern weiterhin in Papierform einreichen, haben sie derzeit noch die Möglichkeit, sich von der Pflicht zur Vorlage elektronischer Daten zur Betriebsprüfung befreien zu lassen. Hierfür müssen Betriebe einen formlosen Antrag bei der Prüfungsstelle ihrer Rentenversicherung stellen. Diese kann dann auf die elektronische Einreichung verzichten. Die Befreiung ist nur maximal für Zeiträume bis zum 31. Dezember 2026 möglich. Spätestens dann ist die elektronisch unterstützte Betriebsprüfung wirklich verpflichtend.