Inflationsausgleichsprämie: Risiko „dauerhafte Lohnerhöhung“

Chefs können ihren Mitarbeitern eine Inflationsausgleichsprämie zahlen. Auf die Frage, ob die Steuerbefreiung auch für dauerhafte Lohnerhöhungen gilt, hat das Finanzministerium eine Antwort in seinen FAQs.

Arbeitgeber dürfen ihren Beschäftigten im Zeitfenster zwischen dem 26. Oktober 2022 und dem 31. Dezember 2024 insgesamt 3.000 Euro steuerfrei ausbezahlen (§ 3 Nr. 11c EStG). Das Bundesfinanzministerium veröffentlich regelmäßig „FAQs zur Inflationsausgleichsprämie“.

Eine oftmals gestellte Frage lautet: „Gilt die Steuerbefreiung auch für dauerhafte Lohnerhöhungen?“ Die Antwort des Bundesfinanzministeriums lautet: „Nein. Die Steuerbefreiung findet auf dauerhafte Lohnerhöhungen keine Anwendung, da der Sinn und Zweck der Regelung darin besteht, Sonderleistungen zu begünstigen.“

Typischer Fall aus der Praxis

Ein Arbeitgeber zahlt seinen Mitarbeitern im Zeitraum von Januar 2023 bis Dezember 2024 jeweils 125 Euro monatlich aus. Diese Zahlungen von insgesamt 3.000 Euro (24 Monate x 125 Euro) werden als steuerfreie Inflationsausgleichsprämie nach § 3 Nr. 11c EStG behandelt. Im Jahr 2025 erhöht sich der Bruttoarbeitslohn, so dass der Beschäftigte ab 1. Januar 2025 denselben monatlichen Nettoarbeitslohn wie im Dezember 2024 überwiesen bekommt. Obwohl hier zwei völlig unterschiedliche Vereinbarungen vorliegen (Vereinbarung 1: Inflationsausgleichsprämie bis Ende 2024; Vereinbarung 2: Anhebung Bruttoarbeitslohn ab 2025), könnte das Finanzamt auf die Idee kommen, dass hier von Anfang an – also bereits seit Januar 2023 – eine dauerhafte Lohnerhöhung erfolgt ist. Das hätte zur Folge, dass die Zahlungen von 125 Euro im Zeitraum von Januar 2023 bis Dezember 2024 rückwirkend als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu versteuern sind.

Steuertipp: Um das Risiko zu vermeiden, dass das Finanzamt eine dauerhafte Lohnerhöhung annehmen kann, sollten Beschäftigte zum einen bei Gewährung der Inflationsausgleichsprämie in der arbeitsrechtlichen Vereinbarung darauf hingewiesen werden, dass es sich hierbei um eine freiwillige Leistung ohne Rechtsanspruch handelt. Sollte die Inflationsausgleichsprämie in Teilleistungen erbracht werden, sollte nach Beendigung des Begünstigungszeitraums zum anderen der Bruttolohn nicht 1 : 1 so erhöht werden, um den gleich hohen Nettolohn ausbezahlen zu können, wie zuvor mit Inflationsausgleichsprämie

Keine ermäßigte Besteuerung von Corona-Hilfen

Corona-Hilfen sind Betriebseinnahmen und auch als solche zu versteuern. Das Finanzgericht Münster urteilte, dass die im Jahr 2020 gezahlten Corona-Hilfen keine außerordentlichen Einkünfte darstellen und somit auch nicht ermäßigt besteuert werden können.

Haben Betriebe während der Corona-Pandemie finanzielle Hilfen erhalten, müssen diese Corona-Hilfen (z.B. Soforthilfe, Überbrückungshilfe, November- und Dezemberhilfe) als Betriebseinnahmen versteuert werden. Nur Umsatzsteuer muss für die Corona-Hilfen nicht bezahlt werden, weil kein Leistungsaustausch zugrunde liegt.

In der Praxis stellte sich hier die Frage, ob für solche Corona-Hilfen eine Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 in Verbindung mit § 24 Nr. 1 EStG beantragt werden kann. Anders ausgedrückt: Können Corona-Hilfen mit einem niedrigeren Einkommensteuersatz versteuert werden? Das wäre denkbar, wenn es sich bei den Corona-Hilfen um außerordentliche Einkünfte handeln würde.

Richter verneinen ermäßigte Besteuerung von Corona-Hilfen

Leider hatten die Richter des Finanzgerichts Münster hier kein Einsehen und stuften die Corona-Hilfen, die ausschließlich für das Jahr 2020 geleistet wurden, nicht als außergewöhnlich an. Damit müssen Corona-Hilfen mit dem gleichen Steuersatz versteuert werden wie die restlichen Betriebseinnahmen auch (FG Münster, Urteil vom 26. April 2023, Az. 13 K 425/22 E).

Steuertipp: Wer Corona-Hilfen vom Staat bekommen hat, muss diese unbedingt erfassen. Und zwar bei den Betriebseinnahmen in der Gewinnermittlung und seit 2020 zudem in der neuen Anlage „Corona-Hilfen“. Fehlt diese Anlage bei Abgabe der Steuererklärung, verzögert sich die Bearbeitung.

Trinkgelder aus Trinkgeldpool steuerfrei

Trinkgeld muss untershiedlich versteuert werden, je nachdem, wer es bekommt. Arbeitnehmer müssen in der Regel keine Lohnsteuer für Trinkgeld zahlen. Doch es gibt Ausnahmen. Was Sie dazu wissen sollten.

Bekommt ein Unternehmer für eine handwerkliche Leistung ein Trinkgeld, muss er dieses Trinkgeld als Betriebseinnahme versteuern sowie Umsatzsteuer herausrechnen und ans Finanzamt überweisen. Ganz anders ist es dagegen bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Bekommen diese von Kunden ein Trinkgeld in die Hand gerückt, muss dafür keine Lohnsteuer bezahlt werden. Trinkgelder an Arbeitnehmer sind nach § 3 Nr. 51 EStG steuerfrei.

Was, wenn der Chef das Trinkgeld vereinnahmt und später verteilt?

Die Trinkgelder an Arbeitnehmer können allerdings durchaus auch steuerpflichtig sein. Und zwar dann, wenn der Beschäftigte das Trinkgeld bei seinem Arbeitgeber abgeben muss, der Arbeitgeber das Trinkgeld in einer Kasse aufbewahrt und es anschließend seinen Mitarbeitern wieder ausbezahlt. Hier gilt der Grundsatz: Obliegt es dem Arbeitgeber, wer vom Personal wie viel vom Trinkgeld bekommt, ist die Steuerfreiheit für Trinkgelder nach § 3 Nr. 51 EStG nicht gegeben.

Doch ganz so einfach, wie das Finanzamt diese Unterscheidung zwischen steuerfreiem und steuerpflichtigem Trinkgeld sieht, ist es in der Praxis doch nicht. Das kann einer Antwort der Parlamentarischen Geschäftsführerin des Bundesfinanzministeriums auf eine Anfrage in der Bundestags-Drucksache 20/7148 vom 9. Juni 2023 entnommen werden.

Der Bundesfinanzhof hat zwar entschieden, dass aus dem Spielbanktronc finanzierte Zahlungen an die Beschäftigten einer Spielbank keine steuerfreien Trinkgelder sind. Das ist jedoch von den Fällen zu unterscheiden, in denen eine Poolung von Einnahmen vorliegt, das Trinkgeld in eine gemeinsame Kasse eingezahlt und anschließend aufgeteilt wird (z.B. beim Friseurgewerbe oder im Gaststättenbereich bei zentraler Kasse). Denn in diesen Fällen mag das Trinkgeld den Arbeitnehmern in ihrer Gesamtheit gegeben werden, so dass diese entweder originär Miteigentum am Inhalt der Trinkgeldkasse erwerben, jedenfalls gegen den Arbeitgeber einen Anspruch aus Überlassung des Inhalts der Trinkgeldkasse haben.

Steuertipp: Die Antwort bedeutet für die Praxis also Folgendes: Behält der Arbeitgeber das Trinkgeld zunächst ein und zahlt es seinen Beschäftigten anschließend wieder aus, spricht nichts gegen die Steuerbefreiung von Trinkgeldeinnahmen nach § 3 Nr. 51 EStG. Ob die Finanzbeamten sich an diese Antwort halten, ist jedoch fragwürdig. 

Kein Home-Office möglich: Umzugskosten steuerlich absetzbar?

Wer aus beruflichen Gründen umzieht, kann seine Umzugskosten unter Umständen als Werbungskosten geltend machen. Doch gilt das auch, wenn die bisherige Wohnsituation keine Heimarbeit zuließ und Arbeitnehmer deshalb in eine größere Wohnung ziehen? Mit dieser Frage hat sich der Bundesfinanzhof beschäftigt.

Kann das Finanzamt davon überzeugt werden, dass ein Umzug beruflich veranlasst war, können die Umzugskosten vom Arbeitnehmer in der Steuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht werden. Wer keine Umzugskosten nachweisen kann, darf als Werbungskosten bestimmte Umzugskostenpauschalen absetzen.

Beruflich veranlasst ist ein Umzug in der Regel nur unter folgenden Voraussetzungen:

Auch Umzug wegen Home-Office steuerlich begünstigt

Eine neue Variante des beruflich veranlassten Umzugs ist der Umzug in eine größere Wohnung, damit Platz für die Arbeit im Home-Office vorhanden ist. In dem Urteilsfall mussten beide Bewohner – zunächst wegen Corona – im Home-Office arbeiten. Die abwechselnde Arbeit am Küchentisch war jedoch platztechnisch und wegen der Lärmbelästigung durch berufliche Telefonate keine Dauerlösung. Deshalb suchten sie eine neue Wohnung, in der sie zwei abschließbare Arbeitszimmer nutzen können. Mit dieser Begründung ist der Umzug tatsächlich beruflich veranlasst (BFH, Urteil vom 15. Februar 2023, Az. VI R 4/21).

Steuertipp: Kann das Finanzamt nicht davon überzeugt werden, dass ein Umzug beruflich veranlasst war, ist dennoch eine Steuerentlastung möglich. Wurde ein Umzugsunternehmen mit dem Umzug beauftragt und die Rechnung per Überweisung beglichen, handelt es sich um „haushaltsnahe Dienstleistungen“. Legt man diese Rechnung dem Finanzamt mit der Steuererklärung vor, kann eine Steueranrechnung in Höhe von 20 Prozent der abgerechneten Arbeitsleistung winken. 

Steuerfreies Deutschlandticket auch für Minijobber

Arbeitgeber, die ihre Minijobber finanziell entlasten möchten, können diesen das Deutschlandticket nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfrei zuwenden. Die gute Nachricht: Verdient ein Minijobber den Höchstbetrag von 520 Euro im Monat und erhält zusätzlich das 49-Euro-Ticket, ändert sich am Status des Minijobbers nichts.

Information der Minijobzentrale

In einer Online-Meldung vom 22. Juni 2023 führt die Minijobzentrale aus, dass die Gewährung des Deutschlandtickts an einen Minijobber immer dann steuerfrei nach § 3 Nr. 15 EStG ist, wenn es zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird. Ist das der Fall, gilt für den Minijobber folgendes:

Steuertipp: Oftmals arbeiten Familienangehörige als Minijobber im Handwerksbetrieb mit. Wird diesen verwandten Minijobbern das Deutschlandticket spendiert, prüft das Finanzamt, ob auch andere nichtverwandte Minijobber in den Genuss dieses Gehaltsextras gekommen sind. Wenn nicht, kann es passieren, dass das Finanzamt die Ausgaben für das 49-Euro-Ticket wegen Fremdunüblichkeit nicht anerkennt. Deshalb sollten fremde Minijobber unbedingt so behandelt werden, wie die verwandten Minijobber.