Bauabzugsteuer: Freistellungsbescheinigung gibt es nicht immer

Erbringt ein Handwerker an einem Unternehmen Bauleistungen, muss der Rechnungsempfänger unter bestimmten Voraussetzungen eine 15-prozentige Bauabzugsteuer einbehalten und ans Finanzamt abführen. Es gibt zwar die Möglichkeit, eine Freistellungsbescheinigung zu beantragen. Diese kann jedoch verweigert werden, wie ein aktuelles Urteil zeigt.

Der Handwerker kann einen Steuereinbehalt nur verhindern, indem er beim Finanzamt nach § 48b Abs. 1 EstG eine Freistellungsbescheinigung zur Bauabzugssteuer beantragt und diese seinen Auftraggebern aushändigt. Die Ausstellung dieser Freistellungsbescheinigung zur Bauabzugsteuer setzt allerdings voraus, dass der Handwerker seinen steuerlichen Pflichten, insbesondere der Abgabe seiner Steuererklärungen, Lohnsteueranmeldungen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen, pünktlich nachkommt. Bestehen Zweifel daran und scheint die Durchsetzung des Steueranspruchs zweifelhaft, kann das Finanzamt die Ausstellung einer Freistellungsbescheinigung zur Bauabzugsteuer verweigern (Finanzgericht Sachsen, Urteil vom 31. August 2022, Az. 3 K 921/21).

In dem Streitfall beim Finanzgericht Sachsen hatte der Handwerker bereits seit Jahren keine Gewinnermittlung mehr beim Finanzamt eingereicht, bezeichnete das Finanzamt als „Unternehmen“ und stellte auf die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ des Finanzamts ab. Da hier eine Gefährdung des Steueranspruchs anzunehmen war, durfte die beantragte Freistellungsbescheinigung zur Bauabzugsteuer vom Finanzamt zulässigerweise verweigert werden.

Steuertipp: Sollte das Finanzamt bei der Freistellungsbescheinigung mauern, weil Sie ab und zu eine Erklärung oder Anmeldung zu spät eingereicht haben, kann auch eine Freistellung mit kürzerer Dauer oder nur für einen bestimmten Auftraggeber beantragt werden. So können Sie vielleicht Schritt für Schritt wieder Vertrauen aufbauen, um künftig wieder in den vollen Genuss der Freistellungsbescheinigung zur Bauabzugsteuer zu kommen.

Vorerst keine Abschaffung der Lohnsteuerklassen-Kombi III/V

Im Koalitionsvertrag ist zu lesen, dass der Gesetzgeber die Lohnsteuerklassen-Kombination III/V für Ehegatten abschaffen möchte. In einem Interview hat Bundesfinanzminister Christian Lindner nun jedoch klargestellt, dass das kurzfristig nicht umsetzbar ist. Was das für Eheleute bedeutet.

Ehegatten, die sich für die Zusammenveranlagung entscheiden, haben bei der Lohnsteuer die Qual der Wahl. Zur Auswahl stehen die Steuerklassenkombination IV/IV, die bereits erwähnte Kombination III/V und die in der Praxis eher unbekannte, aber effektivste Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor.

Nach den Plänen von Bundesfinanzminister Christian Lindner soll Letztere die Kombination III/IV ablösen. Die Steuerschuld soll somit gerechter auf beide Partner verteilt werden. Bis die Änderung in der Praxis ankommt, wird es aber wohl noch dauern. In einem Interview erklärte Lindner zuletzt: „Die Gesetzgebung geht schnell, die Umsetzung in der IT der Länderfinanzverwaltung dauert Jahre.“

Lohnsteuerklassenkombi IV/IV mit Faktor: Darum geht es

Wählen Eheleute die Steuerklassenkombination III/V, wird meist der Besserverdiener die Steuerklasse III mit nur geringen Steuerabzügen und der Ehegatte mit den geringeren Einkünften die Steuerklasse V bekommen und damit hohe Steuerabzüge in Kauf nehmen müssen. Durch diese Steuerklassenkombi bekommt der Ehegatte mit dem geringeren Bruttoarbeitslohn einen deutlich geringeren Nettolohn überwiesen.

Wählen Eheleute dagegen die Steuerklassenkombi IV/IV mit Faktor, rechnet das Finanzamt für jeden Ehegatten exakt den Nettoarbeitslohn aus, der dem jeweiligen Ehegatten zusteht. Dadurch erhalten Ehegatten mit dem geringeren Arbeitslohn automatisch einen deutlich höheren Nettolohn ausbezahlt als in der Steuerklassekombi III/V.

Steuertipp: Die Lohnsteuerklasse IV/IV mit Faktor bringt auch dann einen Vorteil, wenn der Ehegatte mit dem geringeren Verdienst arbeitslos wird und Arbeitslosengeld oder wegen der Geburt eines Kindes Elterngeld bezieht. Da diese Lohnersatzleistungen sich am Nettolohn orientieren, fallen diese bei Steuerklassenkombi IV/IV mit Faktor höher aus als bei III/V.