PV-Anlage: Fragebogen zur steuerlichen Erfassung noch nötig?

Mit Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2022 entfielen für viele Betreiber von PV-Anlagen steuerliche Abgaben. In der Praxis stellt sich seither die Frage, ob der Fragebogen des Finanzamts zur steuerlichen Erfassung gewerblicher Vergütungen in entsprechenden Fällen überhaupt noch ausgefüllt werden muss. Die Antwort kommt vom Bundesfinanzministerium.

Im Jahressteuergesetz 2022 wurden verschiedene Regelungen zur Besteuerung für Photovoltaikanlagen verabschiedet. Rückwirkend zum 1. Januar 2022 wurde für kleine Anlagen beschlossen, dass die aus der Einspeisung des Stroms erzielten Vergütungen sowie der Verbrauch des Stroms für private Zwecke nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei ist. Für die Lieferung von Photovoltaikanlagen und deren Komponenten wird zudem seit 1. Januar 2023 unter bestimmten Voraussetzungen keine Umsatzsteuer mehr fällig.

PV-Anlage: Fragebogen des Finanzamts noch auszufüllen?

Sobald sich der Betreiber einer Photovoltaikanlage beim Finanzamt meldet und anzeigt, dass er gewerbliche Vergütungen erzielt, muss er grundsätzlich einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung elektronisch übermitteln. Doch muss ein solcher Fragebogen angesichts der beiden in Kraft getretenen Steueränderungen zu Photovoltaikanlagen überhaupt noch ausgefüllt werden. Die Antwort: Grundsätzlich ja. Doch liegen die beiden folgenden Voraussetzungen vor, verzichtet das Finanzamt auf das Ausfüllen des Fragebogens (BMF, Schreiben vom 12. Juni 2023, Az. IV A 3 – S 0301/19/10007:012):

Wer muss also einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ausfüllen?

Im Umkehrschluss bedeutet das, dass Betreiber einer kleinen Photovoltaikanlage dem Finanzamt selbst dann die Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit nach § 138 Abs. 1 und 1b Abgabenordnung anzeigen müssen, wenn die Einnahmen zwar nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei sind, umsatzsteuerlich aber von der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UstG nicht Gebrauch gemacht wird.

Zinsloses Darlehen an Bekannte: Wann Schenkungsteuer anfällt

Die Gewährung eines zinslosen Darlehens an Kinder, Verwandte oder Bekannte löst einen Schenkungsteuertatbestand aus. Schließlich werden „Zinsen“ geschenkt. Ab dieser Summe wird Schenkungsteuer fällig.

Wird ein Privatdarlehen zwischen Freunden zinslos vereinbart, handelt es sich in Höhe von 5,5 Prozent der Darlehenssumme jährlich um eine Schenkung. Der Nutzungsvorteil wird auf die Laufzeit des Darlehens kapitalisiert. Der Beschenkte muss die Schenkung innerhalb von drei Monaten anzeigen (BFH, 27. November 2013, Az. II R 25/12). Der Beschenkte hat jedoch als Freund/Bekannter einen Freibetrag von 20.000 Euro. Nur bei Überschreitung dieser Schenkungssumme fällt Schenkungsteuer an.

Zinsloses Darlehen an Freunde

Bei einer Darlehenslaufzeit von fünf Jahren würde das bei einem Darlehen von 150.000 Euro eine jährliche Zinsschenkung von 8.250 Euro bedeuten, was bei fünf Jahren Laufzeit zu einer Zinsschenkung von 41.250 Euro führen würde. Nach Abzug des persönlichen Freibetrags von 20.000 Euro, müssten also 21.250 Euro als restliche Schenkung versteuert werden. Ohne Vereinbarung einer Laufzeit kann das Finanzamt sogar eine Laufzeit von zehn Jahren unterstellen.

Zinsloses Darlehen an Kinder: Dieser Freibetrag gilt

Bei zinslosen Darlehen an Kinder fällt in der Regel keine Schenkungsteuer an, weil Kinder je Elternteil einen Schenkungsteuerfreibetrag von 400.000 Euro haben. Nur wenn der Zinsvorteil darüber liegen würde – was kaum der Fall sein dürfte – könnte Schenkungsteuer fällig werden.

Handwerkerbonus: Neue Steuerurteile und Steuertipps

Der Handwerkerbonus winkt Mietern und Eigenheimbesitzern, wenn sie einen Handwerker mit Arbeiten im Privathaushalt beauftragen. Nun gibt es zwei neue Urteile zur Steuerermäßigung.

Das sind die Grundzüge zur Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen

Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten Mieter oder Eigenheimbesitzer für im Haushalt vergebene Handwerkerleistungen eine Steueranrechnung von 20 Prozent der in der Rechnung ausgewiesenen Arbeitsleistung, maximal 1.200 Euro pro Jahr. Voraussetzungen für Steueranrechnung:

Wichtig auch: Die Steueranrechnung ist auf die Höhe der festgesetzten Steuer begrenzt. Das bedeutet im Klartext: Beträgt die anrechenbare Steuer 1.000 Euro und die Kunden müssen nur 700 Euro bezahlen? Dann reduziert sich die anrechenbare Steuer auf 700 Euro.

Steuerurteil 1: Miete kein Muss für die Steueranrechnung

Gute Nachricht für Kunden, die eine Immobilie unentgeltlich überlassen bekommen: Obwohl sie weder Mieter oder Eigentümer sind, können Zahlungen an einen Handwerker für Arbeiten in diesem Privathaushalt zu einer Steueranrechnung nach § 35a Abs. 3 EStG führen (BFH, Urteil vom 20. April 2023, Az. VI R 23/21).

Beispiel: Der volljährige Sohn darf eine Wohnung im Haus einer Mutter unentgeltlich zu eigenen Wohnzwecken nutzen. Da er unter dem Dach wohnt, lässt er auf eigene Kosten das Dach sanieren. Kosten der Sanierung: 12.000 Euro. Davon entfallen 4.000 Euro auf die Arbeitsleistung. Folge: Der Sohn kann in seiner Steuererklärung eine Steueranrechnung von 800 Euro beantragen.

Praxis-Tipp: Viele Sachbearbeiter in den Finanzämtern dürften dieses erst im Juli 2023 veröffentlichte Urteil noch nicht kennen. Gegen nachteilige Steuerbescheide sollte deshalb mit einem dezenten Hinweis auf dieses neue BFH-Urteil Einspruch eingelegt werden,

Steuerurteil 2: Steueranrechnung durch Nebenkosten – oder Wohngeldabrechnung

Eine Steueranrechnung kann Mietern und Immobilieneigentümern übrigens auch winken, obwohl sie selbst gar keinen Handwerker beauftragt haben. Möglich ist die Steueranrechnung immer dann, wenn in den Nebenkostenabrechnung des Vermieters oder in der Wohngeldabrechnung des Wohnungsverwalters Kosten für selbständige Handwerker stecken. Bescheinigt der Vermieter bzw. der Wohnungsverwalter diese Kosten, steht der Anrechnung nichts im Weg.

Wichtig zu wissen: Oftmals verweigerten strenge Finanzbeamte die Steueranrechnung, weil die Verträge mit dem Handwerker nicht der Mieter bzw. der Wohnungsverwalter abgeschlossen hat. Doch dieser Auffassung hat der Bundesfinanzhof die rote Karte gezeigt. Auch ohne Auftragsvergabe hat der Mieter oder der Immobilieneigentümer einen Anspruch auf Steueranrechnung (BFH, Urteil vom 20. April 2023, VI R 24/20).

Steuertipp: Diese häufige Fehlerquelle vermeiden

Gibt es für Handwerkerleistungen auch eine staatliche Förderung (z.B. günstiges Darlehen oder Zuschuss), müssen Privatkunden aufpassen. Denn es gibt entweder eine staatliche Förderung oder die Steueranrechnung. Beide Förderungen scheiden aus. Dasselbe gilt für die energetische Sanierung nach § 35c EStG mit eine Steueranrechnung von immerhin bis zu 40.000 Euro. Hier sollte also unbedingt eine Vergleichsrechnung angestellt werden, ob man mit der staatlichen Förderung oder mit der Steuerermäßigung finanziell besser fährt.