Gesetzliche Lohnuntergrenze

Mindestlohn steigt: Eine To-do-Liste für Arbeitgeber

Zum 1. Januar 2024 soll der gesetzliche Mindestlohn auf 12,41 Euro steigen, bevor Anfang 2025 die nächste Erhöhung ansteht. Das stellt einige Arbeitgeber vor Aufgaben.

Im Juni 2023 übermittelte die Mindestlohnkommission ihren Vorschlag zur Anpassung des Mindestlohns an den Bundesarbeitsminister. Die Empfehlung: Die gesetzliche Lohnuntergrenze zum 1. Januar 2024 zunächst auf 12,41 Euro anheben, ein Jahr später dann auf 12,82 Euro. Hubertus Heil kündigte an, den Vorschlag umsetzen zu wollen.

Mindestlohn steigt: Auf Arbeitgeber kommen Aufgaben zu

Auf viele Handwerksbetriebe kommt Arbeit zu. Sie müssen sich umfassend vorbereiten und – am besten gemeinsam mit dem Steuerberater – bestehende Verträge genau prüfen, damit es im Januar kein böses Erwachen gibt. Was Betriebe jetzt tun müssen

1. Genau nachrechnen

Unternehmer sind gefordert, bei Gehaltsbeziehern und Stundenlöhnern zu überprüfen, ob sie den neuen Mindestlohn auch wirklich einhalten. Denn wer den Mindestlohn unterschreitet, dem drohen harte Konsequenzen: Das Gesetz sieht Bußgelder von bis zu 500.000 Euro vor, dazu kommen Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen und unter Umständen der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen.

2. Arbeitsverträge anpassen

Gegebenenfalls müssen Arbeitgeber darauf achten, die Arbeitsverträge rechtzeitig anzupassen, um die neue Lohnuntergrenze einzuhalten. Um Streitigkeiten zu vermeiden, sollte frühzeitig das Gespräch mit den betroffenen Arbeitnehmern gesucht werden.

3. Ansprüche beachten

Betriebsinhaber sollten unbedingt beachten, dass auch mehrmonatige Praktikanten unter Umständen einen Anspruch auf Mindestlohn haben können – etwa dann, wenn es sich nicht um ein Pflichtpraktikum handelt. Das hat das Bundesarbeitsgericht Mitte Januar 2022 entschieden (Az: 5 AZR 217/21) und ein Unternehmen zur Nachzahlung von 10.269 Euro an eine frühere Praktikantin verurteilt. Ob Arbeitgeber zur Zahlung von Mindestlohn verpflichtet sind, können sie über ein Tool des Bundesarbeitsministeriums prüfen. Auch wer einen Werkstudenten beschäftigt, muss den Mindestlohn zahlen. Auszubildende haben hingegen keinen Anspruch auf Mindestlohn, jedoch auf die Mindestausbildungsvergütung.

4. Minijobs neu organisieren

Mit dem Mindestlohn steigt zum 1. Januar auch die Entgeltgrenze für Minijobs von 520 auf voraussichtlich 538 Euro im Monat. Hintergrund: Bei der letzten Erhöhung des Mindestlohns hat der Gesetzgeber beschlossen, die Verdienstgrenze für Minijobs an den Mindestlohn zu koppeln. Die Verdienstgrenze für Minijobs steigt also mit jeder Erhöhung des Mindestlohns. Damit soll sichergestellt werden, dass die monatliche Höchstarbeitszeit von 43 Stunden dauerhaft erhalten bleibt. Das beinhaltet aber, dass die entsprechenden Verträge neu gefasst werden müssen. Zudem muss auch das Abrechnungssystem entsprechend umgestellt werden.

5. Auf Gehaltsgespräche vorbereiten

Ein verändertes Lohngefüge in den Betrieben könnte Begehrlichkeiten auch bei besser verdienenden Mitarbeitern wecken. Ausgebildete Fachkräfte verdienen in der Regel mehr als ungelernte Hilfskräfte. Durch die Mindestlohnerhöhung verringert sich der Lohnabstand zwischen Ungelernten und Fachkräften. Für einige Betriebsinhaber könnten daher Lohnverhandlungen anstehen.

Recht auf Lücke?

Sind lückenlos fortlaufende Rechnungsnummern Pflicht?

Ausgestellte Rechnungen müssen fortlaufende Rechnungsnummern tragen. Doch was passiert, wenn das Finanzamt bei einer Prüfung feststellt, dass einzelne Nummern fehlen? Eine Argumentationshilfe für Unternehmer.

Ermittelt ein selbstständiger Handwerker seinen Gewinn nach der Einnahmen-Überschussrechnung gemäß Paragraph 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz, wird das Finanzamt bei einer Steuerprüfung besonders die Ausgangsrechnungen in Augenschein nehmen. Denn sind Lücken bei den Rechnungsnummern vorhanden, droht eine Zuschätzung zum Umsatz und Gewinn. Darf das Finanzamt das wirklich?

Steuerprüfung: Grundsätze zu Rechnungsnummern

Zumindest bei einer Steuerprüfung hat der Prüfer des Finanzamts das Recht, die an Kunden und Geschäftspartner versandten Ausgangsrechnungen anzuschauen. Fällt dabei auf, dass die Rechnungsnummern lückenhaft sind, kann das tatsächlich ein Indiz dafür sein, dass nicht alle Einnahmen in der steuerlichen Gewinnermittlung erfasst sind. Kann ein selbstständiger Handwerker die Lücken nicht plausibel erklären und findet das Finanzamt unerklärbare Geldeinlagen aus dem Privatvermögen, ist eine Zuschätzung zum Umsatz und zum Gewinn erlaubt (BFH, Beschluss v. 23.5.2023, Az. X B 111/22).

Rechte des Unternehmers bei Steuerprüfung

Hinweise, dass ein Unternehmer „fortlaufende“ Rechnungsnummern vergeben muss, findet man nur in einer umsatzsteuerlichen Vorschrift. Nämlich in Paragraph 14 Absatz 4 Nummer 4 Umsatzsteuergesetz. Dort steht schwarz auf weiß Folgendes:

„Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:

Stellt das Finanzamt im Rahmen einer Steuerprüfung Lücken bei den Rechnungsnummern fest und der Unternehmer kann diese plausibel begründen, wird das Finanzamt von einer Zuschätzung zum Umsatz und Gewinn absehen.

Diese Argumente helfen bei einer Steuerprüfung

Insbesondere die folgenden Argumente bei lückenhaften Rechnungsnummern können bei einer Steuerprüfung helfen:

Geldverkehrsrechnung bei Steuerprüfung

Werden Lücken bei den Rechnungsnummern im Rahmen einer Steuerprüfung gefunden, wird der Prüfer versuchen, Nachweise für nicht erfasste Einnahmen zu finden. Dazu wird er eine Geldverkehrsrechnung durchführen, bei der alle betrieblichen und privaten Einnahmen und Ausgaben erfasst werden. Hier soll geklärt werden, ob die erzielten Einnahmen überhaupt ausgereicht haben, alle betrieblichen und privaten Ausgaben zu bestreiten. Zum anderen wird das Finanzamt im Rahmen einer Geldverkehrsrechnung nachhaken, wenn laufend Geldeinlagen aus dem Privatvermögen erfolgen. Kann hier nicht geklärt werden, woher dieses Geld stammt, kann das Finanzamt bei Lücken in den Rechnungsnummern unterstellen, dass nicht alle Einnahmen korrekt aufgezeichnet wurden und darf Hinzuschätzungen vornehmen.

Grenzen zur Hinzuschätzung bei Steuerprüfung

Das Finanzamt wird in Höhe der festgestellten Differenzen aus der Geldverkehrsrechnungen den Umsatz und den Gewinn erhöhen und dementsprechend Steuern nachfordern. Doch hiergegen lohnt sich Gegenwehr. Es empfiehlt sich, stattdessen einen Sicherheitszuschlag von zwei bis fünf Prozent des Umsatzes vorzuschlagen, sollte das zu einer niedrigeren Zuschätzung führen. Eine im Rahmen der Steuerprüfung vorgenommene Zuschätzung des Differenzbetrags aus der Geldverkehrsrechnung scheint sehr willkürlich und somit ermessensfehlerhaft.