Weihnachtsgeschenke: So klappt’s mit dem Vorsteuerabzug

Möchten Sie Kunden, Geschäftspartner oder deren Mitarbeiter zur Weihnachtszeit beschenken, müssen Sie einige steuerliche Spielregeln beachten. Hier ein Überblick.

Geschenke sind aktuell nur als Betriebsausgaben abziehbar, wenn der Wert des Geschenks netto nicht über 35 Euro pro Jahr und Empfänger liegt. Wird diese Freigrenze überschritten, kippt nicht nur der Betriebsausgabenabzug, sondern auch die Vorsteuererstattung. Halten Sie sich an die 35-Euro-Nettogrenze, ist eine weitere Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug, dass die Geschenkaufwendungen auf einem Extrakonto verbucht werden, also getrennt von den übrigen Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 7 EStG).

Voraussetzung für die Pauschalsteuer

Haben Sie eine berufliche Beziehung zum Beschenkten (Geschäftspartner, Kunde oder dessen Mitarbeiter) und das Finanzamt bekommt Wind von dem Geschenk, muss der Beschenkte in Höhe des Präsentwerts Einnahmen versteuern. Damit das nicht passiert und sich der Beschenkte ohne Ärger mit dem Finanzamt über sein Präsent freuen kann, können Sie eine 30-prozentige Pauschalsteuer nach § 37b EStG ans Finanzamt abführen. Dann hat der Beschenkte seine Ruhe vor dem Finanzamt. Die Pauschalsteuer wird in der Lohnsteueranmeldung erfasst.

Steuertipp: Wer mit dem Geschenk an Kunden, Geschäftspartner oder an deren Mitarbeiter noch bis Januar 2024 warten kann, kann ein Präsent im Wert von bis zu 50 Euro netto übergeben. Im Entwurf des Wachstumschancengesetzes ist die Erhöhung der Geschenkfreigrenze ab 1. Januar 2024 von aktuell 35 Euro auf dann 50 Euro je Person und Jahr vorgesehen.

Vergütung zusätzlicher Arbeitsstunden: Das gilt für Teilzeitkräfte

Vergütung zusätzlicher Arbeitsstunden: Das gilt für Teilzeitkräfte

Teilzeitbeschäftigte dürfen nicht schlechter behandelt werden, wenn es darum geht, eine erhöhte Vergütung wegen Überschreitung einer bestimmten Zahl an Arbeitsstunden zu erhalten. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshof hervor.

Teilzeitbeschäftigte dürfen nicht schlechter behandelt werden, wenn es darum geht, eine erhöhte Vergütung wegen Überschreitung einer bestimmten Zahl an Arbeitsstunden zu erhalten. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshof hervor.

In diesem Fall entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH, Az. C-660/20): Ein deutscher Pilot arbeitet für Lufthansa CityLine als Teilzeitbeschäftigter. Sein Arbeitsvertrag sieht vor, dass er eine Grundvergütung erhält, die sich an der Flugdienstzeit orientiert. Darüber hinaus kann er eine zusätzliche Vergütung erhalten, wenn er eine bestimmte Zahl an Flugdienststunden im Monat leistet und dabei Schwellenwerte überschreitet, die zu diesem Zweck vertraglich festgelegt sind. Diese Schwellenwerte sind allerdings für vollzeitbeschäftigte Piloten und für teilzeitbeschäftigte Piloten gleich.

Der Pilot ist der Auffassung, dass die Schwellenwerte unter Berücksichtigung der von ihm geleisteten Stundenzahl aufgrund seiner Teilzeittätigkeit herabzusetzen seien. Ihm erwachse mit Überschreitung der so genannten Auslösegrenzen, wenn diese im Verhältnis zur geleisteten Arbeitszeit herabgesetzt seien, ein Anspruch auf die zusätzliche Vergütung.

Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter

Das mit dem Rechtsstreit zwischen dem Piloten und Lufthansa CityLine befasste deutsche Bundesarbeitsgericht hat ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof gerichtet.

Es möchte wissen, ob eine nationale Regelung, nach der ein Teilzeitbeschäftigter die gleiche Zahl Arbeitsstunden wie ein Vollzeitbeschäftigter leisten muss, um eine zusätzliche Vergütung zu erhalten, eine Diskriminierung darstellt, die nach dem Unionsrecht verboten ist.

Der Gerichtshof bejaht dies. Er stellt zunächst fest, dass die teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer während der Zeit ihrer Beschäftigung die gleichen Aufgaben wahrnehmen wie die vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer oder die gleiche Arbeitsstelle wie diese bekleiden. Damit ist die Situation beider Arbeitnehmerkategorien vergleichbar. Das nationale Gericht wird diesen Aspekt jedoch zu überprüfen haben.

Anspruchsvoraussetzungen werden seltener erfüllt

Der EuGH stellt sodann fest, dass das Bestehen identischer Schwellenwerte für die Auslösung einer zusätzlichen Vergütung für teilzeitbeschäftigte Piloten gemessen an ihrer Gesamtarbeitszeit einen längeren Flugstundendienst als für vollzeitbeschäftigte Piloten bedeutet. Teilzeitbeschäftigte Piloten werden damit in höherem Maß belastet und werden die Anspruchsvoraussetzungen für die zusätzliche Vergütung weitaus seltener erfüllen als ihre vollzeitbeschäftigten Kollegen.

Der Gerichtshof urteilt daher, dass eine solche nationale Regelung zu einer schlechteren Behandlung der teilzeitbeschäftigten Piloten führt, was gegen das Unionsrecht verstößt, es sei denn, diese Behandlung ist durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Das nationale Gericht ist aufgerufen, auch letzteren Aspekt zu prüfen. Dabei wird es die entsprechenden Erwägungen des Gerichtshofs zu berücksichtigen haben, der Vorbehalte gegenüber den Rechtfertigungsgründen äußert, die insbesondere von der Fluggesellschaft vorgebracht werden.

Dienstrad: Wer krank ist, muss Leasingrate trotzdem zahlen

Das Arbeitsgericht Aachen hat sich mit der Frage befasst, wer die Leasingraten für ein Dienstfahrrad zu zahlen hat, wenn ein Arbeitnehmer längerfristig erkrankt ist. Danach müssen Arbeitnehmer, die Krankengeld beziehen, die Leasingraten für ein durch Lohnumwandlung finanziertes Dienstfahrrad selbst tragen.

Neben dem altbewährten Dienstwagen bieten Arbeitgeber immer häufiger auch die Nutzung von Fahrrädern und vor allem E-Bikes an. Beim Dienstrad-Leasing ist der Arbeitgeber Leasingnehmer und überlässt dem Arbeitnehmer das Rad zur Nutzung. Die Finanzierung erfolgt durch Entgeltumwandlung. Doch wer zahlt die Leasingraten, wenn ein Arbeitnehmer langfristig erkrankt?

Der Arbeitgeber war in einem konkreten Fall des Arbeitsgerichts Aachen (Az.: 8 Ca 2199/22) Leasingnehmer für zwei Fahrräder, die dem Arbeitnehmer im Rahmen eines „Job-Rad-Modells“ zur Nutzung überlassen wurden. Die Finanzierung erfolgte durch Entgeltumwandlung, bei der die Leasingraten monatlich vom Bruttoarbeitsentgelt des Arbeitnehmers abgezogen wurden.

Vorwurf der intransparenten Vertragsklauseln

Der Arbeitnehmer erkrankte. Nach Ende der Lohnfortzahlung erhielt er von der Krankenversicherung Krankengeld. Ab diesem Zeitpunkt blieben die Leasingraten offen. Bei der Rückkehr in den Job stellte er fest, dass das Unternehmen die Leasingraten von den nächsten Entgeltzahlungen abgezogen hatte.

Daraufhin verlangte der Arbeitnehmer vor Gericht von seinem Arbeitgeber die Zahlung des für die Leasing-Raten einbehaltenen Entgeltabzugs. Dies begründete er damit, dass die Klauseln des Fahrradüberlassungsvertrags intransparent seien und er unangemessen benachteiligt werde. Dem widersprach der Arbeitgeber, denn seiner Meinung nach waren die Regelungen des Überlassungsvertrags transparent und benachteiligten den Arbeitnehmer insoweit nicht.

Zahlungspflicht auch bei entgeltfreien Beschäftigungszeiten

Das Arbeitsgericht teilte die Auffassung des Arbeitgebers. Demzufolge war dieser berechtigt, im Rahmen einer Aufrechnung die Leasingraten vom Arbeitnehmer zu fordern. Die Zahlungspflicht des Arbeitnehmers bestehe auch bei entgeltfreien Beschäftigungszeiten, wie dem Bezug von Krankengeld, fort. Dies sei nicht überraschend. Der Abschluss des Leasingvertrags gehe auf die Initiative des Arbeitnehmers zurück, ein von ihm ausgewähltes Fahrrad zu leasen. Auch während einer längeren Arbeitsunfähigkeit bleibe das Fahrrad in seinem Besitz. Damit habe er weiterhin die Nutzungsmöglichkeit, wodurch die Verpflichtung zur Gegenleistung bestehen bleibe.

Der Arbeitnehmer finanziere die Nutzung des Fahrrads faktisch aus seinem Einkommen selbst, argumentierte das Gericht weiter. Diese Regelung benachteilige ihn nicht unangemessen. Betroffen sei das unmittelbare Austauschverhältnis von Leistung (Nutzung des Fahrrads) und Gegenleistung (Zahlung der Leasingrate). Daher unterliege die entsprechende Vertragsgestaltung gar nicht der AGB-Kontrolle.

Finanzamt fordert Wechsel der Gewinnermittlungsart: Muss ich?

Haben Sie den Gewinn Ihres Unternehmens bisher nach der Einnahmen-Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG ermittelt und das Finanzamt hat Sie aufgefordert, zum 1. Januar 2024 zur Bilanzierung überzugehen? Dann haben Sie vielleicht noch die Möglichkeit, diesen Wechsel vom Tisch zu bekommen.

Hintergrund: Das Finanzamt fordert einen gewerblichen Unternehmer nur dann auf, zur Bilanzierung überzugehen, wenn entweder der Umsatz im vergangenen Jahr über 600.000 Euro lag oder ein Gewinn von mehr als 60.000 Euro erzielt wurde.

Neue Umsatz- und Gewinngrenzen sollen kommen

Ist dies der Fall, besteht aber noch ein Fünkchen Hoffnung, dass der Gewinn auch 2024 noch nach der Einnahmenüberschussrechnung ermittelt werden kann. Und zwar dann, wenn der Umsatz 2024 voraussichtlich nicht mehr als 800.000 Euro und der Gewinn 2024 voraussichtlich nicht mehr als 80.000 Euro betragen wird. Dies sind die neuen Umsatz- und Gewinngrenzen ab dem 1. Januar 2024 nach dem Entwurf des Wachstumschancengesetzes.

Steuertipp: Hat Sie das Finanzamt also zum 1. Januar 2024 zur Bilanzierung aufgefordert und es gibt plausible Gründe, warum die neuen Umsatz- und Gewinnhöchstgrenzen nicht überschritten werden, können Sie einen schriftlichen Antrag stellen, die Aufforderung zum Wechsel der Gewinnermittlungsart zurückzunehmen. Der Antrag ist mit der Vorschrift des § 148 Abgabenordnung zu begründen