Keine Hinzuverdienstgrenzen mehr für Rentner

By Melanie Fussnegger, Allgemein, Kanzlei News

Viele ältere Menschen in Deutschland arbeiten und beziehen Rente. Vor allem Neben- und Minijobs sind im Rentenalter gern genutzt. Abzugsfrei war das Arbeiten im Ruhestand bisher allerdings nicht immer. Doch das hat sich zum 1. Januar 2023 geändert. Seitdem entfallen die Hinzuverdienstgrenzen für Rentner komplett.

Mehr als eine Million Beschäftigte in Deutschland sind 67 Jahre alt oder älter. Damit arbeiten sie, obwohl sie das reguläre Renteneintrittsalter bereits erreicht haben. Fast 600.000 von ihnen sind sogar über 70 Jahre alt, 220.000 über 75. Sie alle haben noch einen regelmäßigen Job. Die Zahlen gehen aus einer Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage der Linken im Bundestag im Jahr 2021 zurück.

2023 keine Hinzuverdienstgrenzen mehr

Zwar ist der Großteil der älteren Beschäftigten als Minijobber angestellt. Rund 800.000 sind es der Bundesregierung zufolge und für sie ist der Hinzuverdienst zur Rente schon jetzt sozialversicherungs- und steuerfrei. Doch es sind auch reguläre Beschäftigungen und Nebenjobs darunter. Für die Kombination aus Rente und Nebenjob wiederum galten bis im vergangenen Jahr Hinzuverdienstgrenzen, wenn das reguläre Renteneintrittsalter noch nicht erreicht war. Wer eine vorgezogene Altersrente nutzte, musste also unter Umständen Abgaben bezahlen.

Genau das hat sich aber zum 1. Januar 2023 geändert. Denn die Hinzuverdienstgrenzen entfallen seitdem komplett. Die Bundesregierung hat diesen Schritt im Rahmen eines Änderungsgesetzes vorgesehen, das unter anderem bei den Einkommensgrenzen der Frührentner und derjenigen ansetzt, die eine Erwerbsminderungsrente beziehen.

Was durfte man als Rentner bisher hinzuverdienen, ohne dass Kürzungen drohen?

Wer während des Rentenbezugs etwas hinzuverdient hat, musste bisher in bestimmten Fällen damit rechnen, dass die gesetzliche Rente gekürzt wird. Wichtig ist hierbei die Unterscheidung, ob die Rente ab dem regulären Renteneintrittsalter bezogen wird oder schon früher. Ist die Regelaltersgrenze bereits erreicht oder nicht?

Wer mit dem regulären Renteneintrittsalter in den Ruhestand geht, konnte schon früher grundsätzlich unbegrenzt hinzuverdienen und musste die Beschäftigung auch nicht bei seinem Rentenversicherungsträger melden. Das gilt auch weiterhin. Denn mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze greift eine Versicherungsfreiheit. Dann müssen ausschließlich die Arbeitgeber einen Beitrag in die gesetzliche Rentenversicherung leisten. Arbeitnehmern steht es frei, eigene Beiträge zu zahlen und damit die Rente zu erhöhen. Wer dies möchte, muss seinem Arbeitgeber Bescheid geben­, dass er auf die Versiche­rungsfreiheit verzichtet. Einmal im Jahr erhöht sich dann die Rente durch die eigenen und auch durch die Arbeitgeberbeiträge. Weitere Sozialversicherungsbeiträge als die der Rentenversicherung spielen im Rentenalter keine Rolle.

Regelaltersgrenze – was ist das genau und wann ist sie erreicht?

Die Regelaltersgrenze wird für nach dem 31. Dezember 1946 geborene Versicherte schrittweise vom 65. auf das 67. Lebensjahr angehoben. Wer zum Beispiel 1954 geboren ist und im Jahr 2022 seinen 65. Geburtstag feiert, erreicht die Regelaltersgrenze mit 65 Jahren und elf Monaten. Alle, die 1964 oder später geboren sind, erreichen diese erst mit 67 Jahren.

Anders sah es bis Ende 2022 aus, wenn man die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hat. Denn dann wurde der Verdienst ab einer bestimmten Einkommensgrenze von der Rente abgezogen. Als vorgezogene Altersrente gelten hierbei etwa die Altersrenten für langjährige und besonders langjährige Versicherte (Rente mit 63) und Altersrenten für schwerbehinderte Menschen. Je nach Höhe des Einkommens griffen dann Abzüge und die Rente wurde nicht mehr als Vollrente, sondern nur noch als Teilrente gezahlt.

Schon mit der Einführung der sogenannten Flexi-Rente im Jahr 2017 hat der Gesetzgeber die Hinzuverdienstgrenzen ausgeweitet. Seitdem zählte nicht mehr nur der monatliche Verdienst eines arbeitenden Rentners, sondern die Summe des Einkommens über das ganze Jahr hinweg. So konnte jeder Rentner seitdem bis zu 6.300 Euro im Jahr hinzuverdienen, ohne dass Abzüge von der Rente drohten. Bei denjenigen, die mehr als diese 6.300 Euro im Jahr verdienen, wurden bislang 40 Prozent der darüber liegenden Einkünfte von der Rente abgezogen.

Hinzuverdienstgrenzen für Rentner ab 2023: Was ändert sich?

Als Hinzuverdienst gelten nach Angaben der Rentenversicherung der Bruttoverdienst aus abhängiger Beschäftigung, der steuerrechtliche Gewinn (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit) sowie vergleichbares Einkommen (zum Beispiel Abgeordnetenbezüge).

Zum 1. Januar 2023 haben sich die Regelungen beim Hinzuverdienst komplett verändert. Denn die Hinzuverdienstgrenzen auch für Senioren, die das reguläre Rentenalter noch nicht erreicht haben, sind nun abgeschafft. Sie dürfen hinzuverdienen, ohne dass die vorgezogene Altersrente gekürzt wird. Ziel der Gesetzesänderung ist es, den Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand flexibler gestalten zu können. 

Mit diesem Schritt schafft die Bundesregierung auch die für Frührentner geschaffenen Corona-Sonderregeln ab. In den vergangenen beiden Jahren lag die Hinzuverdienstgrenze für Frührentner im Rahmen einer befristeten Sonderregelung bei rund 46.000 Euro. Ohne die Gesetzesänderung würde sie zum 1. Januar 2023 automatisch wieder auf 6.300 Euro im Jahr sinken.

Was gilt steuerlich für Rentner?

Grundsätzlich ist auch für Rentner nur der Minijob steuerfrei. Nur der Arbeitgeber muss dabei zwei Prozent an Steuern pauschal bezahlen. Ohne diese pauschale Besteuerung wird das Einkommen zur Rente hinzugerechnet und es fallen Steuern auf die Summe abzüglich von Freibeträge an. Als Freibetrag gilt für arbeitende Rentner einerseits der Steuerfreibetrag im Rahmen des Alterseinkünftegesetzes und andererseits der Grundfreibetrag, der für jeden Arbeitnehmer gilt. Fällig wird die Einkommensteuer für Rentner grundsätzlich nur dann, wenn die Gesamteinkünfte über dem Grundfreibetrag von 10.908 Euro im Jahr 2023 liegen.