Privat gekauft, im Betrieb gebraucht: So klappt der Vorsteuerabzug

By kienerege_admin, Allgemein, Kanzlei News, Steuertipps

Wer sich im Jahr 2021 einen Gegenstand privat gekauft hat und nach Ablauf des Jahres 2021 festgestellt hat, dass der Gegenstand zu mindestens zehn Prozent für den Handwerksbetrieb genutzt wurde, hat ein steuerlich interessantes Wahlrecht. Von diesem kann auch nach dem 31. Oktober noch Gebrauch gemacht werden – der eigentlich das Fristende markiert.

Wurde ein 2021 privat erworbener Gegenstand im selben Jahr zu mindestens zehn Prozent für den Handwerksbetrieb genutzt, können Unternehmer entscheiden: Soll der Gegenstand im Privatvermögen belassen – oder umsatzsteuerlich dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden?

Folgen der Zuordnung eines privat gekauften Gegenstandes zum Unternehmensvermögen

Soll ein im Jahr 2021 privat gekaufter Gegenstand nachträglich für 2021 dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen zugerechnet werden, hat das folgende steuerliche Konsequenzen:

  • Dem Unternehmer steht aus dem Kaufpreis für 2021 ein Vorsteuerabzug zu, vorausgesetzt in der Rechnung über den Kauf wurde Umsatzsteuer offen ausgewiesen.
  • Für die nichtunternehmerische Nutzung muss ein Nutzungsanteil der Umsatzsteuer unterworfen werden.
  • Wird der Gegenstand später verkauft, muss Umsatzsteuer in Rechnung gestellt und ans Finanzamt abgeführt werden.

Besonders beliebt ist in der Praxis die Zuordnung eines im Jahr 2021 gekauften Privatfahrzeugs zum umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen 2021, weil hier in der Regel eine hohe Vorsteuererstattung winkt.

Zuordnung muss innerhalb bestimmter Frist erfolgen

Dass ein 2021 privat gekaufter Gegenstand dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen 2021 zugeordnet werden soll, muss dem Finanzamt eigentlich bis spätestens 31.Oktober 2022 mitgeteilt werden. Entweder durch Abgabe einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2021, in der ein Vorsteuerabzug für diesen Gegenstand geltend gemacht wird oder durch schriftliche Mitteilung beim Finanzamt.

Steuertipp: Wer das Finanzamt bis 31. Oktober 2022 nicht informiert hat, darf den Gegenstand nicht mehr seinem Unternehmensvermögen zuordnen und der Vorsteuerabzug ist verloren. Soviel zumindest zur Theorie. Denn ein Urteil besagt, dass es für die Zuordnung ausreicht, dass aus den Buchhaltungsunterlagen die Zuordnung bis zum 31. Oktober 2022 ersichtlich ist – beispielsweise durch das Buchungsdatum (BFH, Urteil v. 4. Mai 2022, Az. XI R 28/21).